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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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Page - 114 - in Österreichische Bürgerkunde

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114 XX. Behördenorganisation und öffentlicher Dienst. derrichterlichenBeamten ist diese Verantwortlichkeit gesetzlich so geregeltworden, daß sie im KJagewege geltend gemacht werden kann. Andererseits stehen dem Staatsdiener aus dem Dienstverhältnisse Rechte zu: durch die Dienstbezüge wird ihm ein standesgemäßes Auskommen ermöglicht: während der aktiven Dienstleistung durchGehaltund dieAktivitätszulage, der eine nach Rangsklassen, der andere außerdem auch nach der Ortsgröße abgestuft; dann durch Ruhegehalt, Witwenpension und Erziehungsbeiträge für die Waisen. Dazu Ehrenrechte und sonstige Vorrechte(Geraeindewahbrecht, Befreiung von Gemeinde- umlagen usw.); sie sind gerechtfertigt in den mit persönlicherHingabe geleisteten Diensten des Beamten für die Gesamtheit. Wie alle andern Ehren sind auch diese nur Folge und Anzeichen der auf Tüchtigkeit und Gemeinnützigkeit beruhenden gesellschaftlichen Wertschätzung. Beim Beamten werden diese Voraussetzungen als gegeben angesehen. Begründet wird das Staatsdienstverhältnis durch die Anstellung. Bei den eigentlichen Staatsbeamten ist sie ein Hoheitsakt des Staates, dessen Wirk- samkeit allerdings von der Zustimmung des Betroffenen abhängt. Es gibt aber auch eineganzeReüievonAnstellungen, dieaufprivatrechtlichenVerträgenberuhen, so z. B. die derStaatseisenbahnbeamten, beiderPostsparkasse usw. Die öffentlichen Ämter sind staatsgrundgesetzlich für alle Staatsbürger gleich zugänglich ; es besteht jedoch kein Anspruch auf Anstellung^). Der Eintritt in den Staatsdienst ist durch das Zutreffen gewisser allgemeiner Voraussetzungen (Staatsbürgerschaft, ün- bescholtenheit, Maximalalter usw.) und der besonderen Anforderungen für die zu besetzende Dienststelle (Prüfungen, Pj^obepraxis usw.) bedingt. Beendet wird das Staatsdienstverhältnis durch Austritt, Dienstesentlassung, die aber nur im Dis- ziplinarwege oder als gesetzliche Folge strafgerichtlicher Verurteilung eintritt, bei vertragsmäßig Angestellten auch durch Kündigung. Diese Grundzüge des Beamtenrechtes kehren mit gewissen Abweichungen in den verschiedenenZweigendes Staatsdiensteswieder ;imMilitärdienstesinddieselben bedingt durch die Rücksicht auf die schärfer ausgebildete militärische Disziplin^), im richterlichen Dienste^) durch die Sicherung unabhängiger Rechtsprechung, bei den Ministern durch ihre besondere Verantwortlichkeit^). Ähnliche Grundzüge beherrschen auch den gemeinsamen Staatsdienst und die dienstliche Stellung der Berufsbeamten der Selbstverwaltung. Anders ist die Stellung der Personen, die — in der Regel dufch Wahl— ehrenamtlich zur Teilnahme an der Selbstverwaltung, für manche besondere Aufgaben auch an der Staatsverwaltung berufen werden. Ihre Verwendung ist zeitlich beschränkt, sie entzieht sie nicht ihrem sonstigen Beruf oder Erwerb; daher die grundsätzliche Unentgeltlichkeit des Ehrenamtes, die jedoch gewisse Ver- gütungen nicht ausschließt, häufig auch die Verpflichtung zur Übernahme des Amtes^), endlich die minder strenge Sicherung der damit verbundenen Pflichten. ^) Ausgenommen Unteroffiziere mit längerer Dienstzeit (Zertifikatisten, Militäranwärter). Um nämlich eine genügende Anzahlvon Unteroffizieren zum Fortdienen zu bewegen; auch ist die Auswahl bei manchen Anstellungen durch Vorschlagsrechte eingeschränkt.— ') Vergl. S; 170. — ») Vergl. S. 143 ff.— *) Vergl. S. 93 f. — '') So kann z. B. dieWahl in die Gemeindever- tretung oder die Berufung in die Kommissionen zur Veranlagung der Erwerb- und der Personal- einkommensteuer nur unter gewissen Voraussetzungen abgelehnt werden.
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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