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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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Page - 134 - in Österreichische Bürgerkunde

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134 XXIX. Die Freiheit der Meinungsäußerung. Lehrplan ein und wird von den betreffenden Religionsgesellschaften, in den höher ausgestalteten Schulen auf öffentliche Kosten, besorgt. Konfessionelle Schulen sind als Privatschulen zugelassen. Im übrigen gehört die Ordnung des Unterrichts- wesens dem Verwaltungsrechte an und wird daher im siebenten Teile dieses Buches (XLI. Kapitel) kurz dargestellt werden. XXIX. Die Freiheit der Meinungsäußerung. Ohne die Freiheit der Meinungsäußerung wäre die geistige Freiheit unvoll- ständig. Es handelt sich nicht nur darum, unbeirrt die eigene Meinung bilden, sondern auch die Meinung anderer durch Darlegung der eigenen beeinflussen zu können. Nur so können religiöse und ethische Überzeugungen, wissenschaftliche Erkenntnisse und praktische Bestrebungen verbreitet, Forschungsergebnisse zum Gemeingut, die von weitschauendenMännern gesteckten Ziele durch gesellschaft- lichen Zusammenschluß verwirklicht werden. Erst ausdem Kampfe der Meinungen blitzt die Wahrheit heraus. Die offene Erörterung der Angelegenheiten des öffent- lichen Lebens ermöglicht die Bildung einer öffentlichen Meinun g^), den Zusammenschluß Gleichgesinnter zu Parteien, die Auslese ilirer Führer, den Kampf der Parteien um die Gleichgültigen und Schwankenden und eben dadurch jene politische Aufklärung, welche die Voraussetzung für die Beteiligung der Staatsbürger an Gesetzgebung und Verwaltung bildet. Konstitutionalismus und Selbstverwaltung bleiben ohne eine freie Bildung der öffentlichen Meinung unwirksam. Die Verfassung stellt daher den Grundsatz auf: „Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schi-ift, Druck oder durch bildliche Darstellung seineMeinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern." Dem Mißbrauch dieses Rechtes wehrt das Strafgesetz. Allein der Gewissenhafte wird sich engere Grenzen ziehen. Er wird im Kampfe der Meinungen die schuldige Rücksicht aufden Gegner nicht vergessen; er wird durch das Gewicht der Gründe zu wirken suchen und es verschmähen, die Menge durch Scheingründe oder Übertreibungen zu gewinnen. Verächtlich vollends ist es, gegen besseres Wissen für eine unrechte Sache ein- zutreten. Je größer die Macht des Wortes, desto größer ist auch die moralische Verantwortlichkeit. Als eines derwirksamsten Mittel zurBüdungund Beeinflussung der öffentlichen Meinung hat sich im Laufe des 19. Jahrhunderts die Presse entwickelt. P r e ß- f r e ih e i t ist die politisch wirksamste Form freier Meinungsäußerung. Sie gehört daher mit zu den freiheitlichen Forderungen, die beim Übergange zum Kon- stitutionalismus aufgestellt worden sind. Die österreichische Verfassung gewähr- leistet sie, indem sie jene Maßnahmen untersagt, durch welche die Polizeiherrschaft die Wirksamkeit der Presse verhindert oder doch erschwert hat: „Die Presse darf weder unter Zensur gestellt, noch durch ein Konzessionssystem beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung." Das österreichische Preßgesetz, das aus dem Jahre 1862 stammt und durch eine Reihe von späteren Gesetzen fortgebildet worden ist, verwirklicht diese Grund- sätze zunächst dadurch, daß es die Präventivzensur durch Repressivmaßnahmen ersetzt. Die Herausgabe einer Druckschrift hängt nicht von der polizeilichen ^) Vergl. F. von Holtzendorff, Die öffentliche Meinung. München 1880.
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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