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XXXII. Die Gesetzgebung. 141
Der Weg der Gesetzgebung, das ist die Art und Weise, wie ein
formelles Gesetz zustande kommt, ist durch das Verfassungsrecht genau geregelt.
Ähnlich wie im Prozeß ist auch hier die Richtigkeit des äußeren Vorganges eine
der Bedingungen für die Güte des Ergebnisses ; beim Prozeß für die Findung, bei
der Gesetzgebung für die Schaffung des Rechtes. Insbesondere wird die Mit-
wirkung der parlamentarischen Vertretungskörper bei der Gesetzgebung durch
die Verfassung und durch die Geschäftsordnungen der beiden Häuser des Reichs-
rates sowie der Landtage des Näheren geregelt. Die Gesetzesinitiative steht so-
wohl der Regierung als auchdem Parlamente (jedem der beiden Häuser des Reichs-
rates und den Landtagen) zu. Zur Einbringung der Gesetzentwürfe wird die Regie-
rung vom Kaiser durch die sogenannte Vorsanktion ermächtigt. Andererseits
steht es ganz beim Kaiser, ob und wann er den vom Parlamente beschlossenen
Gesetzentwürfen die Sanktion erteüen wilP). Die Kundmachung der
Gesetze erfolgt im Namen des Kaisers mit Berufung auf die Zustimmung der
verfassungsmäßigen Vertretungskörper und unter Mitfertigung eines verantwort-
lichen Ministers. Zur Kundmachung der Reichsgesetze und der auf den-
selben beruhenden Verordnungen ist das Reichsgesetzblatt, für die
Landesgesetze sind die Landesgesetz- und Verordnungsblätter
bestimmt. Durch diese Art der Veröffentlichung wird die Authentizität des Textes
gewährleistet. Jede andere Art der Kundmachung ist rechtlich unwirksam. Die
Wirksamkeit der Staatsgesetze tritt, wofern in den einzelnen Gesetzen nicht
anderes bestunmt wird, nach dem 45. Tage, die Wirksamkeit der Landesgesetze
nach dem 15. Tage seit der Herausgabe des betreffenden Stückes des Gesetz-
blattes ein. Durch die sogenannteVoUzugsklausel wird bestimmt, welchen
Ministern die Sorge für die Ausführung des Gesetzes und für die vorbereitenden
Maßnahmen, insbesondere die Erlassung der erforderlichen Verordnungen obliegt.
Die zweite Quelle des Rechtes sind dieVerordnunge n^). Erst im kon-
stitutionellen Staatsrechte scheidet sich der Begriff der Verordnung von dem
des Gesetzes. Zum Gesetze gehört die Zustimmung des Parlamentes; nach der
Lehre von der Gewaltenteilung geht es von der gesetzgebenden Gewalt aus. Die
Verordnung wird von den Organen der vollziehenden Gewalt erlassen. Das Recht
dazu steht zunächst beim Kaiser und wird vonihm an die Minister und die ihnen
unterstellten Behörden, durch die Gesetze, welche die Organisation der Selbst-
verwaltung regeln, auch an gewisse Selbstverwaltungskörper übertragen.
Durch die Verordnungen werden allgemeine Vorschriften erlassen, die für eine
Mehrheit von Fällen gelten; dadurch unterscheiden sie sich von den Entschei-
dungen und Verfügungen, welche bestimmte einzelne Fälle betreffen. Neben der
Gesetzgebung bedarf es der Verordnungsgewalt deswegen, weü derWeg der Gesetz-
gebung langwierig ist und nicht alle Einzelnheiten im Gesetze vorgesehen werden
können. Es bedarf daher der leichter beweglichenVerordnung, um die allgemeine
Anordnung des Gesetzes den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen, ja vielleicht
auch in Fällen dringender Notwendigkeit an Stelle der Gesetzgebung einzutreten
(Notverordnungen).
1) Anders verhält es sich inden Staaten, derenVerfassungaufdem Prinzip derVolkssouveräne*
tat beruht. Hier hat das Staatsoberhaupt in der Regel höchstens ein aufschiebendes Vetorecht.
— '') Vergl. Ivan Zolger. Österreichisches Verordnungsrecht. Innsbruck 1898.
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Österreichische Bürgerkunde
- Title
- Österreichische Bürgerkunde
- Author
- Heinrich Rauchberg
- Publisher
- Verlag von F. Tempsky
- Location
- Wien
- Date
- 1911
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 16.4 x 24.0 cm
- Pages
- 278
- Categories
- Geschichte Vor 1918