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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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Page - 147 - in Österreichische Bürgerkunde

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XXXIV. PrivairecM und Zivilprozeß. 147 Instanz besteht, wird die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefördert. Je höher die Instanz, desto stärker sind die zur Entscheidung berufenen Senate besetzt^)^). Sämtliche Gerichte zerfallen je nach den zu entscheidenden Angelegenheiten in mehrere Abteilungen. Wo nicht eigene Handels- oder Seegerichte bestehen^), fungieren die Kreis- und Landesgerichte unter Zuziehung von Laienrichtern, aus dem Handelsstande zugleich als Handelsgerichte, gewisse Kreisgerichte auch als Berggerichte. Die Einheit der Gerichtsorganisation wird durchbrochen durch die G e- werbegerichte, die zur Austragung von gewerblichen Rechtsstreitigkeiten zwischen gewerblichen Unternehmern und Arbeitern, dann zwischen Arbeitern desselben Betriebes untereinander bestellt sind und zugleich als Vergleichsbehörden dienen. Sie bestehen aus einem richterhchen Beamten als Vorsitzenden und Laien- beisitzern, die zur Hälfte von den Unternehmern, zur Hälfte von den Arbeitern gewählt werden. Der Rechtszug geht an die Landes- und Kreisgerichte, die zu ihrer Verhandlung zwei gewerbliche Beisitzer zuziehen. Obligatorisch sind die Gewerbegerichte bloß für einige der größten Industriestädte. In anderen Orten können sie auf Antrag errichtet werden. Am Schlüsse des Jahres 1910 bestanden in ganz Österreich 20 Gewerbegerichte. XXXIV. Privatrecht und Zivilprozeß. Wie bereits im vorigen Kapitel bemerkt wurde*), steht den ordentlichen Gerichten sowohl die Zivü- als auch die Strafgerichtsbarkeit zu. Die eine wie die andere hat ihre eigenen materiellenRechtsgrundlagen und besondere Vorschriften für den Vorgang bei der Gewährung des Rechtsschutzes. Das hierauf gerichtete, rechtlich geregelteVerfahren nennt mandenProzeß, denInbegriff derRegeln, die es leiten, das Prozeßrecht. Jenachdem es sich um den Schutz von Privatrechten oder die Durchsetzung des Strafanspruches des Staates (oder des in gewissenFäUen zu- gelassenen Privatklägers) handelt, unterscheidet man Zivil- und Strafprozeß, demnach auch Zivil- und Strafprozeßrecht. In diesem Kapitel sollen das Privat- recht und der Zivilprozeß, in dem nächstfolgenden das Strafrecht und der Straf- prozeß in aller Kürze besprochen werden. Durch das P r iV a t r e ch t werden die Vermögens- und Familienverhältnisse geordnet. Auf ihnen beruht die Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung; sie sind daher auch bestimmend für den Aufbau des Staates und die Kultur des Volkes. Daher stehen die Einrichtungen der Ehe, der Famüie und die Rechtsbegriffe über das Eigentum ebenso wie die anderen Grundlagen des Staatslebens unter strafrechtlichem Schutze; wer sie herabwürdigt oder zu erschüttern versucht, macht sich eines Vergehens schuldig. Die Grundlage des österreichischen Privatrechtes bildet „das allgemeine bürgerliche Gesetzbuc h". Als der Abschluß einer langen Rechts- ^) Eine statistische Übersicht über die gerichtliche Einteilung des Staatsgebiets ist in der Tabelle 1 des Anhanges enthalten. — *) Im osmanischen Reich sowie in einigen andern orien- talischenLändern wird die Zivil-und Strafgerichtsbarkeit über die österreichischen und ungarischen Staatsangehörigen und die Schutzgenossen durch die k. u. k. Konsularämter in ihrer Eigenschaft als Konsulargerichte ausgeübt. Als zweite und letzte Instanz fungiert das Konsularobergericht in Konstantinopel. — ') Das ist nur in Wien, Prag und Triest der Fall. — *) Vergl. oben S. 145. 10»
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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