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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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150 XXXIV. Privatrecht und Zivilprozeß. Das Bedürfnis nach Rechtseinheit hat sich auf dem volkswirtschaftlichen Gebiete früher und mächtiger geltend gemacht wie im übrigen Privatrecht. Es hat zur Schaffung einer allgemeinen deutschen Wechselordnung (1847 und 1848) und eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches (1857—1861) für das Gebiet des ganzen deutschen Zollvereines geführt. Österreich ist dieser Rechtsgemein- schaft beigetreten, indem die allgemeine Wechselordnung durch das kaiserliche Patent vom 25. Jänner 1850, das allgemeine Handelsgesetzbuch durch das Gesetz vom 17. Dezember 1862 auch fürÖsterreich als Gesetz eingeführt wurden. Durch die Fortbildung des Handelsrechtes im Deutschen Reiche ist die Rechtsgemein- schaft allerdings in wichtigen Punkten zerrissen worden. Auch in Österreich sind seit der Einführung des allgemeinen Handelsgesetzbuches zahlreiche und wichtige Teüe des Handelsrechtes durch Sondergesetze, die sogenannten handelsrechtlichen Nebengesetze, ausgestaltet worden^). Die Rechtsschutztätigkeit der Gerichte (der Zivilprozeß) zerfällt in zwei Abschnitte. In dem ersten, dem Erkenntnisverfahren, wird in der Form des Urteils über die Zulässigkeit der Klage und der Bestand des behaupteten Rechtes entschieden. Der zweite TeU, das VoUstreckungsverfahren, setzt nur ein, wenn der Verurteilte das ihm Auferlegte nicht freiwillig leistet. Dann wird er durch die Vollzugsorgane des Gerichtes dazu gezwungen. Das ordentliche Verfahren vor den österreichischen Zivilgerichten war bis zu der durchgreifenden Reform, die gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts durchgeführt worden ist, durch veraltete „Gerichtsordnungen" geregelt, die noch aus der Zeit der großen Kodifikationen des 18. Jahrhunderts stammen. An ilire Stelle sindam 1. August 1895 neue Gesetze über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte (Jurisdiktionsnorm) sowie über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeß- ordnung) getreten. Dazukamam 27. Mai 1896 das Gesetz über das Exekutions- und Sicherstellungsverfahren (Exekutionsordnung). Diese Gesetze sind am 1. Jänner 1898 in Wirksamkeit getreten. Sie tragen nicht nur der Vorschrift der Verfassung hinsichtlich der Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens Rechnung, sondern verwirklichen auch die Raschheit und Zuverlässigkeit der Rechtsfindung und -Durchsetzung in einer anderwärts noch nicht erreichten Voll- kommenheit, gelten daher im Auslande in vielenHinsichten als mustergültig für die Fortbildung des Zivilprozeßrechtes^). Den Verlauf des Zivüprozesses (und weiterhin des Strafprozesses) zu be- schreiben, würde zu weit führen. Hier können nur einige ganz allgemeine Grund- sätze des Verfahrens besprochen werden. Zunächst die sogenannteVerhandlungs- maxime. Sie gestaltet den Prozeß zu einem Kampf der Parteien um ihr Recht: Der Rechtsschutz wird nur auf Verlangen des Verletzten und nur soweit der Ver- letzte es begehrt, gewährt. Nach dem Grundsatze des beiderseitigen Gehörs ist jedem Teüe gleichmäßig Gelegenheit zur Wahrung seiner Rechte gegeben. Die sogenannte Einheit der Verhandlung bringt es mit sich, daß die Angriffs- und Verteidigungsmittel biszum Schlüsse der Verhandlung vorgebracht werden können. ^) Vergl. z. B. hinsichtlichder Unternehmungsformen diezum 3. Abschnitte des XLII. Kapitels angemerkten Gesetze.— ^) Vergl. E. Schrutka Edler von Rechtenstamm: Grundriß des Zivilprozeßrechtes aus „Grundriß des österreichischen Rechts",
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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