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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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156 XXXVI, Das Venüaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsharkeit. Folge gegeben worden ist. Die Entscheidung über Schuld und Strafe fällt in der öffentlichen^) und mündlichen Hauptverhandlung. Hier wkd durch das Zu- sammenwirken der Parteien mit dem Gerichte der Tatbestand möglichst klar- gestellt, wobei dem Richter weitgehende Befugnisse nicht nur zur Leitung der Verhandlung, sondern auch zur Ermittelung der Wahrheit gegeben sind. Ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, fällt das Gericht sein Urteil unter dem un- mittelbaren Eindrucke der Verhandlung. In Schwurgerichtsverhandlungen ent- scheiden die Geschworenen nur über die Schuldfrage und darüber, ob gewisse, eine Änderung des Strafsatzes oder der Strafart begründende Erschwerungs- oder Müderungsumstände vorhanden sind^). Die Folgerungen daraus zieht dann der mit rechtsgelehrten Richtern dauernd besetzte Gerichtshof durch Freispruch odef Bemessung der Strafe^). Darin, daß Männer aus dem Volke als Geschworene über die Schuldfrage entscheiden, wird eine weitere Gewähr für die Unabhängigkeit der Rechtsprechung und für die Übereinstimmung derselben mit dem naiven Rechtsgefühl des Volkes gesucht. Über die nicht vor die Geschworenen ver- wiesenen Verbrechen und Vergehen entscheidet der Gerichtshof erster Instanz, über Übertretungen der Einzelrichter des Bezu-ksgerichtes in einem vereinfachten Verfahren. Das Standrecht bringt ein beschleunigtes Verfahren mit sich, in welchem das gefällte Strafurteü, bei Verurteilung regelmäßig auf Todesstrafe, ohne Zu- lassung von Rechtsmitteln sofort vollzogen wird. Es kann verhängt werden in FäUen des Aufruhrs oder wenn Mord, Raub, Brandlegung oder verbrecherische Beschädigung fremden Eigentums sich in gefährlicher Weise häufen. Zuständig wird dann ausschließlich der Gerichtshof erster Instanz. XXXVI. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- gerichtsbarkeit. Das dritte Gebiet der Rechtsprechung ist die öffentliche Verwaltung. Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Amtsgewalt der Behörden bUdet das Staatsgrundgesetz über die Regierungs- und Vollzugsgewalt. Darnach sind die Staatsbehörden innerhalb ihres amtlichen Wirkungslaeises befugt, auf Grund der Gesetze Verordnungen zu erlassen und Befehle zu erteüen und sowohl die Be- obachtung dieser letzteren als der gesetzlichen Anordnungen selbst gegenüber den hiezu Verpflichteten zu erzwingen. Aber nicht die ganze Verwaltung setzt obrigkeitliche Gewalt voraus. Neben obrigkeitlichen Maßnahmen besteht sie auch in privatrechtlichen Geschäften und tatsächlichen Verrichtungen zur Durch- führung der Verwaltungsaufgaben. Das Vorgehen der Verwaltungsbehörden, das Verwaltungsverfahren, ist, wenn auch nicht einheitlich und in einer ^) Aus Gründen der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung kann die Öffentlichkeit aus- gescldossen werden.— *) Die Geschworenengerichte können für ein bestimmtes Gebiet gänzlich oder hinsichtlich gewisser strafbarer Handlungen eingestellt Werden, wenn dies erforderlich ist, um eine unparteiische und unabhängige Rechtsprechung zu sichern. Vergl. oben S.. 142. — ') Anders im Schöffengericht, welches rechtsgelehrte Richter und Laienrichter aus dem Volke zur Entscheidung über Schuld und Strafe in einem einheitlichen Kollegium vereint. Seine Einführung in Österreich wird in Verbindung mit der Einschräukimg der Geschworenen- gerichte anläßlich der Vorbereitungen zur Reform der Strafprozeßordnung erwogen.
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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