Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Geschichte
Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
Page - 169 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 169 - in Österreichische Bürgerkunde

Image of the Page - 169 -

Image of the Page - 169 - in Österreichische Bürgerkunde

Text of the Page - 169 -

XXXIX. Die Wehrmacht. 169 des Jahres, in welchem derWehrpflichtige das 21. Lebensjahr vollendet und dauert im Heere drei Jahre in der Linie und sieben Jahre in der Reserve ; in der Landwehr zwei Jahre für jene, die nach erfüllterHeeresdienstpfUcht in die Landwehr versetzt werden, sonst zwölf Jahre; in der Kriegsmarine vier Jahre in der Linie, fünf Jahre in der Reserve und drei Jahre in der Seewehi-^). Mindertaugliche und Überzählige über das Rekrutenkontingent hinaus bilden die Ersatzreserve. Ihre müitärisehe Ausbildung beschränkt sich auf acht (in Zukunft zehn) Wochen; sie können jedoch auch zur aktiven Dienstleistung einberufen werden. Die Landsturmpflichtdauert im allgemeinenvom 19.—42. Lebensjahre^), im ersten Aufgebote bis zum 37. Jahre. Durch das neue Wehrgesetz wird nach einer dreijährigen Übergangszeit die Präsenzdienstpfhcht im Heere im allgemeinen auf zwei Jahre herabgesetzt, dafür in der Reserve auf zehn Jahre verlängert. Bei der Kavallerie und der reitenden Artillerie wird die Präsenzdienstzeit drei Jahre, die Dienstzeit in der Reserve sieben Jahre dauern. Die obligatorische Übersetzung in die Landwehr entfällt fortab in der Regel. Als Überzählige werden in Zukunft solche Wehrpfüchtige in die Ersatzreserve eingeteilt werden, die aus Gründen der Familienerhaltung, des Landwirtschaftsbetriebes oder der sonstigen Erwerbs- und BerufsVerhältnisse besonders berücksichtigungswürdig sind. Nach den gleichen Gesichtspunkten werden diejenigen ausgewählt werden, die als überschüssig zu beurlauben sind, wenn der budgetmäßig festgestellte Friedensstand durch die zuwachsenden Re- kruten überschritten wird. Begünstigungen in der Erfüllung der Wehrpflicht genießen die Ein- jährig-Freiwilligen, die Kandidaten des geistlichen Standes und die Volksschul- lehrer, unter gewissen Voraussetzungen auch die Besitzer ererbter landwirtschaft- licher Besitzungen und die Ernährer von Familien. Sie bestehen, abgesehen von den den Einjährig-Freiwilligen eingeräumten Vorteilen^) in der Einreihung in die ^) Die einzelnen Teile des stehenden Heeres sind schon im Frieden organisiert. Die Abteilungen sind ständig mit ihren Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren sowie mit einem Teil der Mannschaften versehen xmd bilden so die Rahmen (Kaders), in welche die übrigen Wehrpflichtigen bei der Mobilisierung eingereiht werden. Daher heißt dieses System das Kader- system. Das Milizsystem beschränkt die militärische Ausbildung auf kürzere Zeit und verzichtet auf die Aufstellung von Kaders und einer Friedensarmee. Es ist aber an ganz besondere Voraussetzungen gebunden und nähert sich dem Kadersystem insofern immer mehr an, als es, wie z. B. in der neuen Wehrverfassung der Schweiz, immer größere Ansprüche an die militärische Vor- und Ausbildung stellt. Wo jene Voraussetzungen nicht zutreffen, entspricht nur das Kader- S3^tem den Anforderungen der Wehrkraft. Die Österreichisch-ungarische Monarchie ist zum Zwecke der Heeresergänzung in 16 Militär-Territorialbezirke eingeteilt, denen die 16 Korps- kommanden entsprechen. Die Korps zerfallen weiterhin in Divisionen imd Brigaden. Die- selben bilden die Verbände, zu welchen die in Regimentern organisierten Truppen der drei Hauptwaffen (Infanterie, Kavallerie und Artillerie) und die technischen Truppen ver- einigt sind. — *) Für Offiziere und Militärbeamte des Ruhestandes oder außer Dienst nach Maßgabe der Wehrfähigkeit bis zimi 60. Lebensjahre. — *) Für die Begünstigung eines Einjälirig-Freiwilligen-Präsenzdienstes ist die Absolvierung einer inländischen Mittel- schule oder einer dieser gleichgestellten Lehranstalt oder die Ablegung einer Prüfung erforderlich, wodurch eme gleichwertige Bildung nachgewiesen wird. Die Einjährig- Freiwilligen können den Truppenkörper, nicht aber die Garnison wählen, und den einjährigen Präsenzdienst, um ihre Studien fortzusetzen, im Frieden bis zu ihrem 24. Lebensjahre aufschieben. Sie dienen grundsätzlich auf eigene Kosten und werden nicht
back to the  book Österreichische Bürgerkunde"
Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Österreichische Bürgerkunde