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180 XLI. Die ünterrichtsverwaltung.
des Aufwandes sind auf gesetzlicher Grundlage geregelt. Das sogenannteöffent-
lichkeitsrecht derPrivatschulen besteht darin, daß ihre Zeugnisse
vom Staate als gültig anerkannt werden. Es kann verliehen werden, wenn ihre
Organisation und das Lehrziel dem der zu ersetzenden öffentlichen Schule ent-
sprechen. Eine über das Lehrziel der allgemeinen Volksschule hinaus reichende
Bildung gewährt die Bürgerschule jenen, die eine Mittel- oder Fachschule
nicht besuchen. Über die Unterrichtssprache der öffentlichen Schulen und die
allfällige Unterweisung in der zweiten Landessprache entscheidet nach Anhörung
derjenigen, welche die Schule erhalten, die Landesschulbehörde.
Die sachlichenSchullasten für dieErrichtungund fortlaufendeErhaltung
der Volksschulen treffen regelmäßig die Ortsgemeinden. Die Gemeinden sind zur
Errichtung von Volksschulen verpflichtet, sobald im Umkreis einer Stunde ständig
mindestens 40 schulpflichtige Kinder vorhanden sind, die sonst mehr als 4 Kilo-
meter Wegs zur Schule hätten. Mehrere Ortsgemeinden oder Teüe verschiedener
Gemeinden können sich zu diesem Zwecke zu Schulgemeinden zusammenschließen.
In die persönlichen Ausgaben für die Bezüge und Pensionen der Lehrer teilen sich
in der Regel die BezirkeundLänder ; inmanchen Ländern sind auch die Gemeinden
hieran beteiligt.
Dem sachlichen und finanziellen Interesse der Selbstverwaltungskörper am
Schulwesen entspricht die Organisation der Schulbehörden: der Orts-,
Bezirks- und Landesschulräte, unter Teilnahme des ehrenamtlichen Elementes
und insbesondere der beteiligten Selbstverwaltungskörper und Glaubensbekennt-
nisse. Diesen Behörden untersteht die äußere und wirtschaftliche Ordnung der
Volksschulen, dem Landesschulräte auch der Mittelschulen; zur pädagogisch-
didaktischen Überwachung sind vom Staate Bezirks-, Landes- und Fachschul-
inspektoren angestellt.
Die mannigfachen Schulen, deren Lehrziel über die Volksschule hinausgeht,
können weiterhin inzwei Gruppen eingeteilt werden, je nachdem sie in erster Linie
eine höhere wissenschaftliche Bildung zu vermitteln oder zu wirtschaftlicher Berufs-
tätigkeit vorzubereiten bestimmt sind. Der ersterwähnte Zweck wird wieder auf
zwei Stufen, durch Mittelschulen und durch Hochschulen angestrebt. Die
Mittelschulengewähren in zwei Grundtypen eine höhere allgemeine Bildung
das achtldassige Gymnasium strebt dies in erster Linie durch das Studium
der alten Sprachen und ihrer Literatur an, die siebenklassige Realschule
durch besondere Berücksichtigung der mathematisch-naturwissenschaftlichen
Disziplinen. Zwischenbildungen, welche die Vorteile der gymnasialen und der
realistischen Ausbildung zu verbinden suchen, sind die Realgymnasien.
Diese Mittelschulen bereiten zugleich für die ihren Lehrgegenständen ent-
sprechenden höheren Schulen vor. Sie sind zweistufig eingerichtet, indem sie mit
der vierten Klasse die meisten Lehrgegenstände zu einem ge\vissen Abschlüsse
bringen, um den Übertritt in andere Schulen oder in das praktische Leben zu
erleichtern.
Die Hochschulen sind Anstalten zur Vermittlung gelehrter Fach-
bildung und zu wissenschaftlicher Forschung. Die beiden Haupttypen sind die
Universitäten und die technischen Hochschulen; daneben
bestehen auch einige Fachschulen mit gleichem äußeren Range. Der historisch
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book Österreichische Bürgerkunde"
Österreichische Bürgerkunde
- Title
- Österreichische Bürgerkunde
- Author
- Heinrich Rauchberg
- Publisher
- Verlag von F. Tempsky
- Location
- Wien
- Date
- 1911
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 16.4 x 24.0 cm
- Pages
- 278
- Categories
- Geschichte Vor 1918