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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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180 XLI. Die ünterrichtsverwaltung. des Aufwandes sind auf gesetzlicher Grundlage geregelt. Das sogenannteöffent- lichkeitsrecht derPrivatschulen besteht darin, daß ihre Zeugnisse vom Staate als gültig anerkannt werden. Es kann verliehen werden, wenn ihre Organisation und das Lehrziel dem der zu ersetzenden öffentlichen Schule ent- sprechen. Eine über das Lehrziel der allgemeinen Volksschule hinaus reichende Bildung gewährt die Bürgerschule jenen, die eine Mittel- oder Fachschule nicht besuchen. Über die Unterrichtssprache der öffentlichen Schulen und die allfällige Unterweisung in der zweiten Landessprache entscheidet nach Anhörung derjenigen, welche die Schule erhalten, die Landesschulbehörde. Die sachlichenSchullasten für dieErrichtungund fortlaufendeErhaltung der Volksschulen treffen regelmäßig die Ortsgemeinden. Die Gemeinden sind zur Errichtung von Volksschulen verpflichtet, sobald im Umkreis einer Stunde ständig mindestens 40 schulpflichtige Kinder vorhanden sind, die sonst mehr als 4 Kilo- meter Wegs zur Schule hätten. Mehrere Ortsgemeinden oder Teüe verschiedener Gemeinden können sich zu diesem Zwecke zu Schulgemeinden zusammenschließen. In die persönlichen Ausgaben für die Bezüge und Pensionen der Lehrer teilen sich in der Regel die BezirkeundLänder ; inmanchen Ländern sind auch die Gemeinden hieran beteiligt. Dem sachlichen und finanziellen Interesse der Selbstverwaltungskörper am Schulwesen entspricht die Organisation der Schulbehörden: der Orts-, Bezirks- und Landesschulräte, unter Teilnahme des ehrenamtlichen Elementes und insbesondere der beteiligten Selbstverwaltungskörper und Glaubensbekennt- nisse. Diesen Behörden untersteht die äußere und wirtschaftliche Ordnung der Volksschulen, dem Landesschulräte auch der Mittelschulen; zur pädagogisch- didaktischen Überwachung sind vom Staate Bezirks-, Landes- und Fachschul- inspektoren angestellt. Die mannigfachen Schulen, deren Lehrziel über die Volksschule hinausgeht, können weiterhin inzwei Gruppen eingeteilt werden, je nachdem sie in erster Linie eine höhere wissenschaftliche Bildung zu vermitteln oder zu wirtschaftlicher Berufs- tätigkeit vorzubereiten bestimmt sind. Der ersterwähnte Zweck wird wieder auf zwei Stufen, durch Mittelschulen und durch Hochschulen angestrebt. Die Mittelschulengewähren in zwei Grundtypen eine höhere allgemeine Bildung das achtldassige Gymnasium strebt dies in erster Linie durch das Studium der alten Sprachen und ihrer Literatur an, die siebenklassige Realschule durch besondere Berücksichtigung der mathematisch-naturwissenschaftlichen Disziplinen. Zwischenbildungen, welche die Vorteile der gymnasialen und der realistischen Ausbildung zu verbinden suchen, sind die Realgymnasien. Diese Mittelschulen bereiten zugleich für die ihren Lehrgegenständen ent- sprechenden höheren Schulen vor. Sie sind zweistufig eingerichtet, indem sie mit der vierten Klasse die meisten Lehrgegenstände zu einem ge\vissen Abschlüsse bringen, um den Übertritt in andere Schulen oder in das praktische Leben zu erleichtern. Die Hochschulen sind Anstalten zur Vermittlung gelehrter Fach- bildung und zu wissenschaftlicher Forschung. Die beiden Haupttypen sind die Universitäten und die technischen Hochschulen; daneben bestehen auch einige Fachschulen mit gleichem äußeren Range. Der historisch
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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