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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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XLIII. Die Landwirtschaft. 189 worden, als zu den wirtschaftlichenMotiven(Vermehrung der Bevölkerung, Hebung der landwirtschaftlichen Produktion und der Steuerkraft) auch noch die politischen Freiheits- und Gleichheitsideale hinzukamen^). Bis dahin stand den Grundherren die Handhabung der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit und die örtliche Verwaltung zu. Die untertänigen Bauern waren zu Arbeits- und Spannleistungen für den herr- . schaftlichen Betrieb und zu Abgaben verpflichtet. Durch das kaiserliche Patent vom 7. September 1848 ist der Untertänigkeitsverband beseitigt worden ; die obrig- keitlichen Rechte und Verbindlichkeiten der Grundherrschaft wurden unent- geltlich aufgehoben, die wirtschaftlichen Leistungen durch eine Entschädigung abgelöst^). Die Grundentlastung hat alle persönlichen Schranken für den Grunderwerb beseitigt, die Bauern zu freien Eigentümern ihres Landes gemacht, die Wirtschafts- gemeinschaft mitdem herrschaftlichen Gut gelöst und das letztere auf freie Arbeits- kräfte angewiesen. Aber dieF r e i t e i 1b a r k e i t der Bauerngüter bestand noch nicht. Durch den sogenannten Bestiftungszwang waren die zu einem Hof gehörigen Grundstücke im Interesse seiner Leistungsfähigkeit zusammengehalten; der gleichen Absicht galten besondere bäuerliche Erbteüungsvorschriften. Diese Be- schränkungen des Grundbesitzverkehres sind durch die liberale Gesetzgebung der Jahre 1867—1869 aufgehoben worden^); nur für Tkol blieben sie aufrecht. Allein die Notlage des Bauernstandes hat dazu geführt, daßman auf jene Gedanken wieder zurückgriff. Ein Reichsgesetz vom Jahre 1889 legt es in die Hand der Landtage, besondere ErbteUungsvorschriften für Bauerngüter (landwtschaft- liche Besitzungen mittlerer Größe) einzuführen, um die Aufteilung der Höfe im Erbgange und deren Überlastung durch die Abfindung der „weichenden" Erben zu vermeiden. Dem übernehmenden Erben, dem „Anerben", werden daher nach Maßgabe der Landesgesetzgebung gewisse Begünstigungen, durch ermäßigte Guts- schätzung u. s.w. zugewendet, so daß er„wohlbestehen"kann(Anerbenrecht), Diese Bestimmungen gelten zunächst nur für die Intestaterbfolge, können aber auch durch Testament angeordnet werden. Durch das gleiche Gesetz sind die Landesgesetzgebungen ermächtigt worden, die Freiteilbarkeit und die freie Ver- äußerung der Bauerngüter aufzuheben, die sie unterAnerbenrecht stellen (Höfe- recht). Die meisten Landtage haben bisher Bedenken getragen, von der ihnen durch die Reichsgesetzgebung erteilten Vollmacht Gebrauch zu machen. Nur in Tirol, wo die Freiteübarkeit überhaupt nicht eingeführt war und das Anerben- recht bereits bestand, hatman das Höfe-undAnerbemecht neu geregelt ; in Kärnten undBöhmen ist zwar das Anerbenrecht, nicht aber auch das Höferecht eingeführt worden*). ^) Vergl. Karl Grünberg: „Die Bauernbefreiung und Auflösung des gutsherrlich- bäuerlichen Verhältnisses in Böhmen, Mähren und Schlesien", 2 Bde., Leipzig1893—1894. — 2) Über die Aufhebung des Lehensbandes vergl. Anna.4 auf S. 127. — ^) Anders verhältes sichmit den Familienfideikommissen, durch welche der Glanz und Reichtum adeliger Familien aufrechterhalten werden soll, indem „ein Vermögen für alle künftigen oder doch für mehrere Geschlechter als ein unveräußerliches Gut der Familie erklärt wird". Hieraus ergeben sich mannigfache JBeschränkiingen für den jeweiligen Fideikommißinhaber. Die Errichtung von Fideikommissen muß in Österreich durch Gesetz bestätigt werden. — *) Eine weitgehende Beschränkung in der Verfügung über bäuerliche Liegenschaften bringt auch die Schaffung vonRentengütern mit sich. Das sind solche Güter, auf welchen Renten-
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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