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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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XLIV. Das Gewerle, 193 Die landwirtschaftlichen Berufsinteressen wurdeninden einzelnen Ländern bisher durch die Landeskulturräte oder zentrale Landwirt- schaftsgeselischaften und unter diesen durch mannigfache Bezü-ksorganisationen wahrgenommen^). Durch einGesetzvomJahre 1902 ist dieErrichtungvonBerufs- genossenschaften der Landwirte angeordnet worden ; für die Ge- richtsbezirke sollen Bezirksgenossenschaften, für die Länder Landesgenossen- schaften errichtet werden. Als ihr Zweck wird die Verbesserung der sittlichen und materiellen Verhältnisse der Landwte angegeben. Die in diesem Gesetze vor- gezeichneten Grundzüge sind aber durch die Landesgesetzgebungen bisher noch nicht ausgestaltetund in Wirksamkeit gesetzt worden.Um die agrarischen Anliegen an die Gesetzgebung und Verwaltung durch Gutachten und Anträge geltend zu machen, besteht beim Ackerbauministerium der Landwirtschaftsrat (als Sektion des Industrie- und Landwirtschaftsrates). InengerBeziehungzurLandwdrtschaftstehenendlich dieJagdundFischerei. Die Jagdgesetze ziehen die Grenze zwischen den einander widerstreitenden Inter- essen der Landwirtschaft und der Jagd. Das Jagdi'echt auf eigenem Boden steht dem Besitzer eines Grundkomplexes von wenigstens 115 ha, auf allen anderen Grundstücken entweder der Gemeinde oder der als Genossenschaft zu organi- sierenden Gesamtheit der Grundbesitzer zu. Die Gemeinde- oder Genossenschafts- jagd wird teils durch Verpachtung, teils in eigener Regie durch angestellte Jäger ausgeübt. Beschränkungen des Jagdbetriebes bestehen im Interesse derWUdhege (Schonzeiten), dann zum Schutze der Kulturen und der öffentlichen Sicherheit. Der auf fremdem BodenJagdberechtigte ist zum Ersatz der "Wild- und Jagdschäden verpflichtet. Die Fischereigesetzgebung stellt die Fischereirechte fest, indem sie die Bildung von Eigen- oder Pachtrevieren anordnet, und regelt den Fischerei- betrieb durch polizeiliche Vorschriften. XLIV. Das Gewerbe. Unter Gewerbe versteht man jede berufsmäßig ausgeübte Erwerbstätigkeit. In Übereinstimmung mit der österreichischen Gewerbeordnung wd das Wort Gewerbe hier in einem engeren Sinne genommen, welcher die Landwirtschaft, die sogenanntenfreien Berufeund eine Reihe vonbesonders geregeltenUnternehmungen und Betätigungen^) ausschließt. Soweit sie die Beförderung von Personen und Gütern und die Kjeditvermittlung bezwecken, werden sie im nächsten Ab- schnitte kurz besprochen werden. Hingegen umfaßt das Gewerbe auch die Industrie und den Handel. Als Industrie bezeichnet man in der Regel das in größeren Unternehmungen betriebene oder zusammengefaßte Produktionsgewerbe; eine ^) Eine besondere politische Vertretung besitzen die landwirtschaftlichen Besitz- intcressen in dem privilegierten LandtagsWahlrechte des Großgrundbesitzes, sowie in der Sonder- stellung des Großgrundbesitzes in der Gemeindeverwaltung (Gutsgebiete außerhalb des Gemeinde- verbandes in Galizien und der Bukowina, Teilnalune der größten Steuerzahler an der Gemeinde- vertretung). — *) Der Bergbau wird durch das allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854 geregelt; für Versicherungsanstalten ist das sogenannte Versicherungsregulativ (Ver- ordnung vom 5. März 1896) maßgebend; die wichtigsten Bestimmungen über einzehie Arten von Bank- und Transportanstalten werden im XLV. Kapitel erwähnt werden« Rauchberg, Bürgerkunde. 13
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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