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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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XLIV. Das Gewerbe. 197 hindern die Mißbräuche, die sich bei derVerabfolgungvon Bedarfsgegenständen des Arbeiters auf Rechnung des Lohnes ergeben können (Trucksystem). Die Ver- wendung von jugendlichen Hilfsarbeitern und von Frauen ist aus hygienischen Rücksichtenbeschränkt ; dieNachtarbeit derFrauen auf Grund eines internationalen Übereinkommens verboten. In Fabriken darf die Arbeitsdauer ohne Einrechnung der Arbeitspausen in der Regel nicht mehr als höchstens 11 Stunden im Tage betragen (Normalarbeitstag)^). Der formellen Ordnung dienen Arbeitsbücher, ArbeiterverzeichnisseundArbeitsordnungen. Die Gewerbeordnung istauch bestrebt, den sittlichen Gehalt der gewerblichen Arbeit zur Geltung zu bringen und ins- besondere das Lehrverhältnis ersprießlich zu gestalten. DieDurchführung derBestimmungen, welche die Gewerbeordnungim Interesse derArbeitergetroffenhat,wirddurch dieGewerbeinspektoren überwacht. Als Vertrauensmänner sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer sollen die Gewerbeinspektoren die Beziehungen zwischen ihnen verbessern helfen und bei Konflikten vermittelnd eingi-eifen. Durch die korporative Organisation in Genossenschaften soll der Gewerbestand gefestet und gehoben werden. Genossenschaften^) sind unter den- jenigen zu errichten, welche gleiche oderverwandte Gewerbe in einer oder in nach- barlichen Gemeinden betreiben ; ausnahmsweise kann der gewerbliche oder örtliche Kreis, den sie umfassen, weiter gefaßt werden. Die Gewerbeinhaber gehören den Genossenschaften als Mitglieder, deren Hilfsarbeiter als „Angehörige" an, Fabriks- betriebe können, müssen aber nicht an den Genossenschaften teilnehmen. Der Zweck der Genossenschaften besteht in der Pflege des Gemeingeistes, in der Er- haltung und Hebung der Standesehre sowie in der Förderung der humanitären, wirtschaftlichen und Bildungsinteressen ihrer Mitglieder und Angehörigen. Sie sind die Träger der Selbstverwaltung der besonderen gewerblichen Interessen und als solche auch mit der erforderlichen Disziplinargewalt und dem Umlagen- rechte ausgerüstet. In diesem Sinne ist ihnen schon dui'ch das Gesetz eine Reihe vonVerwaltungsaufgabenvorgeschrieben ; weitere Wohlfahrtsziele deutet das Gesetz an, den Genossenschaften bleibt es jedoch anheimgestellt, sie zu verfolgen. "Während die Gewerbegenossenschaften den Bedürfnissen des kleineren und mittleren Gewerbestandes dienen, sind die Handels- und Gewerbe- kamm e r n dazu berufen, die Interessen des gesamten Handels und Gewerbes geltend zu machen. Ihre Organisation beruht aufdem Gesetze vom 29. Juni 1868. Sie geben Anregungen und erstatten Gutachten in allen Handels- und Gewerbe- angelegenheiten, besonders für die Zwecke der Gesetzgebung, entweder über Auf- forderung der Regierung oder aus eigenem Antriebe und können zu diesem Zwecke auch gemeinsam beraten (Handelskammertage und Zentralstelle zur Vorbereitung der Handelsverträge). Sie haben ferner eine Reihe von Verwaltungsaufgaben, wieFührung derMarken- undMusterregister, Ausstellung von Ursprungszeugnissen, ErstattungvonstatistischenBerichten u. s. w. zu besorgenund entsenden Delegierte in Beiräte und andere Kollegien, deren Aufgabenkreis sich mit dem ihrigen be- rührt. Ihre Funktion als Wahlkörper für die Landtagswahlen ist bereits früher ^) Die Arbeitszeit jm Handelsgewerbewurde durch das Gesetzvom 14. Jänner 1910 (Laden- schlußgesetz) beschränkt.— ^) Die Genossenschaften im Sinne der Gewerbeordnung dürfen mit denauf S. 186 besprochenen Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften nicht verwechselt werden.
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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