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XLVIII. Das BudgärecU. 219
fahrung läßt erkennen, wie sehr Sicherheit und Wohlfahrt jedes Einzelnen bedingt
sind durch die staatliche Gemeinschaft und den Gemeindeverband^), und daß
die wirtschaftlichen Leistungen ebensowohl wie die persönlichen Dienste, welche
die Gemeinschaft auferlegt, schließlich jedem ihrer Angehörigen zustatten
kommen. Darum ist es Bürgerpflicht, die öffentlichen Abgaben gewissenhaft zu
leisten. Wer diese Pflicht verletzt, schädigt alle andern, da sie früher oder
später für die Säumigen und Unredlichen eintreten und das Fehlende aufbringen
müssen. Und die Gesamtheit leidet übrigens dadurch, daß der Plan gestört
wird, der die öffentlichen Lasten gerecht nach der Leistungsfähigkeit verteilt.
Darum ist eine solche Handlungsweise verwerflich und mit empfindlichen
Strafen bedroht,
XLVIII. Das Budgetrecht.
Im konstitutionellen Staate wird der Plan des Staatshaushaltes für kürzere
Zeitabschnitte, in der Regel alljährlich, in der Form eines Gesetzes aufgestellt;
es ist also die Zustimmung des Parlamentes dazu erforderlich. Mit einem der eng-
lischen Sprache entnommenen Ausdi'uck nennt man diesen Plan das Budget;
das Gesetz, womit er vorgezeichnet wird, heißt inÖsterreich dasFinanzgesetz.
In ähnlicher Weise wird der Wirtschaftsplan der Selbstverwaltung durch Be-
schlüsse der betreffenden Vertretungskörper periodisch aufgestellt. Das Budget-
recht des Parlamentes besteht also in seinem Einflüsse auf den Inhalt des Finanz-
gesetzes und in der Kontrolle über dessen DurcMührung. Dazu kommt in einigen
konstitutionellen Staaten, so auch in Österreich und in Ungarn, ,,die jährliche
Bewilligung der einzuhebenden Steuern, Abgaben und Gefälle".
In der Prüfung des StaatsVoranschlages durch die Volksvertretung liegt eine
Gewähr dafür, daß die Abgaben nur in dem Maße eingehoben und nur für
solche Zwecke und in solchem Ausmaße verwendet werden, wie es dem Beschlüsse
der Volksvertretung entspricht. Das Finanzgesetz zieht ferner die Richtlinien
für die künftige Verwaltung; es zeichnet ihr vor, welche Verwaltungsaufgaben
sie lösen soll, indem es ihr die hiefür erforderlichen Mittel in die Hand legt. Darum
enthält das „Finanzexpos6", womit der Finanzminister den Staatsvoranschlag
dem Parlamente, zuförderst dem Abgeordnetenhause, vorlegt, nicht nur den Wirt-
schaftsplan der Regierung, sondern es erteilt auch Aufschluß über die beabsichtigten
Verwaltungsmaßnahmen und die Stellung der Regierung zu den damit zusammen-
hängenden politischen Fragen. Und die Beratung des Voranschlages, die Budget-
debatte, gibtdem Parlamente Gelegenheit, zu jenen Plänen und Fragen durch die
Abstimmung zu den einzelnen Posten des Voranschlages Stellung zu nehmen,
darüber hinaus die Verwaltung zu kritisieren und seine Wünsche und Beschwerden
durch Resolutionen auszusprechen. Darum ist dabei gewöhnlich mehr von den
allgemeinen politischen und Verwaltungsfragen als von dem Wirtschaftsplane
die Rede. Endlich bildet das Finanzgesetz die Grundlage für die Kontrolle der
Verwaltung während der abgelaufenen Finanzperiode^).
Der Einfluß, den das Parlament durch sein ßudgetrecht ausübt, hängt auch
vondertechnischenEinrichtungdesStaatsvoranschlages
ab. Er wird in Österreich nach der Anordnung der Verfassung von Jahr zu Jahr
^) Vergl. auch die Ausführungen auf S. 121. — =) Vergl. unten S. 220.
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Österreichische Bürgerkunde
- Title
- Österreichische Bürgerkunde
- Author
- Heinrich Rauchberg
- Publisher
- Verlag von F. Tempsky
- Location
- Wien
- Date
- 1911
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 16.4 x 24.0 cm
- Pages
- 278
- Categories
- Geschichte Vor 1918