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224 IL. Die Staatseinnahmen.
waltungstraditionen alte — wohl auch veraltete — und moderne Bestandteile
vereinigt, daß es nicht auf einheitlichen Grundsätzen beruht und wenig über-
sichtlich gestaltet ist. Auch entspricht die Benennung und die in den amtlichen
Aufstellungen übliche Gliederung der Abgaben in vielen Punkten nicht den wissen-
schaftlichen Anforderungen. Die nachfolgende kurze Übersicht muß von den
Gesichtspunkten ausgehen, welche die moderne Finanzwissenschaft aufgestellt hat.
Die Finanzwissenschaft zerlegt die öffentlichen Abgaben zunächst in zwei
Gruppen : in Steuern und Gebühren. Gebühren sind einseitig festgesetzte
Abgaben für bestimmte Leistungen des Staates im Kreise seiner öffentlichen
Aufgaben, aber doch im besonderen Interesse derjenigen, die diese Leistungen
veranlaßt haben. Steuern sind Abgaben, die zur Deckung des Bedarfes der
Gemeinwtrtschaft kraft obrigkeitlicher Gewalt nach einem allgemeinen Maßstabe
auferlegt werden. Die Gebühr istgleichsam das Entgelt für eine bestimmte Leistung,
die Steuer das Entgelt für die Gesamtleistung des Staates und der Selbstver-
waltungskörper. Nach der Sprache der österreichischen Gesetze werden jedoch
auch eine Reihe von Verkehrssteuern als Gebühren bezeichnet^).
Die Gebühren sind zusammen mit den Verkehrssteuern geordnet durch
das kais. Patent vom 9.Februar1850 und spätereergänzende Gesetze. Je nachdem
es sich um Akte der Rechtsprechung oder der Verwaltung handelt, unterscheidet
man Gerichts- und Verwaltungsgebühren. Die hierauf gelegte Abgabe schließt
sich an die Eingaben der Personen an, welche die Behörde in Anspruch nehmen,
und wird nach einem dem Gebührengesetz beigegebenen Tarif regelmäßig
in Stempelform entrichtet. Gewisse Gebühren, zumal solche, die ihrem Wesen nach
eigentlich Verkehrssteuern sind, werden jedoch in Wertquoten berechnet und un-
mittelbar an die Staatskasse eingezahlt.
Die Steuern werden in direkte und indirekte Steuern eingeteilt.
Nicht immer nach dem gleichen Einteilungsgrunde und nicht in erschöpfender
Weise. Geht man dabei von den Personen aus, die von den Steuern betroffen
werden, so gelten jene Steuern als direkt, dienach der Absicht des Gesetzes derjenige
tragen soll, der sie bezahlt. Als indirekt werden dann solche Steuern angesehen,
die der Steuerzahler nur vorschießt, um sie im Preise des besteuerten Gutes auf
andere zu überwälzen. Trifft man die Unterscheidung nach den Steuerobjekten,
so sind diejenigen Steuern, welche die Steuerquelle (den Ertrag, das Vermögen
oder Einkommen) unmittelbar erfassen, direkte Steuern; indirekte Steuern sind
dann jene, welche auf die Leistungsfähigkeit aus Akten des Verbrauches oder Ver-
kehres zurückschließen und daher die betreffenden Gegenstände mit einer Abgabe
belegen. Indirekte Steuern sind also Aufwandsteuern. Nach beiden Einteilungen
bleibt die Stelhmg mancher Steuerart, z. B. der Erbsteuer und der Verkehrs-
steuern, zweifelhaft. Siewerdenam bestenabgesondert behandelt. Aber alle anderen
Steuern lassen sich nach der einen oder anderen Einteilung ungezwungen entweder
als direkt oder als indirekt kennzeichnen. Diese Unterscheidung ist von Belang
nicht nur für die sozialpolitische Beurteilung der Steuern, sondern auch für die
Art ihrer Veranlagung und Einhebung, für die Organisation des Steuerdienstes
und für die Beteilung der Selbstverwaltungskörper mit dem Ertrage.
^) Siehe unten S. 228.
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Österreichische Bürgerkunde
- Title
- Österreichische Bürgerkunde
- Author
- Heinrich Rauchberg
- Publisher
- Verlag von F. Tempsky
- Location
- Wien
- Date
- 1911
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 16.4 x 24.0 cm
- Pages
- 278
- Categories
- Geschichte Vor 1918