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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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224 IL. Die Staatseinnahmen. waltungstraditionen alte — wohl auch veraltete — und moderne Bestandteile vereinigt, daß es nicht auf einheitlichen Grundsätzen beruht und wenig über- sichtlich gestaltet ist. Auch entspricht die Benennung und die in den amtlichen Aufstellungen übliche Gliederung der Abgaben in vielen Punkten nicht den wissen- schaftlichen Anforderungen. Die nachfolgende kurze Übersicht muß von den Gesichtspunkten ausgehen, welche die moderne Finanzwissenschaft aufgestellt hat. Die Finanzwissenschaft zerlegt die öffentlichen Abgaben zunächst in zwei Gruppen : in Steuern und Gebühren. Gebühren sind einseitig festgesetzte Abgaben für bestimmte Leistungen des Staates im Kreise seiner öffentlichen Aufgaben, aber doch im besonderen Interesse derjenigen, die diese Leistungen veranlaßt haben. Steuern sind Abgaben, die zur Deckung des Bedarfes der Gemeinwtrtschaft kraft obrigkeitlicher Gewalt nach einem allgemeinen Maßstabe auferlegt werden. Die Gebühr istgleichsam das Entgelt für eine bestimmte Leistung, die Steuer das Entgelt für die Gesamtleistung des Staates und der Selbstver- waltungskörper. Nach der Sprache der österreichischen Gesetze werden jedoch auch eine Reihe von Verkehrssteuern als Gebühren bezeichnet^). Die Gebühren sind zusammen mit den Verkehrssteuern geordnet durch das kais. Patent vom 9.Februar1850 und spätereergänzende Gesetze. Je nachdem es sich um Akte der Rechtsprechung oder der Verwaltung handelt, unterscheidet man Gerichts- und Verwaltungsgebühren. Die hierauf gelegte Abgabe schließt sich an die Eingaben der Personen an, welche die Behörde in Anspruch nehmen, und wird nach einem dem Gebührengesetz beigegebenen Tarif regelmäßig in Stempelform entrichtet. Gewisse Gebühren, zumal solche, die ihrem Wesen nach eigentlich Verkehrssteuern sind, werden jedoch in Wertquoten berechnet und un- mittelbar an die Staatskasse eingezahlt. Die Steuern werden in direkte und indirekte Steuern eingeteilt. Nicht immer nach dem gleichen Einteilungsgrunde und nicht in erschöpfender Weise. Geht man dabei von den Personen aus, die von den Steuern betroffen werden, so gelten jene Steuern als direkt, dienach der Absicht des Gesetzes derjenige tragen soll, der sie bezahlt. Als indirekt werden dann solche Steuern angesehen, die der Steuerzahler nur vorschießt, um sie im Preise des besteuerten Gutes auf andere zu überwälzen. Trifft man die Unterscheidung nach den Steuerobjekten, so sind diejenigen Steuern, welche die Steuerquelle (den Ertrag, das Vermögen oder Einkommen) unmittelbar erfassen, direkte Steuern; indirekte Steuern sind dann jene, welche auf die Leistungsfähigkeit aus Akten des Verbrauches oder Ver- kehres zurückschließen und daher die betreffenden Gegenstände mit einer Abgabe belegen. Indirekte Steuern sind also Aufwandsteuern. Nach beiden Einteilungen bleibt die Stelhmg mancher Steuerart, z. B. der Erbsteuer und der Verkehrs- steuern, zweifelhaft. Siewerdenam bestenabgesondert behandelt. Aber alle anderen Steuern lassen sich nach der einen oder anderen Einteilung ungezwungen entweder als direkt oder als indirekt kennzeichnen. Diese Unterscheidung ist von Belang nicht nur für die sozialpolitische Beurteilung der Steuern, sondern auch für die Art ihrer Veranlagung und Einhebung, für die Organisation des Steuerdienstes und für die Beteilung der Selbstverwaltungskörper mit dem Ertrage. ^) Siehe unten S. 228.
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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