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L. Die einzelnen Steuern. 225
L. Die einzelnen Steuern.
Das System der österreichischen direkten Steuern umfaßt alsRealsteuern:
die Grund- und Gebäudesteuer, als Personalsteuern: die allgemeine
Erwerbsteuer, die hiervon abweichend geordnete Erwerbsteuer der zur öffent-
lichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen, die Rentensteuer, die
Personaleinkommensteuer und die Besoldungssteuer. Mit Ausnahme der beiden
letztgenannten Steuern sind die direkten Steuern Ertragssteuern; ihre Veranlagung
ergreift die einzelnen Ertragsquellen, ohne den Steuerfuß nach deren Bedeutung
für die Wirtschaft ihres Eigentümers abzustufen. Zunächst sind die Reakteuem
zu besprechen.
Der Grundsteuer unterliegen alle landwh-tschaftlich benutzbaren
Grundflächen, auch wenn sie in Wirklichkeit nicht landwirtschaftlich ausgenützt
werden. Die Steuerquelle bUdet derjenige Teil des landwirtschaftlichen Ertrages,
der den natürlichen Kräften von Grund und Boden zugeschrieben wh:d. Die Grund-
steuer ist die Besteuerung der Grundrente. Die Grundlage ihrer Bemessung bildet
der durch Ab- und Einschätzung ermittelte durchschnittliche Reinertrag der
einzelnen Parzellen. Die für die Besteuerung eines jeden Grundstückes in Betracht
kommenden Tatsachen sind in dem Grundsteuer-Kataster verzeichnet, der fort-
laufend in Evidenz gehalten und außerdem in löjährigen Perioden revidiert wird.
Die Grundsteuer ist gegenwärtig kontingentiert: ihr Gesamtbetrag, die sogenannte
Grundsteuerhauptsumme, wird jeweilig auf 15 Jahre durch Gesetz festgelegt.
Seit 1897 beträgt sie 70 Millionen jährlich. Dieser Betrag macht 22"7 Prozent
des bei der letzten Revision angenommenen Reinerträgnisses von Grund und Boden
aus^). Aus derAnwendung dieses Steuerfußes auf das für jeden Grundbesitzer fest-
gestellte Reinerträgnis ergibt sich dessen jährliche Steuerschuldigkeit. So wird die
Grundsteuerhauptsumme auf die einzelnen Grundbesitzer aufgeteilt (repartiert).
Schon bei der letzten Revision war die Grundsteuerhauptsumme um 5 Millionen
Kronen ermäßigt worden. In Verbindung mit der Reform der Personalsteuern
wurden weiterhin 15 Prozent von der Grundsteuer nachgelassen^). Durch zeit-
weilige Steuerbefreiungen anläßlich der Urbarmachung von unproduktivem Boden
sowie anläßlich von Weinpflanzungen, dann durch Abschreibungen anläßlich von
Elementar- und sonstigen Kulturschäden wird das Erträgnis der Grundsteuer
weiterhin geschmälert.
Die Gebäudesteuer erfaßt den Ertrag, den die Gebäude vermöge ilirer
Benützung für Wohn- und Geschäftszwecke abwerfen. Sie wird in zwei Formen
auferlegt: als Hausklassensteuer umfaßt sie die ländlichen und unver-
mieteten Gebäude, als Hauszinssteuer die vermieteten Gebäude, und in Ort-
schaften, wo die Vermietung überwiegt, sämtliche Gebäude. Die Hausklassensteuer
wird nach einem Tarif vorgeschrieben, dessen Sätze nach der Anzahl der Wohn-
bestandteile abgestuft sind. Hiebei kommen nur die zur Bewohnung, nicht etwa
auch die zum Landwirtschafts- oder Geschäftsbetriebe bestimmten Hausbestand-
teile in Betracht. Anders bei derH a u s z in s s t e u e r. Die Grundlage ihrer Ver-
1) Dieses Erträgnis, der sogenannte Katastralreinertrag, bleibt jedoch in der Regel weit
hinterdem tatsächlichem Reinerträgnisse von Grund und Boden zurück. Der Steuerfuß der Gnind-
steuer ist also in Wirklichkeit viel niedriger, als es nach der Quote von 22'7 Prozent den Anschein
hat. Vergl. S. 226.
Rauchb er g, Bürgerkunde. 15
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Österreichische Bürgerkunde
- Title
- Österreichische Bürgerkunde
- Author
- Heinrich Rauchberg
- Publisher
- Verlag von F. Tempsky
- Location
- Wien
- Date
- 1911
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 16.4 x 24.0 cm
- Pages
- 278
- Categories
- Geschichte Vor 1918