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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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L. Die einzelnen Steuern. 225 L. Die einzelnen Steuern. Das System der österreichischen direkten Steuern umfaßt alsRealsteuern: die Grund- und Gebäudesteuer, als Personalsteuern: die allgemeine Erwerbsteuer, die hiervon abweichend geordnete Erwerbsteuer der zur öffent- lichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen, die Rentensteuer, die Personaleinkommensteuer und die Besoldungssteuer. Mit Ausnahme der beiden letztgenannten Steuern sind die direkten Steuern Ertragssteuern; ihre Veranlagung ergreift die einzelnen Ertragsquellen, ohne den Steuerfuß nach deren Bedeutung für die Wirtschaft ihres Eigentümers abzustufen. Zunächst sind die Reakteuem zu besprechen. Der Grundsteuer unterliegen alle landwh-tschaftlich benutzbaren Grundflächen, auch wenn sie in Wirklichkeit nicht landwirtschaftlich ausgenützt werden. Die Steuerquelle bUdet derjenige Teil des landwirtschaftlichen Ertrages, der den natürlichen Kräften von Grund und Boden zugeschrieben wh:d. Die Grund- steuer ist die Besteuerung der Grundrente. Die Grundlage ihrer Bemessung bildet der durch Ab- und Einschätzung ermittelte durchschnittliche Reinertrag der einzelnen Parzellen. Die für die Besteuerung eines jeden Grundstückes in Betracht kommenden Tatsachen sind in dem Grundsteuer-Kataster verzeichnet, der fort- laufend in Evidenz gehalten und außerdem in löjährigen Perioden revidiert wird. Die Grundsteuer ist gegenwärtig kontingentiert: ihr Gesamtbetrag, die sogenannte Grundsteuerhauptsumme, wird jeweilig auf 15 Jahre durch Gesetz festgelegt. Seit 1897 beträgt sie 70 Millionen jährlich. Dieser Betrag macht 22"7 Prozent des bei der letzten Revision angenommenen Reinerträgnisses von Grund und Boden aus^). Aus derAnwendung dieses Steuerfußes auf das für jeden Grundbesitzer fest- gestellte Reinerträgnis ergibt sich dessen jährliche Steuerschuldigkeit. So wird die Grundsteuerhauptsumme auf die einzelnen Grundbesitzer aufgeteilt (repartiert). Schon bei der letzten Revision war die Grundsteuerhauptsumme um 5 Millionen Kronen ermäßigt worden. In Verbindung mit der Reform der Personalsteuern wurden weiterhin 15 Prozent von der Grundsteuer nachgelassen^). Durch zeit- weilige Steuerbefreiungen anläßlich der Urbarmachung von unproduktivem Boden sowie anläßlich von Weinpflanzungen, dann durch Abschreibungen anläßlich von Elementar- und sonstigen Kulturschäden wird das Erträgnis der Grundsteuer weiterhin geschmälert. Die Gebäudesteuer erfaßt den Ertrag, den die Gebäude vermöge ilirer Benützung für Wohn- und Geschäftszwecke abwerfen. Sie wird in zwei Formen auferlegt: als Hausklassensteuer umfaßt sie die ländlichen und unver- mieteten Gebäude, als Hauszinssteuer die vermieteten Gebäude, und in Ort- schaften, wo die Vermietung überwiegt, sämtliche Gebäude. Die Hausklassensteuer wird nach einem Tarif vorgeschrieben, dessen Sätze nach der Anzahl der Wohn- bestandteile abgestuft sind. Hiebei kommen nur die zur Bewohnung, nicht etwa auch die zum Landwirtschafts- oder Geschäftsbetriebe bestimmten Hausbestand- teile in Betracht. Anders bei derH a u s z in s s t e u e r. Die Grundlage ihrer Ver- 1) Dieses Erträgnis, der sogenannte Katastralreinertrag, bleibt jedoch in der Regel weit hinterdem tatsächlichem Reinerträgnisse von Grund und Boden zurück. Der Steuerfuß der Gnind- steuer ist also in Wirklichkeit viel niedriger, als es nach der Quote von 22'7 Prozent den Anschein hat. Vergl. S. 226. Rauchb er g, Bürgerkunde. 15
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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