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120 Armee-Commando.
meebefehle ausgefertigt, alle Kundmachungen von Beförderungen und
Onadensachen, und alle Commandirungen und Dienste abgethan, alle
.Stand- und Dienst-Tabellen, Früh-Rapporte, Verlust-Eingaben u.s.w.
verfaßt; es wird von derselben überhaupt alles, was auf das Innere des
Dienstes Bezug nimmt, gehandhabt, so wie auch von ihralle das eigent-
liche Disciplinärfach betreffenden Eingaben, Berichte und Meldungen
erledigt werden. Dem General-Adjutanten als Vorsteher der Detail-
Kanzley liegtob, alle wahrgenommenen Unordnungen im Diensie, in
der Verpflegung und Conservation des Mannes, so weit letztere in sei-
nen Wirkungskreis gehört, sogleich abzustellen. Ohne sein Vorwissen
darf keine öffentliche Handlung im Hauptquartier Statt sinden; allcs
was im Dienste dahin commandirt wird, hat sich bey ihm zu melden,
und er hat überhaupt auf die pünctlichste Befolgung der ergangenen Be-
fehle zu wachen. Er besorgt die genaue Führung des Dienst-Rosters, der
Nangs-Ausweise, und referirt dem Conuuandirenden über alle Einga-
ben, Berichte und Meldungen. Endlich liegt ihm die Abfertigung der
Adjutanten, und der zum Hauptquartier gehörigen Branchen, so wie
auch die richtige und pünctliche Expedition aller, sowohl mit der Post,
als durch Ordonnanzen ab- und einlaufenden Piecen ob, daher auch zu
diesem Behufe die im Hauptquartiere commandirten Ordonnanzen an ihn
gewiesen sind/Beyde diese Abtheilungen besinden sich an der Seite des
?n cll^f commandirenden Generals im operirenden Hauptquartiere. —>
Die 3. Abth eilu ng, unrer der Benennung : Arme e-G eneral-
Commando, faßt in sich alle Administrationszweige, als: I) das
Feldkriegs-Commissariat, die Casse-, Transports-, Monturs-und Aus«
rüstungsgeschafte; 2) die Verpflegung der Armee, das Fuhr- und Pack«
wesen; 3) die Lieferungen und Prästationen; 4) das zum Behufe der
letztern allenfalls aufgestellte Landes-Commissariat; 5) die Sanitats-An-
stalten; 6) die Rechtspflege; 7) die kirchlichen Angelegenheiten; 8) das
Feldpostwesen. Zur Leitung der Geschäfte bey dem Armee-General-Com-
mando wird ein General als Stellvertreter des Commandirenden ernannt;
alle Ausfertigungen werden von demselben im Nahmen des letztern un-
terzeichnet. So wie bey einem Landes-General-Eommando werden die
ökonomischen Geschäfte durch einen Ober-Kriegscommissär, und die ihm
nöthigen commissariatischen Beamten; die Verpstegsgeschafte von einem
Ober-Verpfiegsverwalter, die pukücol» politica nebst der Kanzley-Di-
rection durch einen Feldkriegs-Secretär, und die Iustizgeschäfte durch
einen General-Auditor-Lieutenant oder Stabs-Auditor, und ihm bey-
gegebenen Actuar besorgt. Die bey den Länder- und Gränz-General-
commanden vorgeschriebene Behandlung der Geschäfte in collegialischer
Form, und in wöchentlichen Sitzungen, sindet jedoch bey der Armee im
Felde nicht Statt, sondern jeder Referent bearbeitet die ihm durch das
Einreichungsprotokoll, oder unmittelbar vom Stellvertreter des com-
- mandirenden Generals zukommenden, in seinen Wirkungskreis gehöri-
gen Gegenstände, eröffnet nöthigen Falls vorlausig dem Stellvertreter
des Commandirenden seine Ansichten, erbittet sich dessen Befehle,
und verfaßt hiernach, allenfalls auch im Einvernehmen mir jenem Refe-
rc.'nen, in dcsscn.Departement die Sache einschlägt, den Entwurf der
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Volume 1
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe A-D
- Volume
- 1
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 788
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie