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150 Ausstellungs-Bureau.
und für das Jahr vom Tage gerechnet, wo der Ausstellungsgegenstand
an das Bureau übergeben wird. — Eine auch nur zeitweise Zurücknahme
eines Ausstellungsgegenstandes hebt den Abonnement-Vertrag auf; doch
tann jede Partey einen ganz gleichen Ausstellungsgegenstand gegen einen
schon abonnirten auswechseln, ohne zu neuer Abonnements-Gebühr ver-
pflichtet zu seyn. — Für ahnliche Gegenstande gilt diese Begünstigung nicht.
Das monathliche Abonnement wird mit Vierzig Kreuzer C.M. für einen
Quadratfuß oder weniger, den der Ausstellungsgegenstand einnimmt,
und für einen Monath zu 30 Tagen, vom Tage, wo der Ausstellungs-
gegenstand an das Bureau übergeben wird, gerechnet, festgesetzt.
Quadratfuß einnehmenden Gegenstand
Parteyen auf eine billige Weise abfinden. — Die Abonnements-Karte
enthalt die Nummer des Ausstellungsgegenstandes, den Tag des begin-
nenden Abonnements, mit der Signatur zweyer Directoren, contrasig-
nirt vom Übergeber des Ausstellungsgegenstandes. In den Büchern der
Anstalt ist Nummer, Nahmen des Eigenthümers oder Ubergebcrs, Be-
schreibung des Gegenstandes, der Preis und Tag der Übergabe aufge-
zeichnet.— Die jährlichen Abonnements-Karten werden mit rother, die
monathlichen mit schwarzer Farbe ausgefertigt seyn. — Nachdem das
Bureau von den ihm im Laufe des ersten Jahres übergebenen Ausstel-
lungsgegenständen, drey anerkannt ausgezeichnete Ausstellungsstücke im
Werthe von 50 Ducaten, von 25 Ducaten und von 12 Ducaten in
Gold an sich bringen wird, um auch sein Scharflein zur Belebung der
Production, Kunst und Industrie beyzutragen, so sollen am Schlüsse
des Jahres vom Tage der Eröffnung gerechnet, alle jene Parteyen, welche
von 1 bis zur letzten Zahl in ununterbrochener fortlaufender Reihe in
diesem Jahre als jahrliche Abonnenten erscheinen, um diese Preisstücke
durch öffentliche Verlosung concurriren, und es werden an die durch das
Los Begünstigten die erkauften Preise ohne alle Vergütung von dem
Bureau erfolgt werden. — Für Zeichnungen, die statt zu großer Aus-
stellungsgegenstände, oder statt größerer Modelle an das Bureau über-
geben werden, wird, so wie für die Vertheilung von Preis-Couranten
oder sonstigen Kundmachungen an das besichtigende Publicum, jährlich
1 fl. C. M. an das Bureau vergütet, welches seinerseits solche Preis-
Courante oder Kundmachungen nur gegen 1 kr.C. M., oder wenn höhere
Preise zu zahlen sind, die zu vertheilenden Gegenstände nur gegen diese
besonders bemerkten Preise an die Begehrenden vertheilt. — Ungeachtet
die Gesetze ohnedies; schon dem Verwahrer eines anvertrauten Gutes
schwere Pflichten vorzeichnen, und in dieser Hinsicht die einen auszu-
stellenden Gegenstand übergebende Partey vollkommen beruhigt seyn
kann, so wird die Anstalt, welche ihre Verwaltung in die Hände redli-
cher, um das öffentliche Vertrauen .bemühter Männer und cautionirter,
durch ihre dauernde Versorgung dem Unternehmen anhänglicher Beam-
ten gelegt, die zu verwahrenden Ausstellungsgegenstände überdieß in ei-
ner Versicherungsanstalt gegen Feuersgefahr, und durch alle mögliche
Vorsicht gegen Einbruch zu bewahren bedacht seyn. — Zehn von Hun-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Volume 1
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe A-D
- Volume
- 1
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 788
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie