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Banngerichte. — Banniza.
bestimmten und bey ihr niedergelegten Fonds verstatten. Das im Wege
der Einlösung bey der Nationalbank singefiossene Papiergeld darf in kei-
nem Falle mehr ausgegeben, sondern musi von Zeit zu Zeit vernichtet
werden. Durch diese Operation wird das gegenwärtig mit einem festge-
setzten Verlust von 60 Percent gegen C. M. noch im Umlauf befindliche,
seiner ganzlichen Tilgung immer naher gebrachte Papiergeld der Einlö-
sungs- und Anticipationsscheine, im Wege der an die Nationalbank über-
tragenen freywilligen Einlösung in einigen Jahren gänzlich aus der Cir-
culation gezogen, und das Geldwesen bloß auf die Grundlage der conven-
tionsmasiig ausgeprägten Metallmünze zurückgeführt seyn. DieB., welche
die Staatsverwaltung in allen öffentlichen Cassen gleich der Conventions-
Mmze nach ihrem Nominalwerthe annimmt, und welche als ein, von
den Gesetzen anerkanntes Zahlungsmittel erklart sind, gehören daher
vermög gesetzlicher Anordnung zu denjenigen öffentlichen, als Münze
geltenden Creditspapieren, deren Nachmachung die österr. Criminalge-
setze mit dem Tode des Verbrechers, des Mitschuldigen, und Theilnehmers
bestrafen. Der blofie Versuch wird mit schwerem Kerker von 10 bis 20
Jahren und bey besonderer Gefährlichkeit mit lebenslänglichem schweren
Kerker bestraft.
Banngerichte, landesfürstliche in Steyermark, bestehen gegen-
wärtig 3 im ganzen Lande, und sind die einzigen in der ganzen österr.
Monarchie, daher eine Eigenthümlichkeit der Provinz Steyermark. Sie
besorgen unter der Leitung des innerösterr. küstenland. Appellations- und
Criminal-Obergerichtes bey den nicht privilegirten Landgerichten die Cri-
minal-Untersuchungen. Die Spur dieser Einrichtung geht bis in das 12.
Jahrhundert zurück, wo man diese ambulirenden Criminalrichter pi-ae-
cones (Waldbothen) nannte. In früheren Zeiten gab es im ganzen
Lande nur ein B, und einen Bannrichter. Kaiser Car l V I . resol-
pirte mit 21. April 1717 einen zweyten zur Aushülfe des ersten,
welches am 23. May 1726 dahin abgeändert wurde, daß nun beyde von
einander unabhängig, einer für Obersteyer, der andere für Untersteyer
erklärt, und der Sitz des erstern inLeoben, jener des letzrern in Oratz
bestimmt wurde. Mit 25. Febr. 1742 wurde endlich noch ein drittes
B. zu C i l l i gegründet. Die Gränzen dieser dermahligen B. sind
für das erste der Iudenburger und Brucker Kreis, bis auf die Brücke
nächst der Herrschaft Weyer ober Frohn leiten. Das zweyte wird durch
den Lauf der Dräu am linken Ufer begränzt; das dritte faßt den übri-
gen Theil von Steysrmark über der Dräu. Die weitern Unterabtheilun-
gen siehe unter dem Artikel Landgerichte.
Banniza von Bazan, Ios. Leonh., beyder Rechte Doctor,
k. k. niederösterr. Regierungsrath/ Präsident des Universitäts-Consisto-
riums zuInnsbruck und öffent. ordentl, Professor des bürgert, u. peinl.
Rechtes daselbst, war geb. den 29. März 1733 zu Würz bürg, stu-
dirte in seiner Vaterstadt, begab sich sodann auf Reisen und besuchte die
berühmtesten Universitäten. 1755 begab sich B. nach Wien , setzte da-
selbst die juridischen Studien fort und erhielt den Doctorhut, bey wel-
cher Gelegenheit ihm die Kaiserinn Mar ia Theresia, welcher er seine
Inauguraldissertation zueignete, eine goldene Kette zum Geschenke
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Volume 1
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe A-D
- Volume
- 1
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 788
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie