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B e f ö r d e r u n g .
wo sich die Donau in einem halben Zirkel gegen die Einmündung des
Traunflusses biegt, schliesien sich an Nr. 1, und damit den Kreis des
zen.
Beförderung (Avancement). Die sämmtlichen Hof- und Staats-
würden und alle Bedienstungen höhern Ranges, oder die eine Leitung
(Direction)bey den Hofstellen in sich schliesien, sowohl im Civil als Mili-
tär, wie nicht minder höhere geistliche Ämter, vergibt ohne Ausnahme '
über Vortrag der Hofstellen der Monarch selbst. Die Hof- und Länder-
stellen besetzen zwar gewisse Amter, aber nur im Nahmen des Sou-
verains, kraft delegirter Gewalt. Die B.en zu politischen und Ca-
meral - Dienstplatzen, wie insbesondere in den Bestimmungen vom
24. Jan. 1300,'30. Dec. 1306 und 23. April 1332 vorgezeichnet
wird, beschränken sich auf jene, welche zu den nicht selbstständigen und
eigentlich untergeordneten und zu den mindern Bedienstungen gehören.
So können die betreffenden Hofstellen (auch der Hofkriegsrath) vom Hof-
concipisten an B.en (nach der bestehenden besondern Bestimmung sofort in
den Ländern) vornehmen; dievereinigteHofranzley kann z. B. in den Län-
dern Kreiscommissärsstellen, die Polizey- und Censur-Hofstclle, Polizey-
commissärs-, Bücherrevisorsstellen :c. vergeben, sowie es in dem Wir-
kungskreis der allg. Hofkammer liegt, bey ihr untergeordneten Behörden
in den Provinzen die Secretärs- und Concipistenstellen zu besetzen. Der
Wirkungskreis des General-Rechnungs-Directoriums, als der über alle
Buchhaltungen gesetzten Hofstelle, erstreckt sich aber bis zur B. zu Rech-
nungsräthen. Die Gubernien und Regierungen befördern die Beamten
bis ausschließlich zum Oubernial-oder Regierungs-Secretär, und mit Aus-
schluß der Kreiscommiffäre. Sie vergeben alle mindern Dienststellen bey den
Fiscalämtern, bey den Baubehörden, Cassen :c. Die verschiedenen Oe-
fällsverwaltungen können die Stellen des untergebenen Personals selbst
besetzen. Die Wahl des kleineren Kreispersonales vom Kanzellisten ab-
wärts kann von dem Kreisamte vorgenommen werden. Die ungar. und
die siebenbürg. Hofkanzley verleihet die erledigten Stellen vom Concipi-
sten, und was dem gleich kommt, abwärts und andere mindere Staats-
dienste. Die Benennung und Oradual-B. aller bey der ungar. Hof-
kammer, bey der ungar. Statthalterey, bey dem siebenbürg. Oubernium
und Thesaurariate angestellten Beamten, vom Concipisten herab, sind diesen
Behörden überlassen. Im Iustizfache hingegen hängen alle B.en, vomSe-
cretär an, von der obersten Iustizstelle ab, oder unterliegen wenigstens der
Bestätigung dieser Hofstelle, indem auch alle Kanzellistenstellen dahin
unterzogen werden müssen. Auf andere Art wird in Ungarn verfahren,
wo zwar die Septemviraltafel, als oberste Justizbehörde, auch die B.
seiner Subalternen vornimmt; dagegen bey der königl. Tafel meh-
rere Stellen theils vom Reichspalatin, theils vom königl. Personal, der
auch, der Präsident dieser Tafel ist, allein abhängig,sind. Die königl.
Tafel, die 4 Districtualtafeln, die Banal- und croatische Oerichtstafel
geht mit allen B.en der subalternen Beamten vor; nur ist insbesondere
zu bemerken, daß die B.en zu Beysitzern bey den Districtualtafeln, ob-
wohl sonst Räthe und Beysitzer über Portrag der Hofstellen nur vom
Kaiser ausgehen, der königl. ungar. Hoftanzley überlassen sind.
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Volume 1
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe A-D
- Volume
- 1
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 788
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie