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und der Milircirgränze; — b) in Absicht auf den Geschäftskreis: von dm
Finanz-, Commerzial-, Bergwerks-, Rechnungs-, Justiz-, Polizey-,
Censur-, Studien- und eigentlichen Militär-Gegenständen. —> Unter
ihr stehen sämmtliche Landesregierungen und Gubernien in den deutsch-
böhmisch-galizisck^n und in den ital. Provinzen. Sie ist zugleich das Or-
gan, durch welches alle allgemeinen Gesetze, alle politischen, Finanz-,
Commerz-, Polizey- und andere (nur nicht eigentliche Militär- und Ju-
stiz-) Verordnungen in den deutsch-böhmisch-galizischen und ital. Erblan-
den bekannt gemacht werden. Sie hält wöchentlich zweymahl Sitzungen.
— 2) Die königl. ungar. Hofkanzley für alle ungär. Angelegenheiten.--5
Durch diese Stelle ergehen alle Entscheidungen des Königs fur Ungarn,
die nach der Verfassung von seinem Willen abhängen. Dahin gehören
alle Gnaden- und Patronat-Sachen, Schenkungen, Anstellungs-De-
crete, Adels - Diplome, Pfründen -Verleihungen. Durch sie übt er
alle Souveranitäts-Rechte der obersten Aufsicht und der vollziehenden
(nicht aber gesetzgebenden) Gewalt aus. Durch sie leitet er nicht nur alle
politischen Angelegenheiten des Inneren, die gesammte Polizey, sondern
auch die Iustizpfiege, wodurch der Wirkungskreis dieser Stelle weit aus-
gedehnter, als der k. k. vereinigten Hofkanzley ist. Der königl. ungar.
Hofkanzley sind die Königsbücher slidri i-s^ii) anvertraut, welche
feit Ferdinand I. alle wichtigen Acten in Absicht auf Donationen,
Standeserhebungen, auch über Testamente, Verträge :c. enthalten. Sie
hat zu wachen, daß die Winde und Vorrechte der Krone nicht geschmä-
lert, aber auch Gesetze und Staatsverfassung aufrecht erhalten werden.
— 3) Die königl. siebenb. Hofkanzley/ für alle siebenb. Angelegenhei-
ten, mit ganz ähnlichem Wirkungskreise, wie die vorige, —^ 4) Die
k. k. allgemeineHofkammer; für alle/ durch ihren Titel schon bezeichneten
Gegenstände in allen Provinzen. — Sie leitet sämmtliche staatswirth-
schaftliche Gegenstände der gesammten Monarchie, hat also einen weit
ausgebreitetem Wirkungskreis, als die vereinigte Hofkanzley, und führt
und dessen Verschleiß außer Ungarn ein Staats-Regale ist. e) Com-
merzial-Gegenstände, Consumtwns - Gefalle und Accisen. 5) Lottos
Gegenstände. 3) Stämpel-Gefalle. K) Wegmauth. i) Salzwesen, k)
Darlehns - Gegenstande. I) Post- und Taxsachen, m) Eontrebands
und Malversationen, n) Domänen. 0) Die landesf. Fabriken. -^
Alle Eameral-Behörden in den Provinzen. Vergl. Hofkammer.'—"
5) Für das Münz-und Bergwesen besteht feit Nov. 1334 eine eigene
Hofbehörde: k. k. Hofkammer im Münz-und Bergwesen genannt. —
6) Die k. k. oberste Iustizstelle für alle ProvinM, außer Ungarn,
Siebenbürgen und der Militärgränze. Unter ihr stehen zugleich alle Ap-
pellationsgerichte der Provinzen mit ihren untergeordneten Stellen, Sie
hält wöchentlich in der Regel zweymahl Sitzung. -^ 7) Die k. k. ober-
ste Polizey- und Censur-Hofstelle, unter welcher zugleich das Bücher-
Censurwesen steht, leitet die Polizey in den Provinzen, wo ihr nicht
nur die Polizey-Directionen untergeordnet sind, sondern wo selbe auch
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Volume 1
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe A-D
- Volume
- 1
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 788
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie