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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Volume 1
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Page - 237 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Volume 1

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B e h ö r d e n. 23? unmittelbar auf die Regierungen, Gubernien und ihre Chefs einwirkt« .— 8) Der l. k. Hofkriegsrath. Dieser wird von einem Präsidenten und einem Viceprasidenten geleitet. Unter dem Hofkriegsrath stehen nicht nur die gesammten Armeen und alle eigentlichen Militär-Gegenstande in al- len Provinzen, sondern auch die Militärjusiiz und der politische Ver- waltungstheil der Militärgränze. — 9) Das k. k. General-Rechnungs- Directorium, unter welchem die Rechnungs-B. (sogenannte Buch- haltungen) sämmtlicher Provinzen und aller Venvaltungs-Branchen, auch der militärischen stehen. —„Diese Hofstelle ist mit der Censur der Staats-Rechnungen, mit der Übersicht und Controlle über sämmtliche Staats-Einkünfte und Ausgaben, und mit der obersten Leitung über sämmtliche Baugegenstande der Monarchie beauftragt. —> 10) Die k. k. Studien-Hofcommission, welche seit 1803 außer Ungarn das gesammte Schul- und Studienwcsen leitet. — An sie berichten die Landes-Guber- nien und Regierungen der Provinzen. In letzteren stehen die Gymnasien, höheren Schulen, Universitäten unter eigenen Directoren, die unteren aber unter einem gemeinsamen Ober-Schulaufseher. >— 11) Die Hof- Commission in Justiz-Gesetzsachen, zur Revidirung und Verbesserung der bestehenden Iustizgesetze, zur Entwerfung/ Beurtheilung und Prüfung neuer Gesetzes - Entwürfe. >— D. Den Hofstellen unterge- ordnete Landerstellen.—a) In allen Provinzen. —Die 12 General-Militar-Commanden: 1) In Wien für Nieder-und Obcroster- reich. 2) In Grätz für Illyrien, Steyermark und Tyrol. 3) In Prag fürBöhmen. 4) In B rü n n für Mähren und Schlesien. 5) In Lembe rg für Galizien. 6) In Ofen für Ungarn. 7) In Peterwardein für Slavonien. 3) In Agram für die vereinigte Banal-Warasdiner-Carl- siädter-Militärgränze. 9) In Temeswar für die Banater Militär- gränze. 10) In Hermannstadt für Siebenbürgen. 11) In Verona für das lombardisch-venetianische Königreich. 12) In Zara für Dal- matien. — Ein commandirender General ist der Chef dieser für alle Branchen des Militärwesens organisirten und dem Hofkriegsrathe unter- geordneten Stelle. — Die Individuen derselben sind injdas politische, ökonomische, Verpfiegs- und Iustiz-Departement vertheilt, und ausierdem wird noch von einigen rechtskundigen Mitgliedern unter dem Präsidium des Generals und dem Beysitz zweyer Landräthe in den deutsch-böhmisch- galizischen Erblanden, in Ungarn, der Militärgränze, in Siebenbürgen, im lombardisch-venetianischen Königreiche; in Dalmatien aber von mili- pensionirte Officiere, ihre Angelegenheiten. — k) In den deutsch: böhmisch-galiz. und in den i ta l . Provinzen. I. Politische B, Die beyden Landes-Regierungen in Osterreich u. d. Enns zu Wien, und ob d. Enns zuLinz. — Die 10 Landes-Gubernien. Für.Steyer- mark sicn b arlberg"zu Innsbruck. Für die Lombardie zu Mailand. Für das
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe A-D, Volume 1
Title
Österreichische National-Enzyklopädie
Subtitle
Buchstabe A-D
Volume
1
Authors
Franz Gräffer
Johann Czikann
Publisher
H. Strauß
Location
Wien
Date
1835
Language
German
License
PD
Size
13.3 x 22.0 cm
Pages
788
Keywords
Nachschlagewerk, Biografien
Categories
Lexika National-Enzyklopädie
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