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Cav alese, undl. zuPergine.VondendreyDistrictual-B.nOallziens
zuWieliczka, Bodhoroczan und Sambor, gehört nur jenes
10) zuWieliczka Hieher, dessen Bezirk die Kreise: Myslenice,
Bochnia, Sandec, Tarnow, Ias lo, Rzeszow und die
Theile des San o ker und Przemysler Kreises bis an den Sanflusi
begreift. In den Provinzen Böhmen, Mahren und Schlesien gibt
es auch Privat - Berggerichtsbehörden. In Böhmen dürfen nähmlich
die den Bergbau gegenwärtig oder künftig treibenden Privatdominien,
welche vermög der böhmischen Bergwerksvertrage von den Ial>ren 1534
und 1575 der Bergwerkslehen und Gerichtsbarkeit fähig sind, in Mah-
ren und Schlesien alle, sowohl dermahl, als in Zukunft bauenden
Orundherren des Herren- und Ritterstandes, in ihrem herrschaftlichen
Bezirke die Berggerichtsbarkeit ausüben; jedoch nicht anders, als in der
Eigenschaft einer berggerichtlichen Substitution, mithin auch nur nach
den Gränzen derjenigen Thätigkeit, welche den B.s-Substitutionen über-
haupt vermög Patent vom 10. Iuly 1783 §. 3 eingeräumt ist. Dabey
sind sie mit dieser ihrer B.s - Substitution demjenigen landesfürstl. B.
unterworfen, das für den Bezirk, in dem sie bestehen, bestimmt ist. —
Demnach unterstehen gegenwartig dem Ioachimsrhaler Disirictual-B.
17 grundobrigkeitliche B.s-Subsimttionen in Böhmen, und dem k. böh-
mischen B. zu Kurtenberg 15 Privat-A.s-Substitutionen in Böh-
men, 7 in Mähren, und 5 im österr. Schlesien. Zugleich aber wurde
zur Erleichterung der Privatdominien gestattet, das; jedes derselben die
Berggerichtsbarkeit in seinem Bezirke zu allen Zeiten an die nächstgele-
genen landesfürstl. B. oder B.s-Substitutionen übertragen könne. Die
Ernennung der bey einem landesfürstl. B. angestellten Personen geschieht
auf dieselbe Art, wie bey den übrigen landeofürstl. Collegial-Iustizstellen.
Die Privaten üben die Gerichtsbarkeit durch ihre Iusiiziäre aus. Nur
musi jeder, der bey einem B. als Richter angestellt zu werden sucht,
auch über die in den Bergwerksgeschäften ihm nöthige Wissenschaft und
Erfahrung Zeugnisse beybringen und sich der bey den B.n bestimmten
Prüfungsart unterziehen. Diese Prüfung aus den Berggesetzen geschieht
durch einen von dem Appellationsgerichte zu dem Acte der Prüfung aus
den übrigen Rechtswissenschaften beygezogenen Bergrath. Zur Gerichts'
barkeit der B. gehören im Allgemeinen jene Geschäfte, welche gemasi dej
Patents vom 1. Nov. 1731 der berggerichtlichen Gerichtsbarkeit vorbe-
halten wurden. Dieses Patent nun weiset denselben folgende Gegenstände
zu: 1. Alle Streitigkeiten, welche den Bergbau und alles, was dahin
gehörig ist, betreffen, als: Wenn über Bergwerksbelehnungen, Feld-
grubenmasie. Ab- und Zugewährung der Bergtheile, über Gange,
Klüfte, Flötze, Stockwerke, Schachte, Stollen, Läufte, Erz- und
Gängstrasien, Feldörter, Erze, Mineralien, über Berg-, Poch-,
Schmelz-, Rad-, Hammerwerks-und Bergfabriken, oder Werkgaden-
erzeugnisse und Vorräthe, Stollenneuntel oder Siebentel, dann ande-
res Srollenrecht oder Genusi-, Schacht-, und Stollensieuern, Vierten-
pfennig oder andere Steuern, Bergbruderladsvermögen, Bergwerks-
verlagsschulden, Zehenten oder Frohnen, Ausbeute, Zubußen, und
was sonst sowohl in den Gruben unter der Erde, als außer denselben am
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Volume 1
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe A-D
- Volume
- 1
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 788
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie