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272 ' Be rgge r i ch te .
Tage auf den Halden, in Kauern, Göppeln, Kunstgebäuden, Zechen
und Huthäusern, Bergschmieden, Poch-, Wasch- und Seifenwerken,
Schmelz-, Sud-, Brenn- und Schwefelhütten, Plachhäusern, Rad-
ilnd Hammerwerken, Bergfarbmühlen und andern Werkgaden und da-
mit verbundenen Gebäuden und Plätzen, wie auch über Wasserleitungen,
Stege, Wege und über andere Dinge Streitigkeiten vorfallen, die zum
Bergbaue gehören, davon herkommen, oder auch vorhinein dazu geHort
haben, und etwa wieder in das Freye verfallen sind. 2. In Tyrol insbeson-
dere sind bey der, in dieser Provinz ob der Waldungen bestehenden Ver^
fassung den B.n noch fortan jene Streitigkeiten zugewiesen, welche die
zum Bergbau vorbehaltenen Waldungen betreffen, und auf deren Ein-
sicht, Regulirung des Holz- und Kohlengebaue, die Kohlungen, die
Untersuchung und Bestrafung der Waldexceffe, das Erz-, Kohl-, Holz-
und Förderungsfuhrwesen Einfluß haben. Es hat daher für diese Pro-
vinz die unterm 21. Aug. 1783 für die übrigen Provinzen ergangene
Anordnung, durch welche die ehemahligen Bidumsbezirke als aufgeho-
ben erklärt, der freye Genuß derWaldungen nach den allgemeinen Grund-
sätzen des Eigenthumsrechts eingeführt und also keine bestimmten Wal-
dungen dem Bergbau vorbehalten, somit die Gerichtsbarkeit der B. in
dieser Beziehung als erloschen erklärt wurde, keine Anwendung, und
es ist sich daselbst bloß nach dem Patente vom 1. Nov. 1731 fortan
zu benehmen. Wenn bey Eröffnung eines Concurses die'Anmeldung einer
Forderung vorkommt, die einen Gegenstand betrifft, der dem Vorhergesag-
ten gemäß der Gerichtsbarkeit der B. unterworfen ist; so soll die Anmel-
dung zwar beym Concursrichter geschehen, der Gläubiger aber ange-
wiesen werden, nicht allein die Richtigkeit seiner Forderung, sondern
auch das Recht, kraft dessen er in diese oder jene Classe geselöt zu
werden begehrt, wider einen eigens aufzustellenden Vertreter der Masse
bey dem B. zu erweisen und auszuführen. 3) Alle jene gerichtlichen
Vorschreitungen, welche auf eine Entität des Bergbaues eine unmit-
telbare Beziehung haben, als dasind: Die Sperre, Inventur, Schä-
tzung, Feilbiethung, Vormerkung, Einantwortung, Augenschein u.dgl.
Zu diesen Entitäten werden jene Schmelz- und Hammerwerke gerech-
net, welche das von der Schmelzhütte kommende rohe Eisen zum Cent-
nergute, das ist zu dem eigentlichen Kaufmanns- oder zu dem, zur
Fabrikation und Bearbeitung dem Manufacturisten tauglichen Gute
aufarbeiten, mithin alle Eisenhammerwerke, welche das rohe Eisen
zerrennen; folglich auch die das Roheisen zerrennenden Blechschmieden, da
sie Hammerwerke sind, und die, aus Zerrennung des rohen Eisens
aufgebrachten oder von andern Zerrennhammern übernommenen Blech-
hammer, die noch ein rohes Eisen sind, in Blechplatten oder Cent-
nergut ausschlagen und centnerweise verkaufen. Als Entitäten des Berg-
baues können aber nicht angesehen und behandelt werden: a) Alle
andern Hammerwerke, die das gearbeitete rohe, das ist, das ge-
schlagene Eisen oder das Centnergut zu verschiedenen Gattungen von
Waaren effabriciren. d) Die Sensenhämmer, über welche die Realge-
richröbarkeit mit ihren Wirkungen, folglich auch mit dem Rechte der
Sperre, Inventur, Schätzung, Feilbiethilng derjenigen Gerichtsbehörde
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Volume 1
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe A-D
- Volume
- 1
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 788
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie