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Der Erzbischof, allezeit ein Serbler von Geburt, wird von 75 Bevollmäch-
tigten der illyrischen Nation gewählt, vom König bestätigt, ist unab-
hängig von einer fremden Obergewalt, aber theils an den National-oder
Kirchencongreß, theils an die landesherrlichen Verordnungen gebunden.
Jährlich wird an seinem Hofe ein Appellatorium gehalten (außer ihm aus
2 Bischöfen, 2 Proto-Presbytern s^weltgeistlichen Erzvriestern^, 2 Archi-
mandriten und 2 Priestern bestehend), wohin der Zug von dem erzbi»
schöflichen Consistorium, und dann weiter an den König in Streitigkei-
ten gehet. Man rechnet 210! Pfarren, 1505 Mutterkirchen und 1010
Filiale; 26 Klöster (davon 12 allein in Syrmien). Aus diesen Klöstern
gehen die künftigen Bischöfe hervor; da nur ein eheloser Klostergeistlicher
(die Weltgeistlichen dürfen heyrathen) den Bischofstab durch die Wahl der
Synodal-Versammlung nach königl. Bestätigung erhalten kann. Außer-
dem zählen sie noch 60 Protopoven (Erzpriester oder Dechante). Bey
jedem Bischöfe ist ein Diöcesan-Consistorium. Der Regulär-Clerus be-
steht aus Layenbrüdern, Priestern, „Archimandriten (erste Vorsteher der
Klöster), Igumenen (welche das Ökonomische zu besorgen haben) und
Vicaren (welche in den Klöstern, worin ein Igumen die erste Stelle
versieht, die zweyte bekleiden). — Die Nation hat einen Fond unter
dem Nahmen des in bunum nationis zu verwendenden unangreistichen
Vermögens, welcher von den Metropoliten und drey Assistenten verwaltet
wird. Zu demselben fallen die Hälfte des Verlassenschaftsvermögens von
jedem verstorbenen Erzbischofe und Bischöfe, und die Intercalareinkünfte
von den erledigten Bisthümern.— Es mögen in Allem über 2,600,000
nicht-unirte Griechen seyn, davon 600,000 in Siebenbürgen in 991
Pfarren vertheilt. Auch in Wien ist eine Gemeinde. — V. Evangeli-
sche oder protestantische Kirche. Deren Verhältnisse in den
deutschen und galizischen Erblanden sind schon unter dem Artikel Aka-
tholiken bemerkt. Noch günstiger sind sie in Ungarn und Sieben«
bürgen, da ihre Religionsübung hier nicht nur frey, sondern auch öffent-
lich ist, und ihre Bekenner, auch ohne besondere Dispensation zu allen
Staatsämtern, so wie zum Güterbesitz gelangen können. Doch sind beyde
letzte« Vorrechte nur auf das eigentliche Ungarn und Siebenbürgen be-
schränkt, und gelten nicht für Slavonien und Croatien, wo kein Protestant
ein Haus oder Grundstück besitzen kann. Überdieß ist im Verhältniß ihrer
ansehnlichen Zahl und bey vollkommen gleicher Tragung der bürgerl. Lasten
ihre große Minorität in wirklichen Staatsämtern nicht mehr so auffal-
lend, als m frühern Zeiten. Sie haben die eigene Censur ihrer Religi.ons«
bücher, und ihre Jugend darf auswärtige Universitäten besuchen. Alle evan-
gelischen Gemeinden wählen sich ihre Prediger und Kirchenvorsteher, wel-
che beyde vereint die Gemeinde repräsentiren. In Ungarn bilden die lu-
therischen Prediger einer jeden Gespanschaft ein Contubernium, dem ein
weltlicher Inspector und ein Senior vorsteht, welchen die Prediger un-
ter sich wählen. Die Contubernia (oft mit eigenen besondern Statuten)
fallen in den übrigen Erblanden weg, die Senioren aber werden hier
auf Vorschlag des Consistoriums vom Hofe ernannt, so wie die Super-
intendenten. Aus mehreren Contubernien und Senioraten bildet sich eins
Superintendenz. In Ungarn wählen die Gemeinden ihre Superinten«
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Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe E-H, Volume 2
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe E-H
- Volume
- 2
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 696
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie