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»vanderer oder and'erer Personen in das Ausland zu, hindern/ die sich da-
hin ohne die erforderlichen Befugnisse begeben wollen; endlich ist sie ver-
pflichtet , in den durch die Vorschrift bestimmten Fällen auf die vorläufi-
ge Aufforderung der dazu bestimmten BeHorden zur Vollstreckung der
Vorkehrungen für die öffentliche Sicherheit in dem ihr zugewiesenen Be-
zirke Hülfe zu leisten. — Zunächst unterstehen die Abtheilungen der G.
in den Bezirken den Cameral-Bezirks-, in den Provinzen denEamc-
ral-Gefallen-Verwaltungen, in höchster Instanz aber der allgemeinen
Hofkanuner. In allen Rechtsaugelegenheiten sind die Individuen der G.
der Iurisdiction des Civilstandes unterworfen. Der Gerichtsstand für
die G. (Gefällenwache) bey schweren Polizeyvergehen ist das Kreisamt,
in Hauptstädte»! der polit. Magistrat. — Die Erfordernisse zum Eintritte in
den Dienst der G. sind: der Bewerber mußdie österr. Staatsbürgerschaft
besitzen, einen rüstigen, vollkommen gesunden Körperbau haben, un-
verehlicht und in so weit es sich um Witwer handelt, kinderlos seyn, im
Lebensalter über 19 und nicht über 30 Jahre stehen, daher künftig auch
Leute, obschon sie ein Alter unter 22 Jahren haben, wenn sie nur das
19. Lcveasjahr bereits zurücklegten, in den Dienst der G. eintreten können.
Diejenigen, welche aus dem activen Dienste der k.k. Armee unmittelbar,
oder doch vor Ablauf eines Jahres nach Erlangung des Militär-Abschie-
den zur G. übertreten, genießen die Begünstigung, daß dieselben bis
zum vollendeten Alter von 35 Jahren aufgenommen werden, dürfen. Der
Aufzunehmende muß der in dem Lande, wo er zur G. emnitt, üblichen
oder verwandten Sprache, auf jeden Fall aber im lomd.-venet. König-
reiche der italienischen,!!! den übrigenProvinzender deutschenSprache kundig
seyn.—< Zur zweckmäßigen Oberleitung der Aufsichtsgeschäfte wird, den
Cameral - Gefallen-Verwaltungen und Cameral-Magistraten für die
Geschäfte der G. (GefäÜMwache) ein zum Siande derselben gehören-
der Beamter, mit der Benennung: Oberinspector der O. beygegeben.
Dieser ist der Gehülfe des Cameralrathes und Referenten in der Füh-
rung des bezüglichen Referates, und steht in dieser Beziehung zu ihm
in dem Verhältnisse eines Secretärs zum Rathe, mit der Verpflichtung
ihn im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung zu vertreten. Ferner
hat er in jedem Jahre die 'Musterung in einem Theile der Provinz ab-
wechselnd mit dem Referenten nach der Bestimmung des Vorsiehers der
Camsral-Landesbehörde, vorzunehmen.
GratZ, die Hauptstadt des Herzogthums Steyermark. — Ge-
schichte. Obschon aus den in der Gegend "dieser Stadt gefundenen römi-
schen Denksteinen mit Grund zu vermuthen ist, daß G. nicht nur den
Römern bekannt war, sondern sogar von ihnen erbaut worden ist, so
liegt doch die Geschichte der Erbauung dieser Stadt in einem unentwirrba-
ren Dunkel. Der Nahme derselben (von dem slavischen Worte Grades
,Berg schloß) scheint auf slavischen Ursprung zu deuten und die Benen-
nung: Bayrisch-Gräk, welcher dieser Stadt uoch im 15<Jahrhun-
derte im Gegensatze zu Wiudisch - Gral; jenseits der Dräu gegeben
wurde, auf bayrische Ansiedler nach der Vertreibung der windischen
Volksstämme durch die Siege Carl des Großen schließen zu lassen.
Zum ersten Mahle kommtG. in einer Urßunde vo,m 21. Oct. 881 als ein
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe E-H, Volume 2
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe E-H
- Volume
- 2
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 696
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie