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festgesetzten Purisicationssystems dem Königreichs Böhmen nur noch die-
jenigen einverleibt, welche sich im Egerer Bezirke, im Ascher Gebiethe und
im Elbogner Kreise befinden. Die Gerichtsbarkeit über diese Lehen ge-
bührt der, mir dem böhm. Appellationsgerichte vereinigten, deutschen
Lehenhauptmannschaft in eben dem Umfange, als sie dem königl. böhm.
Landrechte und dem Hoflehenrechte über die königl. böhm. Lehen vereint
zusteht. Die Consense zur Einschuldung dieser Lehen, die Confirmatio-
nen und Indulte sind der vereinigten Hofkanzley vorbehalten. 3) Die
Burglehen im Egerer Bezirke standen in früherer Zeit unter der Gerichts,
barkeit des Egerer Burggrafenamtes. Inder Folge wurde dieses Amt als
eine selbstständige Behörde aufgehoben, und dessen gesammter.Wirkungs-
kreis, daher auch die Lehengerichtsbarkeit, an den Elbogner Kreis-
hauptmann unter dem Titel eines königl. Burggrafenamts-Verwesers und
dem ersten Elbogner Kreiscommissar, als Burggrafenamts-Adjuncten zu
Eger übertragen.
LehenweseN. Im Erzherzogthume Österreich ist der landes-
furstliche Lehenhof sehr wichtig. Derselbe umfaßt zufolge der neuesten
Revision und den nunmehr ganz zu Stande, gebrachten Saal- und Lehen-
büchern mit Einschluß der Afterlehen, wovon das Eigenthum der Sub-
stanz dem Landesfürsten gehört, 898 Nitterlehen und 2760 gemeine und
Baucrnlehen, welche zusammen über 13,000 Lehen-Entien enthalten,
worunter sich mehrere ansehnlicheHerrschaften und Gülten befinden. Durch
das in dem Preßburger Frieden von 1805 eingeführte Territorial-Puri-
sications-System bekam dieser Lehenhof einen bedeutenden Zuwachs, in-
dem hiernach die von den auswärtigen geistlichen und weltlichen Fürsten
in den Provinzen ob und unter der Enns bis dahin besessene Lehenherr-
lichkeit an das ErzHaus gelangte Zudem besitzt der Erzherzog von Oster-
reich vermöge des Privilegiums Kaiser Friedrich'sI. von 1166 den sel-
tenen Vorzug, daß sämmtliche in Niederösterreich gelegene Lehen ohne
Ausnahme Afterlehen desselben sind, der Erzherzog also der erste Lehen-
herr alles Lehenbaren in den Provinzen ob und unter der Enns ist. —
Auch in Steyermark sind die landesfürstlichen Lehen nicht unbedeu-
tend, fordern aber wegen der bestehenden eigenen Privilegien und dcs
besondern amtlichen Vorgangs eine vorzügliche Wachsamkeit. Nebst die-
sen wird noch von mehreren einzelnen Dynasten in Znnerösterreich die
Lehenherrlichkeit ausgeübt. — In Böhmen und Mähren wurde
das.Leheninstitut durch die Verbindung mit Deutschland eingeführt, ge-
langte aber zu keiner großen Allgemeinheit; indessen wurde hierdurch das
Ansehen und die Macht der Krone vermehrt, indem die lehenherrlichen
Gerechtsame der Könige von Böhmen sich weit außer dem Bezirke des
Landes ausdehnten, und den größten Theil der angranzenden Provinzen
umfaßten. Die Lausitz, Schlesien, Mähren und ein großer Theil von
Sachsen und Franken standen einst unter dem Lehenbande des böhmischen
Zepters. Ielzt beschränkt sich die böhnnsche Lehenhoheir auf die Burg-
Flehen, das Ascher Gebieth, die großen Lehen in Schlesien, den bedeu-
tenden Olmützer erzbischösiichen Afterlehenhof und einige im Lande selbst
befindliche Lehenschaften.— In Tyro l bestehen noch über 2,000 lan-
desfürstliche Lehen.— InGörz und Grad isca, dann in dem ehemah-
Oestcrr.Nat.Encyll.Vd.NI. 25
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Volume 3
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe I-M
- Volume
- 3
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 768
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie