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386 Lehmann, Casp. — Lehmann, Franz Casp.
ligen venetian. Is t r ien befindet sich ein großer Theil dieser Lander un-
ter dem unmittelbaren landesfürstlichen Lehenbande.— Auch im König,
reiche Da lmat ien sind einige dem Umfange nach sehr bedeutende
Staatslehen vorhanden. — Im lombard. - venet. Königreiche
hatte zwar die cisalpinische Republik alle lehenbaren Iurisdictionen, Re-
galien und sonstigen Vorzugsrechte sammt den damit verbundenen Titeln,
so wie alle Afterlehenschaften aufgehoben, und wollte auch die vorhan-
denen zahlreichen Staatslehengüter in der Eigenschaft eines National-
eigenthums einziehen, und auf diese Weise das Lehenband dort zu Lande
vollkommen auflösen. Allein die in der Folge eingetretene französ.-italien.
Regierung mißbilligte diesen letzteren Schritt, ließ den Lehenbesitzern
die bereits abgenommenen Lehen wieder zurückstellen, und erklärte be-
stimmt, daß die auf den Staatslehengütern haftenden Verbindlichkeiten
sowohl gegen den Staat als Lehenherrn, als auch gegen die Lehenfolger
aufrecht erhalten, und von der Staatsverwaltung die erforderliche Obsicht
hierüber gepflogen werden solle. Hierdurch verblieben also die in Realitä-
ten bestehenden Staatslehen, deren Anzahl sich dort noch auf mehrere
tausend beläuft, unangetastet in ihrer rechtlichen Wirksamkeit. Ein gro-
ßer Theil der österr. Erbmonarchie befindet sich daher unter dem landes-
fürstlichen Lehenbande. —- In den Königreichen Ungarn und Oali-
z ien befinden sich keine Lehen. Die slavischen und magyarischen
Volksstämme hatten den Lehenverband, wie derselbe dem gemeinen Le-
henrechte zum Grunde liegt, bey sich niemahls eingeführt. Die Staro-
steyen in Polen und die donationes regiae in Ungarn haben etwas Le-
henahnliches, aber als eine Gattung wirklicher Lehen können sie auf keine
Weise angesehen werden. — Die Lehen machen ein bedeutendes Staatsei-
genthum aus. Im Erzherzogthume Österreich ist beynahe der vierte Theil
dieser Provinz, wenn man die vielen Afterlehenschaften, wovon ebenfalls
das Obereigenthum dem Staate gehört, dazurechnet, unter dem landes-
fürstlichen Lehenbande. — Die Eigenheiten in Bezug auf die Lehen der
verschiedenen Provinzen bestehen größtentheils nur in Privilegien, welche
ihrer Natur nach insbesondere erwiesen werden müssen, oder in Mani-
pulationsformen. Die Grundlage zur Beurtheilung des Lehenrechtsver-
hältnisses in den österr. Erbstaaten ist das longobardische oder gemeine
Lehenrecht. — In Niederösterreich und Steyermark, so wie bey den
Olmützer Lehenhof ist das gemeine Lehenrecht ausschließend zur Richt-
schnur vorgeschrieben. Die Verfassung der Lander, wo sich Lehen befin-
den, und das Rechtsnormensystem der österr. Gesetzgebung muß jedoch
in der Praxis nebst der sonstigen auf das L. Bezug nehmenden Vorschrif-
ten stets berücksichtigt werden.
Lehmann, Caspar, berühmter Stein- und Glasschneider, war
um 1570 geboren. Er besaß große Kunstfertigkeit und erfand ein einfa-
ches Mittel in Glas zu schneiden, wofür er von Kaiser Rudolpb II»,
dessen Kammerdiener er war, ein Privilegium erhielt. Man vermuthet
und vielleicht nicht ohne Grund, daß die Kunst erzeug niffe der böhmischen
Glasfabriken ihren ersten Ursprung L.'s Erfindung zu danken haben.
Lehmann, Franz Caspar,, k. k. wirklicher Hofrath bey dem
Hoftriegerathe, Doctor der Rechte> Inhaber des silbernen Civil-Eh-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Volume 3
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe I-M
- Volume
- 3
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 768
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie