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53«) M a g ist r a t e .
2. Der Magistrat hat eine dreyfache Bestimmung, nähmlich die polit.
ökonom. Geschäfte, die Civilgerichtsbarkeit, endlich die Criminalgerichts«
darkeit nach den, seiner Wirksamkeit in jedem Fache durch ausdrückliche
Gesetze und Anordnungen eingeräumten Gränzen. In diesen drey Be-
stimmungen soll der Magistrat nur Einen Körper ausmachen, unter
einem Bürgermeister mir 2 (seit 1835 mir 3) Vicebürgermeistern stehen,
unter seiner allgemeinen Benennung in allen Angelegenheiten angegangen
werden und expediren, die Geschäfte selbst aber in obigen drey abgetheilten
Senaten besorgen. 3. Der Bürgermeister steht dem ganzen Magistrat vor,
prasidirt im polit. - okonom. Senate, und wird im Civil- undimCriminal-
Iustizsenate allezeit von 2 Vicebürgermeistern supplirr,'4. Jedem Senate
sind eigene Rathe, Secretare und Rathsprot'ocollisten zugewiesen/
5. Die Censur der Pupillar- und Curatels-Rechnungen wird an die städti-
sche Buchhaltung gewiesen. 6. Der Pevsonalstand des WietterMagistrats
besteht gegenwärtig aus einem Bürgermeister, dem der Charakter eines
k. k. Regierungsrathes beygelegt ist, 3 Vicebürgermeistern, 76 Rathen,
wovon 45 dem Senate in Iustizgeschaften zugewiesen sind; 24 Secretären,
von denen 8, — 8 Rathsprotocollisten, von denen 5 dem Iustizsenate
zugetheilt sind; 2 Protocollisten der Exhibiten, 5 Protocolls-Adjunc-
teü, einem Expeditor und 2 Adjuncten, einem Registrator,'2 Regi-
straturs-Tldjuncten, 14 Registranten, 44 Kanzlisten und 23 Gevichts-
dienern. Nberdieß bestehen bey demselben noch eine bedeutende Menge
städtischer Amter. 7. Zur Besetzung der Bürgermeister- und Vicebürger-
meisterstellen in den Hauptstädten sind die Vorschläge, für de.l Wiener
Bürgermeister die Ternawahl des Stadtrathes, vorzulegen. Daher hat
die Landessteste die nach Beendigung des Concinses ihr eingesendeten
Besetzungsvorschläge zu diesen Stellen an die vereinigte Hcfkanzlcy
gelangen zu lassen / welche darüber an den Kaiser Vortrag erstattet.
Die Besetzung der Rathsstellen geschieht aus die oben angegebene Weise.
Nach eben diesen Grundsätzen geschieht die Besetzung der Secretars-
und Rathsprotocollistenstellen. Die Wahl des gesammten übrigen, bey
dem Magistrate und seinen Amtern in der anderweitigen Dienstes-
cathegorie angestellten Personals war früher dem Magistrate vorbehal-
ten , der die Besetzung durch ordentliche Dicasterialverhandlung zu
berathschlagen, und nach Mehrheit der Stimmen zu beschließen hatte.
Allein später wurde dem Magistrate die Vergebung der Amtsdiensie, die
von seiner Wahl abhingen,
gestellt und angeordnet, zu jeder erledigten Stelle drey Subjecte in Vor-
schlag zu bringen, den Bericht darüber, wenn die erledigte Stelle bloß in
das Iustizfach einschlage, an das Appellationsgericht, sonst an die Landesstelle
zU erstatten, wo sodann nach dem Wirkungskreise, gemeinschaftlich oder
selbstständig die Besetzung zu beschließen sey. — Der neue Bürgermeister hat
den Diensteid bey der Landesstelle in Beyseyn eines Appellationsrathes, die
Vicebürgermeister und Nathe aber zu Handen des in Eid und Pflicht genom-
menen Bürgermeisters abzulegen. — In Ungarn hat jede Stadt ibren
Magistrat, bestehend aus dem Richter, dem innern und äußern Rath/ dem
Notarius undVicenotarius; manche hat auch ihren Archivar, dessen Auf-
sicht das städtische Archiv, und darin nicht selten die schätzbarsten und ältc-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Volume 3
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe I-M
- Volume
- 3
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 768
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie