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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Volume 3
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Page - 640 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Volume 3

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(540 Mercantil- und Wechselgericht. men wollte, und ebenso an Orten, wo kein solches Oroßhandlungsgremium besteht, werden beyde Beysitzer aus dem bürgert. Handelsstande genommen. Alles Gesagte gilt auch von den Substituten, welche den Beysitzern zuge- geben sind, um sie im Verhinderungsfalle zu suppliren. Die Wahl der Beysitzer wird alle 3Jahre erneuert; jedoch können dieselben in ihrem Amte auch bestätigt werden. Die Substituten hingegen müssen nicht alle 3 Jahre neu gewählt werden, sondern nur, wenn einer selbst um die Entlassung ansucht, und diese für billig erkannt würde. Im Verhinderungsfalle der ordentl. Beysitzer oder ihrer Substituten, oder wenn diese mit einem der streitenden Theile in der verhandelten Rechtssache befangen sind, steht dem Mercantilgerichts-Prasidium frey, andere unbefangene Personen aus den im Orte befindlichen Handelsleuten, Fabrikanten oderSchiffsrhedern, Über vorlaufige Beeidigung für dergleichen einzelne und bloß zeitliche Ver- hinderungsfalle, zur Berathschlagung beyzuziehen. Die Consuln und Rathe des Botzener Marktgerichts werden immer am St. Bartholo- mäus-Markte eines jeden Jahres von den in derContractation stehenden Handelsleuten durch Stimmenmehrheit gewählt. Die Contractanten ver- sammeln sich zu diesem Zwecke im Hause des Mercantil-Magistrates. Das Recht, Candidaten vorzuschlagen, steht dem noch im Amte befindlichen Magistrate und jedem Contractanten zu. Aus den Vorgeschlagenen wer- den 6 Individuen durch Ballotirung, und aus diesen 2 Consuln durch neue Ballotirung nach Stimmenmehrheit gewählt. Jedoch soll, wenn die Rathe des einen Magistrates Deutsche sind, der Consul desselben Ma- gistrates ein Italiener seyn. Ist der Consul bey einer Instanz ein Italie- ner, so soll derselbe bey der anderen ein Deutscher seyn. Die Nationalität muß übrigens alle Jahre gewechselt werden. Die zu wählenden Subjecte sollen aus der Zahl der Contractanten genommen werden; wäre jedoch zur Wahlzeit nicht eine hinlängliche Anzahl tauglicher Contractanten vorhanden, so darf der Magistrat auch Fieranten sowohl zur Wahl als zur Surrogirung der Magistrate vorschlagen. Jeder Neuerwählte mnsi, wenn er anders auf demMarkte anwesend ist, bey sonstiger Geldstrafe die ihm zugewieseneAmtsverwaltung annehmen, und darf sich von dem Markte, so lange er dauert, nicht entfernen. Aus wichtigen Gründen kann jedoch der Magistrat von diesen Pflichten entbinden. Dagegen darf demjenigen, der die Amtsverwaltung ein Jahr hindurch besorgt hat, dieselbe wider seinen Willen im nächsten Jahre nicht mehr aufgedrungen werden, ausgenom- men, er würde in den Fällen, wo es gebräuchlich ist, den Magistraten surrogirt. Die Wahl ist sogleich dem tyrol. Gubernium und von diesem der Hofkanzley zur Bestätigung vorzulegen. Der immer am Halbfasten- markte eintretende Magistrat legt in die Hände des austretenden den Eid ab, die Freyheiten, Gesetze und Ordnungen der Bokener Markte genau zu beobachten, und die Gerechtigkeit gegen Jedermann auszuüben. Der mit der Leitung der Kanzley und des Archivs, dann derAufsicht auf den Actuar, endlich mit dem Referate in Streitsachen beauftragte Markts- tanzler, so wie der Actuar und Pedell werden von dem Maqistrate und * den Contractanten gemeinschaftlich gewählt. Der Kanzler soll mit einem Wahlfähigkeitsdecrete zum Civil-Richteramte versehen seyn, und sich mir der Praxis in Rechts- und Mercantilsachen ausweisen. Der Actuar soll
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe I-M, Volume 3
Title
Österreichische National-Enzyklopädie
Subtitle
Buchstabe I-M
Volume
3
Authors
Franz Gräffer
Johann Czikann
Publisher
H. Strauß
Location
Wien
Date
1835
Language
German
License
PD
Size
13.3 x 22.0 cm
Pages
768
Keywords
Nachschlagewerk, Biografien
Categories
Lexika National-Enzyklopädie
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