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(540 Mercantil- und Wechselgericht.
men wollte, und ebenso an Orten, wo kein solches Oroßhandlungsgremium
besteht, werden beyde Beysitzer aus dem bürgert. Handelsstande genommen.
Alles Gesagte gilt auch von den Substituten, welche den Beysitzern zuge-
geben sind, um sie im Verhinderungsfalle zu suppliren. Die Wahl der
Beysitzer wird alle 3Jahre erneuert; jedoch können dieselben in ihrem Amte
auch bestätigt werden. Die Substituten hingegen müssen nicht alle 3 Jahre
neu gewählt werden, sondern nur, wenn einer selbst um die Entlassung
ansucht, und diese für billig erkannt würde. Im Verhinderungsfalle der
ordentl. Beysitzer oder ihrer Substituten, oder wenn diese mit einem der
streitenden Theile in der verhandelten Rechtssache befangen sind, steht
dem Mercantilgerichts-Prasidium frey, andere unbefangene Personen aus
den im Orte befindlichen Handelsleuten, Fabrikanten oderSchiffsrhedern,
Über vorlaufige Beeidigung für dergleichen einzelne und bloß zeitliche Ver-
hinderungsfalle, zur Berathschlagung beyzuziehen. Die Consuln und
Rathe des Botzener Marktgerichts werden immer am St. Bartholo-
mäus-Markte eines jeden Jahres von den in derContractation stehenden
Handelsleuten durch Stimmenmehrheit gewählt. Die Contractanten ver-
sammeln sich zu diesem Zwecke im Hause des Mercantil-Magistrates.
Das Recht, Candidaten vorzuschlagen, steht dem noch im Amte befindlichen
Magistrate und jedem Contractanten zu. Aus den Vorgeschlagenen wer-
den 6 Individuen durch Ballotirung, und aus diesen 2 Consuln durch
neue Ballotirung nach Stimmenmehrheit gewählt. Jedoch soll, wenn
die Rathe des einen Magistrates Deutsche sind, der Consul desselben Ma-
gistrates ein Italiener seyn. Ist der Consul bey einer Instanz ein Italie-
ner, so soll derselbe bey der anderen ein Deutscher seyn. Die Nationalität
muß übrigens alle Jahre gewechselt werden. Die zu wählenden Subjecte
sollen aus der Zahl der Contractanten genommen werden; wäre jedoch
zur Wahlzeit nicht eine hinlängliche Anzahl tauglicher Contractanten
vorhanden, so darf der Magistrat auch Fieranten sowohl zur Wahl als
zur Surrogirung der Magistrate vorschlagen. Jeder Neuerwählte mnsi,
wenn er anders auf demMarkte anwesend ist, bey sonstiger Geldstrafe die ihm
zugewieseneAmtsverwaltung annehmen, und darf sich von dem Markte, so
lange er dauert, nicht entfernen. Aus wichtigen Gründen kann jedoch der
Magistrat von diesen Pflichten entbinden. Dagegen darf demjenigen, der die
Amtsverwaltung ein Jahr hindurch besorgt hat, dieselbe wider seinen
Willen im nächsten Jahre nicht mehr aufgedrungen werden, ausgenom-
men, er würde in den Fällen, wo es gebräuchlich ist, den Magistraten
surrogirt. Die Wahl ist sogleich dem tyrol. Gubernium und von diesem
der Hofkanzley zur Bestätigung vorzulegen. Der immer am Halbfasten-
markte eintretende Magistrat legt in die Hände des austretenden den
Eid ab, die Freyheiten, Gesetze und Ordnungen der Bokener Markte
genau zu beobachten, und die Gerechtigkeit gegen Jedermann auszuüben.
Der mit der Leitung der Kanzley und des Archivs, dann derAufsicht auf den
Actuar, endlich mit dem Referate in Streitsachen beauftragte Markts-
tanzler, so wie der Actuar und Pedell werden von dem Maqistrate und *
den Contractanten gemeinschaftlich gewählt. Der Kanzler soll mit einem
Wahlfähigkeitsdecrete zum Civil-Richteramte versehen seyn, und sich mir
der Praxis in Rechts- und Mercantilsachen ausweisen. Der Actuar soll
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Volume 3
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe I-M
- Volume
- 3
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 768
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie