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O r t s g e r i ch t e.
und Markte, als auch die Grundgerichte
nialgerichte im engsten Sinns verstanden werden^) gründet: sich auf lan-
desfürstliche Privilegien, die bis in die ältesten ZeitM zurückgehen,,
und durch die für die verschiedenen Provinzen erlaKenen-Iurisdictions-
normen nicht nur größtentheils ihre Bestätigung evhaiten haben, son-
dem zum Theil selbst erweitert worden sind. Es wurd,e. nämlich durch
diese Gesetze der Grundsatz aufgestellt, daß als das rechtmäßige Ortsge,
richt jener Magistrat, jene Herrschaft, jene Obrigkeit oder jenes Grund«
gericht anzusehen sey, welches derzeit (das ist bey Einfsthrung^der Iu«
risdictionsnorm) die Gerichtsbarkeit ausgeübt hat. Nur wenn ein Ge»
richt vor der Kundmachung seiner Urtheile, dieselben einer andern Obrig.
keit zur Bestätigung vorzulegen verpflichtet gewesen ist, so wuxde des,
selben Gerichtsbarkeit für die Zukunft an jene Obrigkeit übertragen,
welche die Bestätigung seiner Urtheile derzeit zugestanden hat. Die wei«
tern Bestimmungen über die. Regulirung der^ GeriDsbarkeit'. betreffen
theils die Patrimonialg^richre der Dominien (O. im engsten Sinne),
theils die Magistrate der Städte und Markte. Auf die, ersten beziehen
sich folgende Anordnungen: ,1) Die Gerichtsbarkeit des Ortsgerichtes muß
in dem Orte selbst ausgeübt und es kann keine. Partey an ein anderes,
außer dem obrigkeitlichen Bezirke aufgestelltes Gericht verwiesen werden.
Daher muß derjenige, der das Ortsgericht verwaltet, seinen Sitz der«
gestalt haben, daß er von der Gränze des Bezirks, in dem er Recht zu
sprechen hat, nirgends über 2 Stunden entfernt ist und nur ausnahms«
weise ist ihm, gestattet, seinen Sitz auch außer diesem Bezirke zu haben,
jedoch darf er in diesem Falle nicht über I Stunden von der Gränze
seines Bezirkes entfernt ssyn. 2) Hinsichtlich der Personen, durch welche
der Inhaber eines, mit der Patrimonialgerichtsbarkeit versehenen Gutes
die Rechtspstege verwalten lassen kann, steht demselben eine dreyfache
Wahl offen. Entweder kann er zu diesem Geschäfte einen sogenannten
Iustiziär (Pfleger, Iustizverwalter, Hofrichter, Landrichter) bestellen,
oder die Gerichtsbarkeit persönlich ausüben, oder endlich zur Ausübung
des Richteramts ein anderes Ortsgericht delegiren. Als Iustiziär kann
nur derjenige bestellt werden, welcher von dem Appellationsgerichte ge«
prüft und zur Verwaltung der Rechtspflege tüchtig befunden worden ist.
Ein auf diese Art für fähig erkannter Candidat wird auch bey der Fä-
higkeitserklärung sogleich von dem Appellationsgerichte für den Fall sei-
ner künftigen Anstellung in Eid und Pflicht genommen. Dagegen kann
ein Advocat die Verwaltung der Gerichtsbarkeit nicht übernehmen, wenn
er nicht zugleich die Advocatur niederlegt, und eben so wenig dürfen Bür-
germeister, Räthe, Gränzkämmerer in Galizien und alle übrigen Sub-
alternbeamten ohne Ausnahme, Iustiziarate besorgen. Die persönliche
Ausübung der Gerichtsbarkeit und Enthebung von Aufstellung eines eige-
nen Iustiziärs kann nur jenem Gerichtsherrn gestattet werden, welcher
alle gesetzlich vorgeschriebenen Fähigkeiten hiezu persönlich besitzt und
sich hierüber ordentlich ausweist. Über die den Genchtöherren zugcstan<
dene Delegation ihrer Gerichtsbarkeit an ein anderes Ortsgericht gelten
folgende Regeln: 1) In jedem Kreise sind in der Regel die Magistrate
als diejenigen O. bestimmt, an deren nächstes jedes Dominium, welches
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe N-Sed, Volume 4
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe N-Sed
- Volume
- 4
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 660
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie