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die Justiz nicht selbst verwalten', sondern dieselbe delegiren will, die De-
legation leisten mag. 2) Jedem Dominium ist vorbehalten, die Dele«
gation zurückzunehmen, jedoch nicht anders, als wenn dasselbe in dem
Gerichtsbezirke mittelst Aufstellung eines Iustiziärs die Justiz selbst ver-
waltet. 3) Jeder delegirenden Obrigkeit wird das Befugniß eingeräumt,
sich an das Appellationsgericht zu wenden, wenn sie darzuthun vermag,
daß das delegirte Gericht ihren Unterthanen nicht so, wie es sich gebührt,
die Justiz administrirt. Im weitern Rechlszuge selbst aber hangen der-
ley durch Delegation bestimmte O. niemahls vom delegirenden Gerichte,
sondern von dem Appellationsgerichte ab. Von der Organisirung der
Stadt- und Landrechte, welche als Stadtrechte in die Classe der O. gehören,
wird unter dem Artikel: L andrech te (s. d.)gehandelt. Nach denselben
Grundsätzen sind die landesfürstlichen Collegialgerichte oder Civil-Iustiz,
Tribunale 1. Instanz in den neu acquirirten Provinzen organisirt. ES
ist nur noch übrig von der Verfassung jener landesfürMchen Behörden
I.Instanz zu sprechen, bey welchen die Verwaltung der Ortsgerichtsbar«
keit nicht einem Gremium von Richtern, sondern einer einzelnen physi«
schen Richterperson anvertraut ist, der nur ein bald mehr, bald. nn'nder
bedeutendes Hülfs- und Kanzleypersonal zugegeben ist. In diese Classe
der landssfürstlichen Gerichte gehören: 1) Die Präturen im Küstenlande,
in Dalmatien und im lombardisch-venetianischen Königreiche. Diese be«
stehen meistens aus einem Prätor, einem Kanzlisten und'einem Ge,
richtsdiener, von denen der erste ein für das Richteramt geprüftes.Indi«
viduum ist. 2) Die Centralbezirksgerichte oder Bezirkscommissariate im
Königreiche Illyrien, deren es übrigens auch viele privatherrschaftliche
gibt^' Zu ihrem Personalstande gehört ein Befirkscommissär, .dem oft
noch ein Bezirksrichter beygegeben ist, ferner ein Aotuar, ein Amtsschrei-
ber und eine verhältnißmäßige untere Dienerschaft. 3) Die Pfleggerichte in
Salzburg und in dem Innviertel. Diese theilen sich nach Verschiedenheit
ihrer Größe für Salzburg in 3 Classen, welchen in der Regel folgendes
Personal zugewiesen ist: a) Für die Psteggerichte der I.Classe, ein Pfts«
ger>ein mit dem Fahigkeitsdecrete zum Richtsramte versehener und den
Pfleger in seiner Abwesenheit oder Verhinderung zu suppliren geeigneter
Actuar, 2Amtsschreiber oder Kanzlisten, ein besoldeter Practicant, ein
Gerichtsdiensr und'2 Gehülfen, d) Für die Pfleggerichte der 2. Classe,
ein Pfleger, ein zum Richteramt fähig erklärter Actuar, 2 Amtsschreiber
oder KanzMen, ein Gsrichtsdiener und ein Gerichtsdienergehülfe,
c) Für die Psteggerichte der 3. Classe, ein Pfleger, ein controllirender
Amtsschreiber oder Kanzlist, ein Gerichtsdiener und ein Gehülfe. ^ Im
Innviertsl werden die Pfleggerichte in 2 Classen abgetheilt. 4) Die Land-
gerichte in Tyrol und Vorarlberg, die aus einem Landrichter, einem
Actuar, einem oder zwey Amtsschreibern, Gerichtsdiener und Gerichds-
dienersgehülfen zusammengesetzt sind. Die Besetzung aller, bey diesen
landesfürstl. Justizbehörden erledigten Dienstesstellen geschiehtim Wege
des Concurses unter Beobachtung jener Modalitäten, die ebenfalls für
die Besetzung der Dienstplatze bey landesfürstl. Collegialgerichten vor-
geschrieben sind. Insbesondere sind die Gesuche um die Stellen eines.
Prätors, eines landesfürstl. Landrichters, Bezirks-, Pfleg- oder Di-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe N-Sed, Volume 4
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe N-Sed
- Volume
- 4
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 660
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie