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angegeben werden, auf welche mandas Privilegium zu erhalten wünscht;
zugleich muß auch bemerkt werden, ob der Patentwerber seine Erfindung
geheim zu halten wünscht. Die Formulare zu dem Gesuche der Privile-
gienwerber sind dem Patente beygefügt, eine Erleichterung für die Bitt-
steller, die jede Schwierigkeit bey der Abfassung beseitigt. Die Hälfte
der ausfallenden Tare muß gleich erlegt, und eine versiegelte genaue
Beschreibung der Erfindung oder Verbesserung dem Gesuche beygelegt
werden. Die Staatsverwaltung läßt sich in keine Beurtheilulig über
die Neuheit oder die Möglichkeit der Erfindung ein, sie entscheidet nur,
ob dieselbe in Sanitäts- oder polizeylicherHinsicht, oder sonst den Lan-
desgesetzen nicht zuwider sey, und in solchen Fällen steht dem Bewerber
derRecurs an die k. k. allg.Hofkammer offen.AufBereitung vonNahrungs-
mitteln, Getränken und Arzneyen wird teinPrivilegium verliehen. Die
Vortheile und Befugnisse, die aus dem erlangten Privilegium entstehen,
sind, daß dasselbe dem Privilegirten den ausschließenden Gebrauch seiner
Erfindung oder Verbesserung zusichert, für die Dauer der Jahre, auf
welche das Privilegium lautet. Auch ist der Privilegirte berechtiget, alle
jene Werkstatten zu errichten, und so viele Arbeiter aufzune.hmen, als
er zur Ausübung des Gegenstandes des Privilegiums in der beliebigstem
Ausdehnung für nothig erachtet; auch können in der ganzen Monarchie
Etablissements und Niederlagen zur Verfertigung und zum Verschleiße
der privilegirten Erzeugnisse gegründet werden. Doch sind bey diescn all«
gemeinen Vorschriften einige Ausnahmen zu beobachten, wie z. B. daß
eine neue Erfindung im Fache der Typographie den Erfinder nicht berech-
tigt, selbst eine Buchdruckerey zu errichten; in solchem Falle müßte er
sich mit einem befugten Buchdrucker vereinigen. Die Gründung vonAc-
tiengesellschaften, in so fern sie durch ihre Statuten den Landesgesetzen
nicht widerstreiten, ist erlaubt zur Ausführung der Erfindungen. Die
Landesgesetze schützen den Privilegirten gegen alle Eingriffe in seine Vor-
rechte, gegen alle ungesetzlichen Beschränkungen im Vollgenuße seines
erlangten Rechtes. Die höchste Dauer eines ausschließenden Privilegiums
ist auf 15 Jahre festgesetzt. Um dem Erfinder die vorläufige Erle-
gung der Taxe zu erleichtern, ist demselben auch gestattet, um eine ge?
ringere Zahl von Jahren anzusuchen, vor deren Ablauf er um die Ver-
längerung bis auf höchstens 15 Jahre einschreiten kann. Die Ta-
xen sind nach dem Verhältnisse der Dauer der Privilegien zu entrichten,
und die halbe Taxe kann ratenweise nachgetragen werden. Für jedes der
ersten 5 Jahre ist eine jährliche Taxe von zehn Gulden C. M., für das
6. Jahr fünfzehn Gulden C. M. zu bezahlen, und so steigt die Ta-
le mit der weiteren Dauer des Privilegiums alljährlich um fünf Gulden
C. M. , so daß dieselbe für das 15. Jahr sechzig Gulden C. M.,
folglich die ganze Taxe für ein auf 15 Jahre bewirktes Privilegium
425 Gulden C. M. beträgt. Die EinHebung und Verrechnung der Pri-
vilegien-Taxen ist durch eine Instruction vom 19. August 1324 regulirt.
Die Kundmachungen der Privilegien werden in den Zeitungen einge-
rückt, so wie auch die Erlöschungen der Privilegien in den Zeitungen öffent-
lich bekannt gemacht, wornach die Benützung des patentirt gewesenen
lsnstandes frey gegeben wird. Die Originalbeschreibungen werden im
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe N-Sed, Volume 4
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe N-Sed
- Volume
- 4
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 660
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie