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R e c r u t i r u n g .
Altersclasse unterliegen, in welcher sie beygezogen worden waren, wenn
sie den geistlichen Stand nicht erwählt hätten; ä) von allen übrigen
Confessionen wird den wirklichen Religionslehrern und den Seelsorgern
die Militärbefreyung zugestanden. — Dem Adel wird, wie bisher,
die Militärbefreyung zugestanden. — Von beeideten Practicanten bey
Staatsbehörden sind künftig nur diejenigen befreyt, zu deren Aufnahme
die Zeugnisse vollendeter juridischer Studien erforderlich sind. — Unter
Honoratioren haben die Militärbefreyung zu genießen: 2) Die Doc-
toren der Rechte, welche stalluin a^en6i haben; t>) Doctoren der Me-
dicin und Chirurgie. Alle übrigen in dem Conscriptionssysteme von 1804
unter der Rubrik: Honoratioren, aufgeführten Befreyungen sind aufge,
hoben; es bleibt jedoch den von der Bc.'reyung Ausgeschlossenen frey, f j^
den Fall, als sie die Bestimmung zum Militär trifft, ihrer Pflicht gegen oU
Staat durch einen Stellvertreter Genüge zu leisten. — Der Besitz eines
" Bürgerhauses , auch verbunden mit dem Bürgerrechte , befreyt nicht
mehr wie früher von der Widmung zum Militär, im Falle nicht etwa
ein anderer Eremtionsgrund eintritt. Rücksichtlich der Gewerbsinha-
ber bestehen die bezüglichen Exemtionsvorschriften. Die Befreyung der
Schauspieler ist aufgehoben. In Ansehung der Künstler haben die
Zöglinge der Akademie der Künste, welche eines der ersten Prämien er-
balten haben und jene, welche zur weitern Ausbildung im Auslande auf
Staatskosten ihre Verwendung fortsetzen, vom Militär ganz befreyt zu
seyn. — Wirkliche Eigenthümer von ererbten und von erkauften Bauern«
wirthschaften bleiben auch künftig von der Stellung zum Militär befreyt.
Der Wirthschaftskauf berechtigt jedoch künftig nicht zur Entlassung schon
wirklich dienender Soldaten im Concertationswege. Der Pacht einer
Bauernwirthschaft befreyt weder von der Stellung zum Militär, noch
begründet er eine Entlassung im Concertationswege. Der Besitz ab-
getretener Wirthschaften sichert die gänzliche Befreyung von der Stel-
lung zum Militär und die Entlassung im Concertationswege nur
dann, wenn die Ältern, welche die Wirthschaft abtreten, alt und ge-
brechlich sind, und keine anderen zur Wirthschaftsübernahme geeigneten,
entweder von der R. schon freyen, oder doch im Alter weiter vorgerückten
Söhne haben. — Die unter der Rubrik: Häusler, Gärtler und ver-
mischter Beschäftigung begriffenen Individuen haben keine Militär-
befreyung mehr zu genießen. — Von den Studirenden ist die Mili-
tärbefreyung bewilligt: a) Den Theologen, so lange sie Sittlichkeit und
guten Fortgang zeigen, d) Die Zöglinge der Ingenieur- und der Wie-
ner-Neustädter Akademie , auch wenn sie nicht adelig sind, bleiben
künftig von der Militörwidmung befreyt, indem diese beyden Institute
die Bildung der Zöglinge für das Militär zum Zwecke haben, c) Alle
übrigen Studirenden, auch Stipendisten und Convictoren genießen die
zeitliche Militärbefreyung nur in so fern, als sie in Sitten, in der Re-
ligion und in den anderen Lehrgegenständen die Vorzugsclasse erhalten.
— Schullehrer, zu deren Unterhalt die Dotation vollständig ausgemit-
telt ist, bleiben künftig von der Militärstellung ganz befreyt. Schul-
gehülfen, welcke durch höhere Behörden angestellt sind, haben die zeit-
liche Militärbefreyung zu genießen, nicht aber auch diejenigen Schulge-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe N-Sed, Volume 4
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe N-Sed
- Volume
- 4
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 660
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie