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40 Siebenbürgen. H. Geographie und Statistik.
und. Gesetzbuch, nach denen sie gerichtet werden müssen. Deßwegen haben
sie ihr eigenes Appeljationsgericht, sächsische Universität genannt, wel-
che aus dem Präsidenten und 22 Beysitzern, dann aus einem Provin«
zial-Notar und Comitial-Secretär besteht. Überhaupt üben die Sachsen
alle Rechte eines selbstständigen Volkes aus, und ihre Rechte heißen
überhaupt Municipalrechre. (Vergiß Sieb en bürgischer Landtag.)
Die siebenbürgische Hofkanzley zu Wien besorgt alle Regierungsange-
legenheiten, welche an den Hof gelangen, jedoch mit Ausnahme der
Cameral- und Finanzgegenstände. Das Gubernium, welches einst zu
Car lsburg, dann bis 1790 zu H erma nn sta d t war, jetzt aber
zu Klausenburg seinen Sitz hat, besorgt alle politischen, geistli«
chen und die Reichsangelegenheiten in höchster Instqnz. Das 1790 wie«
der hergestellte Thesaurariat zu Hermannstadt hat die Leitung de»
Finanz- und Cameral-, dann insbesondere der Bergwesens-Gegenstän«
de, und steht unter der k. k. allgemeinen, dann der k, k. Hofkammer in
Münz? und Bergwesen zu Wien. Von der Gerichtstafel zu Maros»
V a s a r h e l y geht die Appellation an das Gubernium, und die
oberste Revision an die siebenb. Holkanzley. In den 11 ungarischen Ge-
spanschaften, nähmlich der Dabokoer, Hunyader, inneren Szolnoker, Kolo«
seroderKlausenburger, Kokelburger oder Küküllöer, Krasznaer, mittlern
Szolnoker, Oberalbenser oder oberen Weißenburger, Thordaer oderThoren?
burger, Weißenburger,Zarander, nebst den Distrikten vonFagaras undKö-
var und den 5 Szekler Stühlen, dem Aranyoser, Csiker, Haromszeker,
Maroser und Udvärhelyer, sind 20 sogenannte L'abulae c^ntinuae
coinjlÄtuum» Aztrictuuin et 5e(5ium siculiyiium, welche politisch-oko«
nomische, und Iustizsachen der 1. Instanz besorgen, aus einem Inspec-
tor, einer bestimmten Anzahl von Stuhlrichtern, Vicestuhlrichtern
u. s. w. bestehen. Jede der ungarischen Gespanschaften hat ihren Ober«
gefpan, Oberstuhlrichter und Notarius, in den meisten sind auch Vi-
cegespane, sämmtlich in der Gespanschaft angesessene Edelleute. Die
öffentlichen, politischen, und Iustizgeschafte in den 9 sächsischen Stüh«
len, dem Brooser, Großschenker, Hermannstädter, Leschkircher, Me»
diaser, Mühlenbacher, Repser, Reußmarkter, Schäßburger und in dem
Bistritzer und Kronstädter District (Burzenland), werden von dem Co-
mes der sächsischen Kation, von den Provinzialbürgermeistern oder von
den Kö'uigsrichtern, dan^l in den Distncten von denDistricrsrichterngelei-
tet. Die Beamten in den sächsischen Stühlen sind sonst der Bürgermei-
ster, und der Königsrichter; jedoch haben nicht alle Stühle gleiche Obrigkei?
ten. Die Freystädle, privil. Märkte und Fiscalgüter (I,00? taxali»)
haben auch ihre eigene Verfassung. Die ganze bürgerliche Verfassung
wurde 1784vonI osepHII. aufgehoben und S. in 3 Kreise eingetheilt^
welchen 9 Freystädte und 11 Oespanschaften zugetheilt wurden; allein
1790 wurde die alte Verfassung wieder, dem Wunsche der Nation ge»
maß, eingeführt; jedoch ist die Commissariats-Emtheilung beybehalten
worden., un.d S, hat auch unter einem obersten Provinzial-Commissär,
5 Distrikts-Commissüre, welche zu Hermannstadt, Klausen-
burg, B is t r ih , Deva und Kronstadt ihren Sitz haben, und
deren Geschäftskreis das Steiserwestn, die Verthsilnng des AM
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Volume 5
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe See-V
- Volume
- 5
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 604
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie