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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Volume 5
Page - 180 -
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Page - 180 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Volume 5

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480 S t e u e r n . Instanz das Mortnar, welches auch von jenem Vermögen eines Crb« lassers aufgerechnet werden muß, das ay den überlebenden Ehegatten aus was immer für einer Disposition als ein erst nach dem Tode ihm zu- fallendes Vermögen übergeht. Hingegen kann von Leibrenten, Contrac- ten und Schenkungen unter Lebenden kein Mortuar aufgerechnet wer« den. Nur muß bey Schenkungen, um den Beschenkten mortuarfrey zu machen, die geschenkte Sache, wenn sie eine bewegliche ist, bey Leb- zeiten des Erblassers an den Beschenkten übergeben; wenigstens einVer. zeichnisi des geschenkten Mobilarvermogens gemacht und selbes sammr der Schenkungsurkunde biy Lebzeiten des Erblassers an den Beschenkten übergeben worden seyn. Ist die geschenkte Sache eine unbewegliche, so muß der Schenkungscontract beym Grundbuch oder der Landtafel vorge« merkt seyn, um den Beschenkten in Ansehung dieser Schenkung vom Mortuar frey zu machen. Schenkungen von Todeswegen hingegen un- terliegen in jedem Falle dem Mortuar. — Selbes muß der Universal- erbe von der ganzen reinen Verlaffenschafr entrichten, ohne Rücksicrl, ob und was für Vermächtnisse davon zu zahlen sind; doch steht den Er- ben frey , jedem Legatar den Antheil / welcher sein Legat trifft, aufzurechnen und bey Abführung seines Legats abzuziehen, es wäre denn, daß der Erblasser diesen Abzug ausdrücklich verbothen hatte. — IV. Die allgemeine Verzehr ungssteuer. Zur Vereinfachung und angemessenen Negulirung der Abgaben, welche in den österr. Staa- ren unter verschiedenen Formen und Benennungen von den Gerranken und einigen anderen Verzehrungsgegenständen abgenommen wurden, ergingen in Folge kaiserl. Entschließung vom 25. May 1829 nachste- hende Verfügungen, wodurch 1) die bestandenen Getränke- und Ver- zehrungs-Abgaben in eineAbgabevereinigt wurden, welche vom I.Nov. 1329 an, unter der Benennung: „Allgemeine Verzehrungssteuer" von einigen hierzu bezeichneten Genußmitteln und Verbrauchsgegenständen zu entrichten ist. 2) Mit dem Zeitpuncte, wo die allg. Verzehrungssteuer in Wirksamkeit trat, erlosch der Bezug früherer derley Abgaben in den Provinzen (ausgenommen das lomb.-venet. Königreich, Dalmatien, Ungarn und Siebenbürgen), als z. B. die Biertranksteuer, die Weintrank- steuer, der Weintaz, der Weinaufschlag, das Branntweintazstivulat, der Branntweintaz, die Mälzer-Anlage, das Weinumgeld, der Bier, taz?c., dann die Local-Aufschlage. 2) Zur Ausmittlung der Entschädi, gungvon Privaten, welche sich im Besitze solcher Bezüge befinden, ward bey der Landesstelle mit Zuziehung des Kammer-Procurators und standi« scher Mitglieder eine Commission zusammengesetzt, bey welcher die Pri« vaten ihre Entschadigunqsforderungeli mit den gehörigen Beweisen im Titel und Ziffer anzumelden hatten. Jenen Parteyen, welche sich mit der ihnen in diesem Wege zugesprochenen Entschädigung nicht zufrieden stellen zu können vermeinen, bleibt der Rechtsweg vorbehalten. Bis zur definitiven Ausgleichung ward jedem Privaten, welcher durch Auf- lassung der gedachten Bezüge einen Entgang erlitt, auf sein Begehren derjenige Betrag, welchen derselbe erweielich im Verwaltungsjahre 1323 aus der aufgelassenen Abgabe als reines Einkommen bezogen hat, auf Rechnung feiner Forderung unrer den erforderlichen Nechtsvorsichten
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Volume 5
Title
Österreichische National-Enzyklopädie
Subtitle
Buchstabe See-V
Volume
5
Authors
Franz Gräffer
Johann Czikann
Publisher
H. Strauß
Location
Wien
Date
1835
Language
German
License
PD
Size
13.3 x 22.0 cm
Pages
604
Keywords
Nachschlagewerk, Biografien
Categories
Lexika National-Enzyklopädie
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