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Instanz das Mortnar, welches auch von jenem Vermögen eines Crb«
lassers aufgerechnet werden muß, das ay den überlebenden Ehegatten
aus was immer für einer Disposition als ein erst nach dem Tode ihm zu-
fallendes Vermögen übergeht. Hingegen kann von Leibrenten, Contrac-
ten und Schenkungen unter Lebenden kein Mortuar aufgerechnet wer«
den. Nur muß bey Schenkungen, um den Beschenkten mortuarfrey zu
machen, die geschenkte Sache, wenn sie eine bewegliche ist, bey Leb-
zeiten des Erblassers an den Beschenkten übergeben; wenigstens einVer.
zeichnisi des geschenkten Mobilarvermogens gemacht und selbes sammr
der Schenkungsurkunde biy Lebzeiten des Erblassers an den Beschenkten
übergeben worden seyn. Ist die geschenkte Sache eine unbewegliche, so
muß der Schenkungscontract beym Grundbuch oder der Landtafel vorge«
merkt seyn, um den Beschenkten in Ansehung dieser Schenkung vom
Mortuar frey zu machen. Schenkungen von Todeswegen hingegen un-
terliegen in jedem Falle dem Mortuar. — Selbes muß der Universal-
erbe von der ganzen reinen Verlaffenschafr entrichten, ohne Rücksicrl,
ob und was für Vermächtnisse davon zu zahlen sind; doch steht den Er-
ben frey , jedem Legatar den Antheil / welcher sein Legat trifft,
aufzurechnen und bey Abführung seines Legats abzuziehen, es wäre
denn, daß der Erblasser diesen Abzug ausdrücklich verbothen hatte. —
IV. Die allgemeine Verzehr ungssteuer. Zur Vereinfachung
und angemessenen Negulirung der Abgaben, welche in den österr. Staa-
ren unter verschiedenen Formen und Benennungen von den Gerranken
und einigen anderen Verzehrungsgegenständen abgenommen wurden,
ergingen in Folge kaiserl. Entschließung vom 25. May 1829 nachste-
hende Verfügungen, wodurch 1) die bestandenen Getränke- und Ver-
zehrungs-Abgaben in eineAbgabevereinigt wurden, welche vom I.Nov.
1329 an, unter der Benennung: „Allgemeine Verzehrungssteuer" von
einigen hierzu bezeichneten Genußmitteln und Verbrauchsgegenständen zu
entrichten ist. 2) Mit dem Zeitpuncte, wo die allg. Verzehrungssteuer
in Wirksamkeit trat, erlosch der Bezug früherer derley Abgaben in
den Provinzen (ausgenommen das lomb.-venet. Königreich, Dalmatien,
Ungarn und Siebenbürgen), als z. B. die Biertranksteuer, die Weintrank-
steuer, der Weintaz, der Weinaufschlag, das Branntweintazstivulat,
der Branntweintaz, die Mälzer-Anlage, das Weinumgeld, der Bier,
taz?c., dann die Local-Aufschlage. 2) Zur Ausmittlung der Entschädi,
gungvon Privaten, welche sich im Besitze solcher Bezüge befinden, ward
bey der Landesstelle mit Zuziehung des Kammer-Procurators und standi«
scher Mitglieder eine Commission zusammengesetzt, bey welcher die Pri«
vaten ihre Entschadigunqsforderungeli mit den gehörigen Beweisen im
Titel und Ziffer anzumelden hatten. Jenen Parteyen, welche sich mit
der ihnen in diesem Wege zugesprochenen Entschädigung nicht zufrieden
stellen zu können vermeinen, bleibt der Rechtsweg vorbehalten. Bis
zur definitiven Ausgleichung ward jedem Privaten, welcher durch Auf-
lassung der gedachten Bezüge einen Entgang erlitt, auf sein Begehren
derjenige Betrag, welchen derselbe erweielich im Verwaltungsjahre 1323
aus der aufgelassenen Abgabe als reines Einkommen bezogen hat, auf
Rechnung feiner Forderung unrer den erforderlichen Nechtsvorsichten
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Volume 5
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe See-V
- Volume
- 5
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 604
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie