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Ordnung im Kaiserstaate, mit Ausnahme von Ungarn, Siebenbürgen
und Dalmatien, als allgemein verbindliches Gesetz eingeführt und be-
fohlen, daß dieses Gesetz mit dem I. April 1826 in Wirksamkeit trete.
Von diesem Zeitpuncte an wurden alle Gesetze und Vorschriften über die
Theile der Gesetzgebung, von denen das gegenwärtige Gesetz handelt,
insbesondere die allgemeine Zollordnung vom 2. Jan. 1783 für die Län«
der, in denen dieselbe eingeführt war, die Zollordnung vom 14. Aug.
1786 für Tyrol und Vorarlberg, das Gesetz vom 22. Dec. 1303 für
das lombardisch-venetianische Königreich, dann die verschiedenen Pa-
tente und Gesetze über die genannten Staats-Monopole, sammt allen
nachgefolgten Änderungen, Ergänzungen und Erläuterungen in der Art
aufgehoben, daß sich bey allen Amtshandlungen, welche nach dem 31.
Mc>rz 1836 vorgenommen werden, dann bey allen Waarensendungen,
über welche die Waarenerklä'rung nach diesem Zeitpuncte geschehen, nach
dem gegenwärtigen Gesetze zu benehmen ist. Wenn die Waarenerklä-
rung vor dem 1. April 1836 geschehen ist, und hierbey die Bedingun-
gen des Zollverfahrens, nach den zur Zeit der Erklärung bestandenen
Vorschriften erfüllt wurden, so war eine nachträgliche Nmstaltung oder
Ergänzung der Waarenerklärung nach dem neuen Gesetze, oder die Er«
füllung von Bedingungen/ welche die früheren Vorschriften nicht an-
ordneten, nicht zu fordern. Dagegen bleiben auch künftig in Kraft:
1) Der Zolltarif, und die bey der Anwendung der Zollsätze zu beobach-
tenden Bestimmungen. 2) Die Preistarife der Monopolsgegenstande,
dann die Anordnungen über den Umfang, in welchem die dem Staate
vorbehaltenen ausschließenden Rechte ausgeübt werden, und über die
Art der Perwaltung der auf diese ausschließenden Mechte gegründeten
Staatsgefäile. 3) Die Vorschriften, welche über den Verkehr zwischen
Ungarn und Siebenbürgen einerseits, und den übrigen Staaten an-
dererseits, dann über die gegenseitige Durchfuhr der Erzeugnisse bey»
der Gebiethstheile durch die letzteren in das Ausland, oder in das Zoll-
gebieth zurück, ferner über den Verkehr zwischen den Ländern, für wel»
che dieses Gesetz Wirksamkeit erhielt, und Dalmatien, bestehen. Das
Zollverfahren bey den Zollämtern für die nach Ungarn, Siebenbürgen
pder Dalmatien austretenden, oder aus diesen Ländern in die übrigen
Staaten eingehenden Waaren ist jedoch nach dem jetzigen Gesetze zu pflegen.
Auch sinden die Grundsätze dieses Gesetzes über die Ausweisung des Be-
zuges, Ursprunges oder derVerzollung in den Staaten, in denen das-
selbe Wirksamkeit erhielt, auf die aus Ungarn, Siebenbürgen oder
Dalmatien eingebrachten Gegenstände Anwendung. 4) Die Vorschrif-
ten über die ämtliche, oder die von den Gewerbtreibenden selbst anzu-
bringende Bezeichnung der Waaren. 5) Pie gesetzlichen Bestimmungen,
deren Aufrechthaltung in dem Gesetze selbst vorbehalten wurde.—Zugleich
wurden die in den bestehenden verschiedenen Gesehen und Vorschriften
über die indirecte Besteuerung enthaltenen Strafbestilnmungen für Ge-
faUsübertretungen, dann das bey der Anwendung der Strafen für diese
Übertretungen eingeführte Verfahren einer aufmerksamen Prüfung un-
terworftn, und in Folge dieser Untersuchung das Bedürfniß erkannt,
an die Stelle der bisher geltenden Bestimmungen ein vereintes, auf
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie