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sen werden. — 2. Obrigkeitliche Zeugnisse über die als bekannt und sicher
zu betrachtenden Handelsleute und Fuhrleute. §. 15. Die nach der
Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung von den Obrigkeiten auszustel-
lenden Zeugnisse für die als bekannt und sicher zu betrachtenden Han-
dels- oder Fuhrleute sind nach dem vorgeschriebenen Muster auszuferti-
gen.—3. Bürgschaftserklärungen. §.16. Die Muster allgemeiner und
besonderer Bürgschaftserklärungen, dann der von den Obrigkeiten anzu-
setzenden Bestätigungen sind aus eigenen vorgezeichneten Formularien
zu entnehmen/ — 4, Untersuchung der Anweisgüter. §. 17. Ist in dem
Falle, in welchem zufolge der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung
§. 145 alle Packe und Behaltnisse einer Sendung Anweisgüter geöffnet
und beschauet werden müssen, weder eine obrigkeitliche Person, noch
ein Glied des Gemeindevorstandes gegenwärtig, so sollen 2 unbefangene
Zeugen zur Amtshandlung beygezogen werden,— 5. Absendung eines
Exemplars der Erklärung über Anweisgüter. §. 13. Die mit dem §. 152
der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung vorgeschriebene Absendung
eines Exemplars der Erklärung, oder wenn die Erklärung mündlich ge-
schah, einer Abschrift der in die Amtsbücher aufgenommenen Eintra-
gung, an das Amt, zu welchem die angewiesen^ Waare auf dem Zuge
an den Ort der Bestimmung, oder im Austritte aus dem Zollgebiethe
gestellt werden muß, geschieht in der Regel durch die Briefpost, oder
so fern in der Richtung, um die es sich handelt, eine Postverbindung
nicht besteht, durch diejenige Anstalt, durch welche die gegenseitige Uber-
bringung des Schriftenwechsels dieser Amter besorgt wird. Wurde aber
die Waarenerklärung nach den Benennungen und Maßstäben des Ein-
fuhrzoll-Tarifes verfaßt, und geschieht die Anweisung an eine Zollleg-
statte oder an ein Hauptzollamt zum Behufe der Einfuhrsverzollung
oder der, Ablegung in der amtlichen Niederlage; so wird ein Exemplar
der Erkläruna, verschlossen, dem Waarenführer nebst der Anweisungs-
bollete, zur Überbringung an das Amt, an das die Anweisung erfolgt,
übergeben, wenn nicht der Aussteller der Erklärung ausdrücklich ver-
langt, daß ein Exemplar derselben dem Waarenführer nicht eingehän-
digt werden soll. Dem Waarenführer liegt ob, dieses Exemplar der Er-
klärung wohl verschlossen zu bewahren, den Ämtern, zu welchen die
Waarenladung auf dem Zuge gestellt werden muß, mit der Anwei^
sungsbollete vorzulegen, und dem Anne, an daz die Waarenladung an«
gewiesen worden ist, zu überbringen. Wünscht der Aussteller der Erklär
rung in diesem Falle, daß, nebst dem Exemplar der Erklärung, das
dem Waarenführer übergeben wird, dem Amte, an das die Anweisung
geschieht, ein anderes Exemplar der Erklärung durch die bemerkte An«,
statt zugesendet werde, um den Zö'gerungen und»Anstanden zu begegnen/
die sich im Falle des Verlustes des dem Waarenführer übergebenen Exem-
plars der Erklärung bey dem Amte, an das die Waare angewiesen
worden ist, ergeben würden, so hat er die Erklärung in dreyfacher Aus-
fertigung auszustellen. — 6. Anweisung zur Ausfuhrüber die Zoll-Linie.,
a. Erklärung für dieselbe. §. 19. Kann derjenige, welcher bey einem
im Zollgebiethe bestehenden Zollamte eine Waare zur Anweisung für die
Ausfuhr über die Zoll-Linie erklärt (Zoll- und Staats-Monopols-Ord->
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie