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Ordnung zum Behufe des Austrittes über die Zoll-Linie angewiesen
worden ist, das mit den §§. 156, 157 der Zoll- und Staats-Mono-
pols-Ordnung für dieAmrer, bey denen ein Anweisgut auf dem Zuge
zu stellen ist, vorgeschriebene Verfahren zu pflegen. §. 26. bb. Be-
weis über den Wiedereintritt der Waare in das Zollgebieth. Zwi«
schen dem Amte, über welches eine zum Wiedereingange in das Zollge,
bieth über die See oder fremdes Gebieth, so weit die zollfreye Versen-
dung über das letztere gestattet ist, angewiesene Waare auS dem Zollge«
biethe ausgeführt wurde, und zwischen dem Amte, über das dieselbe in
das Zollgedieth wieder einzutreten hat, wird über den Umstand, ob die
Waare über die Zoll-Linie wieder eingetreten ist, von Am:swegen die
gegenseitige Verständigung gepflogen. Der Aussteller der Waarenerkla«
rung und überhaupt derjenige, unter dessen Haftung die Waare ange-
wiesen worden ist, wird daher nur in dem Falle zur Beybringung des
mit der Zoll- und Staats« Monopols-Ordnung §. 196 angeordneten
Beweises verhalten werden, wenn der letztere dem anweisenden Amte
nicht unmittelbar von demjenigen, über das der Eintritt in das Zollge«
bieth zu geschehen hatte, zugekommen ist. — 8.,Einfuhr zurZubereitung,
Umstaltung und Veredlung. 2. Amter, die zu dem Verfahren für diese
Einfuhr ermächtigt sind. §.27. Die Einfuhr von Waaren zur Zuberei«
tung, Umstaltung oder Veredlung mit dem Vorbehalte der zollfreyen
Zurücksendung nach erfolgter Zubereitung (Zoll« und Staats » Mono-
pols-Ordnung §. 222) kann nur über Commerzial-Zollamter geschehen.,
Hülfs-Zollämter sind zu dem dicßfälligen Verfahren ohne besondere,
von der Gefallen-Landesbehörde ertheilte Ermächtigung, nicht berufen,
d. Außer Handel gesetzte Waaren, deren Einfuhr zurZubereitung ge-
stattet ist. §. 28. Die a?lfier Handel gesetzten Waaren, welche zur Zu-
bereitung, Umstaltung oder Veredlung eingeführt werden können, sind:
1) Leinwand zum Bleichen, Mangen, Farben und Drucken. 2) Me<
tallene Gefäße oder Gerathschaften, gemeine Schlofferarbeiten und
Ackergerathe zur Ausbesserung oder zu einer Umstaltung, durch welche
sie ihre wesentliche Beschaffenheit oder Gestalt nicht dermaßen ändern,
daß dieselben nicht wieder erkennbar sind. 3) Alte Kleiber zur Ausbesse-
rung, und Stoffe zur Verfertigung von Kleidern durch Handwerker in
Orten, in denen sich ein Zollamt befindet. 4) Insofern für einzelne
Orte oder Gegenden rücksichtlich bestimmter Gegenstande eine besondere
Bewilligung von der Hofstelle ertheilt worden ist, wird dieselbe durch
die Zoll- und Staats - Monopols - Ordnung nicht außer Wirksamkeit ge-
seht. c< Behandlung des sich ergebenden Zuwachses oder Abfalles. §. 29.
Ist das Gewerbsverfadren, für welches die Einfuhr zur Zubereitung,
Umstaltung oder Veredlung geschieht, so beschaffen, daß sich bey dem-
selben ein Zuwachs oder Abfall am Gewichte, oder Umfange der Waare
ergeben muß, und steht der Zuwachs oder Abfall, welcher bey der Zu-
rücksendung an dem Gegenstände wahrgenommen wird, mit der Beschaf-
fenheit dieses Verfahrens im Einklänge, so hat die in Abfall oder Zu-
wachs gekommene Menge an der zollfreyett Behandlung Theil zu neh-
men. Wird zwar erkannt, daß der Gegenstand derselbe sey, dem der
Vorbehalt der zolifreyen Zurückbringung zugestanden worden ist, über«
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie