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ne englisch- oder türkisch-roth färben. 2. Bücher der Oewerbetreiben-
den, welche sich mit der Erzeugung, Bereitung oder Umstaltung von
Waaren beschäftigen. §. 60. Die zur Führung der Gewerbsbücher ver-
pfiichcelen Gewerbetreibenden, welche sich mit der Erzeugung, Berei-
tung oder Umstaltung von Waaren beschäftigen, haben nebst den allge-
meinen Bestimmungen, die das Strafgesetz über Gefällsübenretungen
h§.. 733 dis 73? vorzeichnet, bey der Führung der Gewerbsbücher noch
Folgendes zu beobachten: I) Das sich auf die Erzeugung, Bereitung
oder Umstaltung von Waaren beziehende Gewerbsverfahren ist getrennt
von dem Verkaufe der Erzeugnisse und Abfalle darzustellen, daher über
jenes Fabrikationsbücher, über diesen Verkaufsbücher geführt werden
sollen. 2) Sind in einer Oewerbsunternehmung mehrere Beschäftigun-
gen vereinigt, welche gewöhnlich getrennte Gewerbe ausmachen, z. B.
besteht in einer Fabrik nebst einer Weberey eine Bleichanstalr, eine Fär-
berey, eine Druckerey u. dgl., so ist d:r Geschäftsbetrieb für jeden die-
ser Zweige der Fabrikation gesondert ersichtlich zu machen. 3) Übt der
Gewerbetreibende den Verkauf seiner Erzeugnisse in einer eigenen Ver-
kaufsstätte aus, so müssen die Bücher üder Geschäfte, die in dieser
Verkaufsstätte Statt finden, getrennt von jenen über die Fabrikation
und über den in der Erzeugnißstätte erfolgten Verkauf geführt werden.
Die Gegenstände, welche aus der Fabrikation in die Verkaufsstätte über-
gehen, sind bey jener in Ausgabe, bey dieser in Empfang zu stellen.
4) Die Gegenstande, welche in dem unter 2 bemerkten Falle aus einem
Zweige der Fabrikation in den andern, oder überhaupt aus der Fabrika-
tion in die Verkaufsstätte übergehen, müssen in den Gewerbsbüchern
für diejenige Abtheilung des Gewerbsbetriebes, in die solche übergehen,
an dem Tage, an dem dieser Übergang Sratt findet, eingetragen wer-
den. 5) Außer diesen Fällen hat die Eintragung a. der Stoffe, welche
in die Verarbeitung übergehen, wenigstens mit dem Schlüsse der Wo-
che, in welcher dieselben zur Verarbeitung übergeben werden, dann
b. der hervorgebrachten Erzeugnisse wenigstens mit dem Schlüsse der
Woche, in welcher dieselben die der Beschäftigung des Gewerbetreiben-
den entsprechende Beendigung erhielten, zu folgen. 3. Eintragung des
Empfangs controllpflichtiger Gegenstände. §. 61. Nimmt ein Gewerbe-
treibender Gegenstände, die in dem Orte der Aufbewahrung controll«
pstichtig sind, in Empfang, so ist in dem Gewerbsbuche die Beschaffen-
heit, der Tag der Ausstellung, und so weit es sich um eine ämtliche
mit einer Zahl versehene Ausfertigung handelt, die Zahl der Urkunde
aufzuführen, die dem Gegenstande zur Bedeckung dient. 4. Geschie-
dene Buchführung über controttpflichtige Gegenstände, h. 62. a. Wann
dieselbe Statt findet. Die Gewerbetreibenden, welche a. nicht nur mit
controllpftichtigen, sondern auch mir nicht controllpfiichtigen Waaren
Handel treiben, oder b. neben der Verarbeitung controllpstichtiger
Stoffe oder neben der Erzeugung, Bereitung oder Umstaltung controll-
pffichtiger Waaren ein geschiedenes Gewerbsverfahren zur Erzeugung,
Bereitung oder Umstaltung nicht controllpflichtiger Gegenstände, z. B.
neben einer Baumwollgarnspinnerey eine Flachs- oder Seidenspinnerey
betreiben, können über die Geschäfte, welche sich auf die controllpftich-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie