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Bezirksbehö'rde überreicht werden. 6) Die vorgelegten Verkaufs-Tage-
bücher werden den Gewerbetreibenden nach gemachtem Gebrauche zurück-
gestellt. IN . Besondere Bestimmungen. 1) Für Zuckersiedereyen.ß. 66.
a. Im Allgemeinen. In den Zuckersiedereyen, deren Inhaber zur
Führung der Gewerbsbücher verpflichtet ist, soll über die Verwendung
der verarbeiteten Stoffe, und die Menge, dann Gattung der aus den«
selben gewonnenen Erzeugnisse ein Sudbuch geführt werden. Unmittel-
bar vor dem Beginnen des Sudes ist die Menge und Gattung der zur
Verarbeitung gelangenden Stoffe in das Sudbuch einzutragen. Die
Menge und Gattung der gewonnenen Erzeugnisse ist nach der Beendi-
gung des Sudes, und zwar längstens in dem Zeitpuncte derVollendung
der Erzeugnisse im kalifrechten Zustande aufzuführen, wenn es Schwie-
rigkeiten unterliegen sollte, beydes vor diesem Zeitpuncte mit Verläß-
lichkeit anzugeben. Die Zahl der Zuckerhüte oder Brode soll längstens
binnen 24 Stunden nach der Peondigung des Sudes eingetragen wer«
den. Die Eintragung des Gewichts derselben kann spater in dem Zeit-
puncte erfolgen, in welchem solche in den aufrechten Stand gelangen.
§. 67. b. Für Siedereyen, in denen ausländischer und einheimischer
Zucker verarbeitet wird. In den Zuckersiedereyen, in denen sowohl
einheimischer als ausländischer Rohzucker verarbeitet wird, muß dieVer-
wendung beyder Gattungen Zucker getrennt ersichtlich gemacht werden.
2) Für Baumwolle, oder Baumwollgarne verarbeitende Gewerbe,
a. Verkaufsbücher für den Verkehr im Kleinen. §. 63. 22. Gewerbe-
treibende, die mit solchen Büchern betbeilt werden, Die Baumwoll-
garnspinnere^en und die Rotbgarnfarbereyen werden mit besondern Ver-
schleißtagedüchern nach dem vorgeschriebenen Muster betheilt, aus denen
Bezugs-Noten für den Verkehr im Kleinen ausgestellt werden können.
§. 69. bb. Regeln der Buchführung. Bey der Führung dieser be-
sondern Verschleißtagebücher sind die im §. 65 der gegenwartigen Vor-
schrift angeordneten Bestimmungen zu beobachten. In jedem der Ab-
schnitte, welche mit der Bezugs-Note erfolgt werden, hat der Gewerbe-
treibende, welcher die Bezugs-Note ausstellt, den Tag der Ausfer-
tigung, dann den Nahmen und W)hnort desjenigen, an den die Gar-
ne veräußert werden, anzusetzen. Sollte die Bezugs-Note eine kleinere
Menge Baumwollgarne umfassen, als diejenige ist, auf welche die an
den Bezugs -Noten für den Verkehr im Kleinen angebrachten Abschnitte
lauten, so muß die Zahl Abschnitte, welche die in der Bezugs-Note
ausgedrückte Menge Garne überschreitet, ungetrennt an dem Verschleiß,
tagebuche belassen werden, d. Maschinenspinner, oder Rothgarnfarber/
die nicht Buch führen. §. 70. Die nicht mit einer Fabriksbefugniß ver-
sehenen Gewerbetreibenden, welche Baumwollgarne l) mit Maschinen
erzeugen, oder 2) türkisch- oder englisch-roth färben, können auf ihr
Ansuchen von der Buchführung losgezählt werden. In diesem Falle wer-
den sie gegen Nachweisung 2. der bezogenen rohen Baumwolle, so
weit es sich um Garnspinner handelt, und b. der bezogenen weißen
Baumwollgarne, wenn es sich um Rothgarnfärber handelt, upd gegen
Einziehung der dießfälligen Deckungs-Urkunden mit amtlich vorbereite-
ten Verkauft-Noten für eine dieser Nachweisung entsprechende Menge
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie