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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Volume 6
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Page - 279 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Volume 6

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3 o l l w e sen. 279 Bezirksbehö'rde überreicht werden. 6) Die vorgelegten Verkaufs-Tage- bücher werden den Gewerbetreibenden nach gemachtem Gebrauche zurück- gestellt. IN . Besondere Bestimmungen. 1) Für Zuckersiedereyen.ß. 66. a. Im Allgemeinen. In den Zuckersiedereyen, deren Inhaber zur Führung der Gewerbsbücher verpflichtet ist, soll über die Verwendung der verarbeiteten Stoffe, und die Menge, dann Gattung der aus den« selben gewonnenen Erzeugnisse ein Sudbuch geführt werden. Unmittel- bar vor dem Beginnen des Sudes ist die Menge und Gattung der zur Verarbeitung gelangenden Stoffe in das Sudbuch einzutragen. Die Menge und Gattung der gewonnenen Erzeugnisse ist nach der Beendi- gung des Sudes, und zwar längstens in dem Zeitpuncte derVollendung der Erzeugnisse im kalifrechten Zustande aufzuführen, wenn es Schwie- rigkeiten unterliegen sollte, beydes vor diesem Zeitpuncte mit Verläß- lichkeit anzugeben. Die Zahl der Zuckerhüte oder Brode soll längstens binnen 24 Stunden nach der Peondigung des Sudes eingetragen wer« den. Die Eintragung des Gewichts derselben kann spater in dem Zeit- puncte erfolgen, in welchem solche in den aufrechten Stand gelangen. §. 67. b. Für Siedereyen, in denen ausländischer und einheimischer Zucker verarbeitet wird. In den Zuckersiedereyen, in denen sowohl einheimischer als ausländischer Rohzucker verarbeitet wird, muß dieVer- wendung beyder Gattungen Zucker getrennt ersichtlich gemacht werden. 2) Für Baumwolle, oder Baumwollgarne verarbeitende Gewerbe, a. Verkaufsbücher für den Verkehr im Kleinen. §. 63. 22. Gewerbe- treibende, die mit solchen Büchern betbeilt werden, Die Baumwoll- garnspinnere^en und die Rotbgarnfarbereyen werden mit besondern Ver- schleißtagedüchern nach dem vorgeschriebenen Muster betheilt, aus denen Bezugs-Noten für den Verkehr im Kleinen ausgestellt werden können. §. 69. bb. Regeln der Buchführung. Bey der Führung dieser be- sondern Verschleißtagebücher sind die im §. 65 der gegenwartigen Vor- schrift angeordneten Bestimmungen zu beobachten. In jedem der Ab- schnitte, welche mit der Bezugs-Note erfolgt werden, hat der Gewerbe- treibende, welcher die Bezugs-Note ausstellt, den Tag der Ausfer- tigung, dann den Nahmen und W)hnort desjenigen, an den die Gar- ne veräußert werden, anzusetzen. Sollte die Bezugs-Note eine kleinere Menge Baumwollgarne umfassen, als diejenige ist, auf welche die an den Bezugs -Noten für den Verkehr im Kleinen angebrachten Abschnitte lauten, so muß die Zahl Abschnitte, welche die in der Bezugs-Note ausgedrückte Menge Garne überschreitet, ungetrennt an dem Verschleiß, tagebuche belassen werden, d. Maschinenspinner, oder Rothgarnfarber/ die nicht Buch führen. §. 70. Die nicht mit einer Fabriksbefugniß ver- sehenen Gewerbetreibenden, welche Baumwollgarne l) mit Maschinen erzeugen, oder 2) türkisch- oder englisch-roth färben, können auf ihr Ansuchen von der Buchführung losgezählt werden. In diesem Falle wer- den sie gegen Nachweisung 2. der bezogenen rohen Baumwolle, so weit es sich um Garnspinner handelt, und b. der bezogenen weißen Baumwollgarne, wenn es sich um Rothgarnfärber handelt, upd gegen Einziehung der dießfälligen Deckungs-Urkunden mit amtlich vorbereite- ten Verkauft-Noten für eine dieser Nachweisung entsprechende Menge
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Volume 6
Title
Österreichische National-Enzyklopädie
Subtitle
Buchstabe W-Z
Volume
6
Authors
Franz Gräffer
Johann Czikann
Publisher
H. Strauß
Location
Wien
Date
1835
Language
German
License
PD
Size
13.3 x 22.0 cm
Pages
668
Keywords
Nachschlagewerk, Biografien
Categories
Lexika National-Enzyklopädie
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