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Garne in angemessenen Zeiträumen bethellt. Sie dürfen sich beydem
Absätze ihrer Erzeugnisse in diesem Falle keiner andern als der ihnen er-
folgten Verkauft-Noten bedienen, in welchen sie den Nahmen des
Erwerbers, den Tag der Ausstellung, die Fein-Nummer der Garne,
und den Ort/ an den dieselben gesendet werden, ausfüllen, wie auch
ihre Nahmensfertigung beyfügen, c. Gewerbsbücher für den innernIa-
briks - Verkehr. §. 71. aa. Falle der Führung dieser Bücher. Über
die Baumwolle, Baumwollgarne oder Waaren, welche aus einer Fa-
brik zur Verarbeitung, Umstaltung oder Zurichtung, z.B. zumSpin-
nen. Weben, Farben, Drucken, Bleichen u. s. w. an einen andern
Ort mit der Bestimmung, nach Vollziehung dieses Gewerbsverfahrens
wieder in die Fabrik zurückzugelangen, versendet werden, sind
in genauer Übereinstimmung mir dem Fabrikations-Buche besondere
Bücher zu führen, welche Bücher für den innern Fabrits-Verkehr bei-
ßen, und nach dem Zweige des Gewerbsverfahrens, für den dieselben
bestimmt sind, benannt werden, als: Weber-, Bleiche', Walke- und
Farbebuch ü. dgl. Als Beyspiel ist ein Formular des Weberbuches vor-
gezeichnet. §. 72. bb. Regeln dieser Buchführung. In diesen Bü-
chern über den innern Fabriksverkehr muß aufgeführt werden: Die Gat-
tung des Gegenstande!', der versendet wird, und dessen Menge; bey Gar-
nen neostdem die Fein'Nummer demselben; der Nahme des Gewerbe-
treibenden, an den die Sendung geschieht; daS Gewerbsverfahren,
dem der Gegenstand unterzogen werden soll; der Zeitpunct der Absen-
tung; der Zeitraum, binnen welchem derselbe oder das daraus verfer-
tigte Erzeugniß in die Fabrik zurückzukehren hat; der Weg, auf dem die
Sendung geschieht, und in die Fabrik zurückgelangen soll; endlich der Tag,
an welchem der Gegenstand wieder in die Fabrik gelangte. §. 73. Fort-
setzung. Für jede Gewerbsunrernehmung, mit welcher die Fabrik
für einen der bemerkten Zwecke in gegenseitiger Verbindung steht, nah-
mentlich für jeden Weber, Wirker u. dgl., dem Garne, oder Waaren
zum Behufe eines für Rechnung der Fabrik zu vollziehenden Oewerbs-
verfahrens erfolgt werden, ist ein eigenes Buch zu verlegen, in wel-
ches alle zwischen diesem Gewerbetreibenden und der Fabrik Statt sinden-
den. Sendungen, Betheilungen und Zurückerstattungen eingetragen
werden sollen. Die Erfolglaffung oder Absendung von Stoffen oder
Waaren aus der Fabrik, dann die Zurückgelangung de^ verfertigten
Gegenstandes in dieselbe, ist von dem Werkführer der Fabrik, oder
dem hierzu bestellten Individuum mit der Nahmensunterschrift zu bestä-
tigen, und jedesmahl sowohl bey der Ausfolgung, als auch bey dem
Empfange deutlich in das Fabrikationsbuch einzutragen. Die Zahlen
müssen in den Büchern über den innern Fabriksverkehr mit Worten ge-
schrieben werden. — 5. Abschnitt. Von den unter Aufsicht (Controlle)
gestellten Gewerben. I. Allgemeine Bestimmungen. 1. Welche Raume
als die Gewerbsstatte zu betrachten sind. §. 74. Zu der Gewerbsstätts
eines unter Aufsicht (Controlle) gestellten Gewerbsbetriebes werden ge-
rechnet: H) Die Raume, in denen das unter Aufsicht gestellte Gewerbs-
verfahren ausgeübt wird. 2) Die Raume, in denen die zu diesem Ge«
werbsverfahren gehörenden Stoffe, oder die durch dasselbe heroorge«
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie