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282 Z o l l w e s e n.
Exemplar desselben mit der amtlichen Bestätigung über die erfolgte Vor.
legung der Urkunden versehen, dem Gewerbetreibenden zu seiner Aus-
weisung zurückgestellt. 4. Durchsuchungen ohne Beyziehung eines Bey,
standes. §. 78. Ein von der Obrigkeit abgeordneter Beamter, oder
ein Glied des Gemeindevorstandes braucht nicht beygezogen zu werden.
(Z. u. St. M. O. §. 278), wenn Gefällsbeamte, oder Angestellte der
Gefallenwache in der Gewerbsstätte der im §. 64 aufgeführten Gewerbe-
treibenden , „ohne Aufnahme der vorrathigen Stoffe und Waaren,
bloß 1) die Überzeugung einholen, ob und mit welcher Zahl Arbeiter
und Vorrichtungen die Gewerbsunternehmung sich im Betriebe befindet,
2) Einsicht in die Oewerbsbücher nehmen, und den Abschluß der Ver.
kaufsbücher bewirten; und 3) die Vorlegung der Urkunden über dle
bezogenen controllpfiichngen Stoffe verlangen. I I . Zuckersiedereyen.
1. Behandlung des für dieselben bezogenen auslandischen Zuckers.
». Mengung desselben mit thierischer Kohle. tz. 79. Der aus dem Aus-
lande oder einem Zollausschlusse zur Verarbeitung in einer Zuckersiede,
rey in dem Zollgebiethe bezogene Zucker soll, ehe dessen Verwendung in
der Siederey Statt finden darf, unter ämtlicher Aufsicht durch die Be-
stellten des Siederey-Inhabers mit einer hinreichenden Menge gemah-
lener thierischer Kohle in der Art vermengt werden, daß jede andere
Verwendung, als zum Versieben und Läutern dadurch gehindert wird.
Diese Vermengung des Rohzuckers mit thierischer Kohle kann entweder
beydem Hauptzollamce oder dem Zoll-Legstätte-Amte, über welches
der Rohzucker bezogen wird, in so fern sich hierzu die erforderlichen
Räume und Vorrichtungen bey dem Amte befinden, oder in einem See«
Hafen, über welchen der Bezug geschieht, wenn sich daselbst ein Haupt-
zollamt oder eine Zoll-Legstatte befindet, oder in der Gewerbsstatte der
Zucksrsiedereyen selbst vorgenommen werden. Unter Zucker wird an die-
ser und allen übrigen Stellen der gegenwärtigen Vorschrift Zuckermehl,
Zucker-Raffinat und Zucker -Syrup, ohne Unterschied der Stoffe, aus
denen diese Erzeugnisse gewonnen worden sind, verstanden, d. Ausfol-
gung unvbrmengten Zuckers. §.80. Der Zucker ausländischen Ursprungs
darf, ohne vorläufige Vermenqunq desselben mit thierischer Kohle,
den Zuckersiedern nur unter ämtlichem Verschlüsse erfolgt werden. In
der Gewerbsstatte darf sich kein auslandischer Zucker im ««vermengten
Zustands, außer dem amtlichen Verschlüsse, oder der ämtlichen Mit-
sperre vorfinden, c. Verwendung unvermengten Zuckers. §. 81. 22.
Anmeldung. Sobald der Gewerbetreibende den unvermengt in die
Siederey gebrachten Zucker aus den unter amtlichem Verschlüsse, oder
ämtlicher Mitsperre befindlichen Behältnissen zu nehmen wünscht, hat
er dieses dem Amte, an das er in dieser Beziehung gewiesen ist, anzumel-
den. Das Amt bestimmt, durch wen der amtliche Verjchluß, oder die amt-
liche Mitsperre zu öffnen, und in wessen Gegenwart das weitere Verfah-
ren zu vollziehen ist. Die sich hierauf beziehende Amtshandlung ist zu be-
schleunigen, damit eine Störung oder Unterbrechung des Gewerbebetrie-
bes nicht Platz greife. Es kann jedoch nicht gefordert werden, daß die Ge-
fällsbeamten oder Angestellten sich znr Nachtzeit in die Fabrik begeben.
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie