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fallen-Wache erfolgten Abnehmung des ämtlichen Verschlusses verstreicht,
an dem Zeitraume der Anwendbarkeit der Ersatz - Bollete oder Versen«
dungscharte nicht abzurechnen. — 4. Verlängerung der festgesetzten Fri-
sten. §. 126. 2. Bedingungen derselben. Eine Verlängerung der vor«
geschriebenen Zeiträume darf nicht gewährt werden, wenn nicht 1) die-
selbe rückslchtlich der controllpflichtigen oder der im Gränzbezirke vorhan-
denen Waaren vor Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraumes mit Beob-
achtung der §§. 346, 362 der Zoll, und Staats-Monopols-Ordnung
angesucht worden ist, und 2) zwischen dem Zustande der Waare und der
abgelaufenen Dauer die gehörige Übereinstimmung, wie solches der
h. 323 der Zoll-und Staats-Monopols-Ordnung vorschreibt, besteht,
und zugleich 3) aus den Umständen glaubwürdig hervorgeht, daß der
Inhaber der Waare an dem Absätze oder Verbrauche derselben vor Ab«
lauf des vorgeschriebenen Zeitraumes gehindert war. §. 127. d. Wer
zur Ertheilung derselben ermächtigt ist. Zur Bewilligung solcher Ver,
längerungen sind ermächtigt: 1) Die Hauptzollämter und Zoll-Legstat-
ten im innern Zollgebiethe für die Waaren, welche an andere Gewer-
betreibende abgetreten werden; jedoch darf die Verlängerung einen Mo-
nath nicht überschreiten. 2) Die zur Leitung des Gefällsangelegenheiten
bestellten Behörden in andern Fällen. Die Gesuche um diese Verlänge-
rungen können bey der die Gefällsangelegenheiten leitenden Bezirksbe-
hörde, oder, wenn sich ein Zollamt in der Nähe befindet, bey dem letz«
tern überreicht werden. Das Zollamt befördert solche Gesuche an dieBe-
zirksbehörde ein. I I . Verfahren im Falle des Verlustes der zur Aus-
weisung dienenden Urkunden. 1. Bey dem Verluste der Anweisungs-
Bollete zur Ausfuhr oder zur Versendung über die See, oder ü'er
fremdes Gebieth. §. 123. 2. Benehmen des Zollamtes, zu dem die
Waare gelangt. Gelangt eine Waare unter amtlichem Verschlüsse zu
einem an der Zoll-Linie aufgestellten Zollamte, und gibt der Waaren-
. führer an, daß auf dem Wege die Bollete in Verlust gerathen sey,
mittelst welcher die Waare 2) zur Ausfuhr aus dem Zollgebiethe, oder
d) zur Versendung über die See, oder fremdes Gebieth aus einem
Theile des Zollgebiethes in den andern angewiesen worden ist, so wjrd
1) in dem ersten dieser beyden Fälle (2) der Austritt über die Zoll-Linie,
gegen Vornahme der für die Waarenausfuhr vorgeschriebenen zollamtli-
chen Untersuchung und gegen Sicherstcllung des Ausfuhrzolles, 2) in
dem andern Falle (b) hingegen der Eintritt der Waarensendung, so
fern dieselbe aus Waaren, zu deren Einf^hrverzollung das Amt ermäch-
tigt ist, gegen Vollziehung der für die Waarencinsuhr vorgeschriebenen
zollamtlichen Untersuchung, und gegen Sicherstellung der Einfuhrzoll-
gebühr; wenn aber die Waare von der Beschaffenheit ist, daß deren
Eingangsverzollung die Ermächtigung des Zollamtes überschreitet, gegcn
Erfüllung der für den Eintritt unverzollter ausländischer Anweisgüter
vorgezeichneten Bedingungen, und gegen Anweisung der Waare an ein
zur Eingangsrerzollung ermächtigtes Zollamt, gestattet; wenn aber die
hier ( I . , 2.) bemerkten Bedingungen nicht erfüllt werden, die Waare
mir Beobachtung der §. 53 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung
in amtliche Verwahrung gencmmen. §. 129. d. Entscheidung der Be«
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie