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298 Z o l l w e s e n.
Vorsichten bewilligt werden. In jedem Falle soll auf diesen Büchern
für den innern Fabriksverkehr, die Srraße, auf welcher das Buch für
den Transport zur Bedeckung zu dienen hat, und der Zeitraum, bin«
nen welchem der Weg zurückzulegen ist, von dem Controllamce, dem
der Standort der Gewerbsunternehmung zugewiesen ist, angesetzt wer-
den. §. 148. Bedingung dieser Ausnahmen. Diese Abweichungen
setzen als Bedingung voraus, daß derjenige, dem dieselben zu Stat.
ten kommen, des Schleichhandels, oder einer sich auf die Transport-
Controlle beziehenden schweren „Gefällsübertretung weder schuldig be-
kannt, noch wegen einer dieser Übertretungen bloß wegen des Abganges
rechtlicher Beweise von der Untersuchung entlassen worden sey. Gegen
diejenigen, rückstchtlich deren diese Bedingung nicht eintritt, ist die
Vorschrift des §. 146 in seiner vollen Strenge zu vollziehen. Auch ist
in jedem Falle, wenn eine der unter 2 und 3 aufgeführten Bewilli,
gungen ertheilt wird, dieselbe stets widerruflich, ohne daß derjenige,
dem die Bewilligung entzogen wird, berechtigt ist, die Angabe oder
Nachweisung der Gründe, aus denen der Widerruf erfolgt, zu for-
dern, o. Mit Berührung der Steuerlinien um einen geschlossenen Ort.
h. 449. Die comrollpflichtigen Waaren, we'che mit einer von der
Controlle nicht ausgenommenen Menge in einen für die Steuereinhe-
bung als geschlossen erklärten, und an den Zugangen mit Ämtern ver-
'sehenen Ort gebracht, oder aus einem solchen Orte versendet werden,
sind zu dem an der Steuerlinie bestehenden Amte, über das der Ein«
tritt oder Austritt erfolgt, zu stellen, und demselben die Bolleten oder
andern zur Ausweisung dienenden Urkunden vorzulegen. Das Amt
nimmt die äußere. Untersuchung der Waarenladung vor, und 1) weist
dieselbe, wenn solche im Eingänge vorkömmt, an das im Orte für die
Amtshandlungen der Waaren-Controlle bestellte Amt an, oder2)setzt,
wenn die Waare im Ausgange aus dem Orte gestellt wird, 9. die Be-
stätigung der gepflogenen Amtshandlung, und !>. wenn die Bollete
oder andere Urkunde, die einzuschlagende Straße, und den zu beobach,
tenden Zeitraum nicht ausdrückt, beydes nach Vernehmung des Waa,
renführers, auf der Bollete, oder andern zur Ausweisung dienenden
ömtlichen Urkunde an. 3. Urkunden, mit denen die controllpflich-
tigen Waaren auszuweisen sind. ». Grundsatz. §. 150. Die Urkun-
den, die zum Behufe der bey den controllpfiichtigen Waaren im Gränz-
bezirke zu Folge des §. 333 der Zoll- und Staats-Monopols-Ord-
nung zu leistenden Ausweisung beygebracht werden müssen, dann mit
denen die Vorrathe controllpflichtiger Gegenstände nach dem §. 344
der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung gedeckt seyn sollen, sind:
1) Für die Gegenstände, die nicht in dem Orte der Absendung oder
Aufbewahrung erzeugt worden sind: 2. Einfuhrzoll-Bolleten oder Er-
satz - Bolleten, wenn die Waare aus dem Auslande, oder einem Zoll-
ausschlusse bezogen worden ist, b. Versendungs- oder Bezugscharten,
in andern Fallen. 2) Für Gegenstande, die in dem Orte der Absen-
dung oder Aufbewahrung erzeugt worden sind: 2. Bezugs- oder Ver-
kaufsnoten des Erzeugers der Waare, wenn der Versender oder In-
haber solche nicht selbst erzeugte, k. Die Nachweisungen über die verar-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie