Page - 299 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Volume 6
Image of the Page - 299 -
Text of the Page - 299 -
3 o l l w esen. 2W
betteten Stoffe, wenn der Versender oder Inhaber die Waare selbst er-
zeugte, und die besondern für den Oewerbsbetrieb, um den es sich
handelt, bestehenden Anordnungen die Ausweisung der verarbeiteten
Stoffe, z. B. der Baumwollgarne, vorschreiben. In andern Fallen
ist, wenn der Erzeuger der Waare solche selbst versendet, die Auswei«
sung des Ursprunges blosi dann zu fordern, wenn die allgemeinen zur
Forderung dieser Ausweisung vorgeschriebenen Bedingungen vorhanden
sind. 3) In den Fällen, für welche eine Abweichung von den allgemei-
nen Vorschriften über die Waaren? Controlle im Gränzbezirke gestattet
wird, und unter den Vorsichten, unter denen diese Gestattung ertheilt
wird. 3. Frachtbriefe oder Bezugsnoten, b. Gewerbsbücher für den
innern Fabriksoerkebr. li. Verfahren bey der Abtretung der Urkunden
in demselben Orte. §. 151. aa. Mit der ganzen Menge. Tritt der In -
haber einer controllpstichtigen Waare, die mit einer der im §. 150,
unter 1, a, b und 2, a aufgeführten Urkunden gedeckt ist, dieselbe
an Jemanden, der solche von ihm zu erwerben befugt ist (Zoll- und
Staats »Monopols-Ordnung §§. 355, 356), und sich in demselben
Orte befindet, mit der ganzen Menge, auf welche die Urkunde lautet,
ab, so hat er die erfolgte Abtretung auf dem Rücken der Urkunde an-
zusetzen, und mit seiner Unterschrift zu bekräftigen, zugleich ist der
Tag, an welchem die Abtretung geschehen ist, und wenn der Abtretende
ein Oewerbsbuch führt, die Seitenzahl oder die Postenzahl, unter der
die Abtretung in dem Gewerbsbuche eingetragen erscheint, auszudrü-
cken. §. 152. t)d. Mit einem Theile. Wird hingegen nur ein Theil
der Waarenmenge, auf welche die Urkunde lautet, in einer von der
Waaren-Controlle nicht ausgenommenen Menge an Jemanden, der
sich in demselben Orte befindet, abgetreten, so muß die Urkunde dem
für die Waaren-Controlle bestellten Amte/ welchem der Ort für diese
Amtshandlungen zugewiesen ist, vorgelegt werden. Dieses Amt stellt
dem Erwerber über die an ihn abgetretene Menge, und dem Abtreten-
den über die in seinem Besitze bleibende Menge ämtliche Bestätigungen
(Ersatz-Bolleten oder Bezugscharten) aus, und ist berufen, vo«. der
Ausstellung dieser Bestätigungen sich von der Menge und Beschaffenheit
der vorhandenen Waaren zu überzeugen. Die Waare darf, ehe die
amtliche Bestätigung ausgestellt wurde, nicht zu dem Erwerber dersel-
ben übertragen werden, c. Bezugs» und Verkaufsnoten aus den amt-
lich vorbereiteten Verkaufstage üchern. §. 153. Die von den Gewerbe-
treibenden , welche zufolge des §. 64 der gegenwartigen Vorschrift
mit ämtlich vorbereiteten Verkauft tagebüchern betheilt werden, über ihre
eigenen Erzeugnisse auf dem hierzu vorgedruckten Papiere ausgefertig-
ten Bezugs- oder Verkaufsnoten dienen, ohne dasi die Stellung zu
einem für die Waaren-Controlle bestimmten Amte erforderlich ist, den
Erwerbern dieser Erzeugnisse in dem Standorte der Gewerbsunterneh-
mung zur Bedeckung. Werden die gedachten Waaren an einen andern
Ort gesendet, so müssen die Bezugs- oder Verkaufsnoten zum Behufe
des für die Transports-Controlle vorgeschriebenen Verfahrens, dem
dasselbe vollziehenden Amte vorgelegt werden. 4) Schriftliche Bestäti-
gungen über die zu einem Oewerbsbetriebe bestimmten, nicht controll-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie