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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Volume 6
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Page - 299 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Volume 6

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3 o l l w esen. 2W betteten Stoffe, wenn der Versender oder Inhaber die Waare selbst er- zeugte, und die besondern für den Oewerbsbetrieb, um den es sich handelt, bestehenden Anordnungen die Ausweisung der verarbeiteten Stoffe, z. B. der Baumwollgarne, vorschreiben. In andern Fallen ist, wenn der Erzeuger der Waare solche selbst versendet, die Auswei« sung des Ursprunges blosi dann zu fordern, wenn die allgemeinen zur Forderung dieser Ausweisung vorgeschriebenen Bedingungen vorhanden sind. 3) In den Fällen, für welche eine Abweichung von den allgemei- nen Vorschriften über die Waaren? Controlle im Gränzbezirke gestattet wird, und unter den Vorsichten, unter denen diese Gestattung ertheilt wird. 3. Frachtbriefe oder Bezugsnoten, b. Gewerbsbücher für den innern Fabriksoerkebr. li. Verfahren bey der Abtretung der Urkunden in demselben Orte. §. 151. aa. Mit der ganzen Menge. Tritt der In - haber einer controllpstichtigen Waare, die mit einer der im §. 150, unter 1, a, b und 2, a aufgeführten Urkunden gedeckt ist, dieselbe an Jemanden, der solche von ihm zu erwerben befugt ist (Zoll- und Staats »Monopols-Ordnung §§. 355, 356), und sich in demselben Orte befindet, mit der ganzen Menge, auf welche die Urkunde lautet, ab, so hat er die erfolgte Abtretung auf dem Rücken der Urkunde an- zusetzen, und mit seiner Unterschrift zu bekräftigen, zugleich ist der Tag, an welchem die Abtretung geschehen ist, und wenn der Abtretende ein Oewerbsbuch führt, die Seitenzahl oder die Postenzahl, unter der die Abtretung in dem Gewerbsbuche eingetragen erscheint, auszudrü- cken. §. 152. t)d. Mit einem Theile. Wird hingegen nur ein Theil der Waarenmenge, auf welche die Urkunde lautet, in einer von der Waaren-Controlle nicht ausgenommenen Menge an Jemanden, der sich in demselben Orte befindet, abgetreten, so muß die Urkunde dem für die Waaren-Controlle bestellten Amte/ welchem der Ort für diese Amtshandlungen zugewiesen ist, vorgelegt werden. Dieses Amt stellt dem Erwerber über die an ihn abgetretene Menge, und dem Abtreten- den über die in seinem Besitze bleibende Menge ämtliche Bestätigungen (Ersatz-Bolleten oder Bezugscharten) aus, und ist berufen, vo«. der Ausstellung dieser Bestätigungen sich von der Menge und Beschaffenheit der vorhandenen Waaren zu überzeugen. Die Waare darf, ehe die amtliche Bestätigung ausgestellt wurde, nicht zu dem Erwerber dersel- ben übertragen werden, c. Bezugs» und Verkaufsnoten aus den amt- lich vorbereiteten Verkaufstage üchern. §. 153. Die von den Gewerbe- treibenden , welche zufolge des §. 64 der gegenwartigen Vorschrift mit ämtlich vorbereiteten Verkauft tagebüchern betheilt werden, über ihre eigenen Erzeugnisse auf dem hierzu vorgedruckten Papiere ausgefertig- ten Bezugs- oder Verkaufsnoten dienen, ohne dasi die Stellung zu einem für die Waaren-Controlle bestimmten Amte erforderlich ist, den Erwerbern dieser Erzeugnisse in dem Standorte der Gewerbsunterneh- mung zur Bedeckung. Werden die gedachten Waaren an einen andern Ort gesendet, so müssen die Bezugs- oder Verkaufsnoten zum Behufe des für die Transports-Controlle vorgeschriebenen Verfahrens, dem dasselbe vollziehenden Amte vorgelegt werden. 4) Schriftliche Bestäti- gungen über die zu einem Oewerbsbetriebe bestimmten, nicht controll-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Volume 6
Title
Österreichische National-Enzyklopädie
Subtitle
Buchstabe W-Z
Volume
6
Authors
Franz Gräffer
Johann Czikann
Publisher
H. Strauß
Location
Wien
Date
1835
Language
German
License
PD
Size
13.3 x 22.0 cm
Pages
668
Keywords
Nachschlagewerk, Biografien
Categories
Lexika National-Enzyklopädie
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