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das Eintreffen! im Orte der Bestimmung. 3) Zu einzelnen Ausferti-
gungen für die Erleichterung des Verkehrs. 4) Die, an den Steuer,
linien der für geschlossen erklärten Orte bestehenden Ämter zur Vollzie-
hung der in den §§. 149, 168 der gegenwärtigen Vorschrift bestimmten
Amtshandlungen. 3. Insbesondere Controlls-Ämter im Gränzbe,
zirke. §. 175. «. Zuweisung eines Umkreises bey jedem Amte. Im
Gränzbezirke wird jedem zur Waaren-Controlle bestelltem Amte ein be-
stimmter Umkreis zugewiesen, worüber eine Bekanntmachung zu erlas-
sen ist. Die Bewohner der in diesem Umkreise gelegenen Ortschaften ha-
ben zum Behufe der Versendung oderAbtretung controllpfiichtiger Waa-
ren bey dem Amte, dem der Ort zugewiesen ist, die vorgeschriebene An-
meldung einzubringen. Erfolgt jedoch die Versendung einer comroll-
pfiichtigen Waare in einer Richtung, in der sich ein für die Amtshand-
lungen der Waaren-Controlle bestimmtes Amt näher befindet, als jenes,
dem der Ort zugewiesen ist, oder müßte, um die Waare zu dem letzt-
erwähnten Amte zu stellen, ein erheblicher Umweg eingeschlagen wer-
den, so kann die vorgeschriebene Anmeldung und das weitere Controll-
Verfahren bey demjenigen Amte Statt finden,, das in der einzuschla-
genden Richtung das nächste ist. §. 176. d. Rücksichten, die dabey zu
beachten sind. Bey der Zuweisung der Orte an die ControlU-Ätmer ist
auf die Bequemlichkeit der Bewohner dieser Orte und auf die möglichste
Erleichterung des Verkehrs besonders Rücksicht zu nehmen. 4. Or-
gane zur Vollziehung der Hülfs-Amtshandlungen der Controlle. 2.
Rücksichten, die bey Bestimmung derselben zu beachten sind. §. !77.
Dieselben Rücksichten (§. 176) sollen auch bey der Bestimmung der
Organe beachtet werden, welche zur Abnahme oder Eröffnung des Ein-
schlusses, zur Ertheilung der Bestätigung über das erfolgte Eintreffen
im Orte der Bestimmung, oder zu andern Hülfs-Amtshandlungen der
Controlle die Ermächtigung erhalten, b. Nähere Bezeichnung dieser
Organe. §. 173. 22. In der Regel. In der Regel sind zu diesenHülfs-
Amtshandlungen die Controlls-Ämter und die Abtheilungen der Gefäl-
lenwache bestimmt. §. 179. bk. Bey besondern Verhältnissen. Besteht
in dem Orte, an welchen eine Waare unter ämtlichem Verschlüsse, oder
mit der Verbindlichkeit zur Einholung der amtlichen Bestätigung über
das Eintreffen im Orte der Bestimmung gesendet wird, weder ein Con-
trolls-Amt, noch eine Abtheilung der Gefallenwache, noch endlich'ein
anderes Gefällsamt, das zu den Hülfs-Amtshandlungen der Controlle
ermächtigt werden könnte, so kann zur Bequemlichkeit der Bewohner
dieses Ortes und zur Erleichterung des Verkehres 2) die Waare zum
Behufe der Abnahme des ämtlichen Verschlusses, oder zum Behufe der
Ertheilung der vorgeschriebenen ämtlichen Bestätigung, an ein Amt oder
an eine Abtheilung der Gefallenwache , welches oder welche auf dem
Wege an den Ort der Bestimmung aufgestellt ist, angewiesen, oder b)
die Ortsobrigkeit oder der Gemeindevorstand von der die Gefällsangele-
genheiten leitenden Vezirksbehorde im Einverständnisse mit dem Kreis-
amre (der Delegation) zur Vornahme der gedachten Hülfs-Amtshand-
lungen ermächtiget werden. — 8. Abschnitt. Von den Gegenständen
der Staats-Monopole. I. Umfang,, in welchem die dem Staate vor-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie