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behaltenen ausschließenden Rechte ausgeübt werden. §. 180. Die dem
Scaate rücksichrlich des Tabaks, Schießpulvers und Salniters vorbehal-
tenen ausschließenden Rechte werden in allen Ländern, für welche die
Zoll- und Staats-'Monopols-Ordnung Wirksamkeit erhielt, vollstän-
dig ausgeübt. Da^selde ist im lombard.-venetian. Königreiche auch rück-
sichtlich des Staats-Monopols vom Kochsalze der Fall. In den übrigen
Landern, für welche die Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung gilt,
hingegen werden die dem Staate von dem Salze vorbehaltenen aus-
schließenden Rechte in beschränkter Ausdehnung ausgeübt (Zoll- und
Staats-Monopols-Ordnung §§. 423, 424). — 2. Besondere Be-
stimmungen über die Salniter-Erzeugung. §. 181. Die bestehenden
besondern Vorschriften über die Befugnisse der Salniter-Erzeuger, über
die Benützung der salniterhalugen Erde und des Mauerschuttes, die
Aufsuchung des Salniters in Gebäuden, die Pflichten der Salnner-Er-
zeuger, und den Weg, auf welchem diese Rechte und Pflichten gehand-
habt werden sollen (Patent vom 21. Dec. 1807), werden zufolge des
§. 4l2 der Zoll- und Staats-Monopols5 Ordnung unberührt gelassen.
— V 0 rschrift v 0 m 3. März 1336 über d ieAnwendung des
Strafgesetzes üb er Gefa l ls - Ü ber t re tungen, welche zu-
gleich mir diesem Strafgesetze vom 1. April 1336 an in den Landern, für
welche dasselbe gilt, in Wirkung trat. I. Umfang der Anwendung des
Strafgesetzes. §. i. 1) Abgaben, die von derselben ausgeschlossen blei-
ben. Das Strafgesetz über Gefälls-Übertretungen ist nicht anzuwen-
den auf die Übertretungen der Vorschriften: 1. Über die Abgaben zur
besondern Besteuerung der Iudenschafr; 2. über die Gebühren, die
bey der Bezeichnung der edlen Metalle zur Unterscheidung des Feinge-
haltes zu entrichten sind; 3. über die Taxen, welche aus Anlaß der
Verleihung, Erwerbung, Übertragung, Bekräftigung, Geltendma-
chung oder Vertheidigung von Rechten oder Befugnissen nicht durch den
Papierstampel eingeyoben werden; 4. über die Weg-, Brücken- oder
Überfahrt-Mäuthe, deren Ertrag weder an den Staatsschatz einstießt,
noch unter der Leitung der für die Angelegenheiten der Staatsgefalle
bestellten Behörden verwaltet wird. Für diese Übertretungen bleiben die
bestehenden Vorschriften einstweilen sowohl in Absicht auf die Bestim-
mung der Strafen, als auch auf das bey der Anwendung der Strafen
zu beobachtende Verfahren in Wirksamkeit. §. 2. 2) Einfluß der Ein-
hebungsart auf die Anwendung des Gesetzes. Die Art der EinHebung
einer Abgabe, rücksichtlich welcher das Gesetz über Gefalls-Ühercretun-
gen anwendbar ist, inbesondere der Umstand, daß die EinHebung durch
einen Pachter geschieht, ändert nicht die Anwendung dieses Gesetzes auf
die Gefälls-Übertretungen, welche die gedachte Abgabe berühren. Ent-
hält der mit dem Pachter der EinHebung einer Abgabe geschlossene Ver-
trag eine Bestimmung über die Befugniß zur Ablassung von dem gesetz-
mäßigen Verfahren, so ist sich nach dieser Bestimmung rücksichtlich der
Übertretungen, auf welche das Gesetz die Arreststrafe nicht verdangt,
zü benehmen. §. 3. 3) Übertretungen der Hausirhandels-Vorschriften.
Durch das Strafgesetz über Gefälls - Übertretungen werden die in dem
Patente vom 5. May 1811, §. 21 , unter 2, b, e festgesetzten Be-
Oesterr.Nat.Encykl.Vd. VI. 20
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie