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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Volume 6
Page - 307 -
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Page - 307 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Volume 6

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- 3 o l l w e s e n. 307 Übertretungen entbaltenen Anordnungen Anwendung auf die zur Aus- fuhr aus den übrigen, im gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Landern nach Ungarn oder Siebenbürgen bestimmten Gegenstände, deren Ausfuhr der Versender zu erweisen verpflichtet ist, und welche von einem in jenen Landern bestehenden Amte an ein an der Zwischen- zoll-Linie bestehendes Amt unter amtlichem Verschlüsse angewieft« wor- den sind. (§.353,Z. 3 des Strafgesetzes über Gefälls-Übenr.) §. 9. 6. Maßstab der Strafbestimmung. Die für den Verkehr über die Zwi- schenzoll-Linie, welche Ungarn und Siebenbürgen von den übrigen im gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Ländern scheidet, festgesetzten Eingangs- und Ausfuhrgebühren sind der Strafbestimmung zum Grun- de zu legen: 1) Bey dem Schleichhandel, der über die Zwischenzoll- Linie vollbracht, oder versucht wird, dann bey Unrichtigkeiten in den Waaren - Erklärungen , die für den Eingang oder die Ausfuhr über die Zwischenzoll-Linie eingebracht werden, wenn die Gegenstände, mit denen diese Übertretungen Statt finden, 2. in dem Eingänge aus Ungarn oder Siebenbürgen Waaren ungarischen oder.siebenbür^ischen. Ursprungs, oder d. in der Ausfuhr nach Ungarn oder Siebenbür- gen aus den übrigen im Zollverbande begriffenen Ländern Erzeug- nisse dieser Länder sind. 2) Bey der Unterlassung der Beweisführung über die Stellung ungarischer oder siebenbürgischer Erzeugnisse, welche aus Ungarn oder Siebenbürgen über die Zwischenzoll-Linie eingeführt, und zum Behufe einer der im §. 7 der gegenwärtigen Vorschrift unter 1, 2 bezeichneten Bestimmungen angewiesen worden sind, wie auch bey Unterschieden zwischen der Anweis-Bollere über solche angewiesene Ge- genstande und derWaare selbst. (Strafges. über Gefalls-Übenr. §§. 354, 255, 356, 359, 360.) 3) Bey den nach den §§. 361 —364 des Strafgesetzes über Gefälls-Übertretungen zu strafenden Übertretungen der Gewerbetreibenden, welchen zum Behufe ihres Gewerbsbetriebes der Bezug ungarischer oder siebenbürgischer Erzeugnisse frey von der für den Verkehr über die Zwischenzoll- Linie festgesetzten Eingangs Zoll- gebühr, oder gegen eine geringere als die allgemein für diesen Verkehr bestimmte Eingangs-Zollgebühr bewilligt worden ist. 4) Bey der Unterlassung der Ausweisung des Bezugs oder der Verzollung von Waaren, deren ungarischer oder siebenbürgischer Ursprung erwiesen ist. 111. Bestimmung der in den Erklärungen straffrey bleibenden Mengen- unterschiede. 1) Fclle dieser Bestimmung. §. 10. In Absicht auf den nicht als eine der Strafe unterliegende Unrichtig keil zu betrachtenden Unterschied zwischen der 2. in einer Waarenerklärung, oder b. in einem Schiffs-Manifeste, oder c. in einer Anzeige über die für einen andern Hafen bestimmten, oder diejenigen Waaren, deren Bestimmung dem Führer des Fahrzeuges unbekannt ist, oder d. in einer Erklärung odcr Ansage über die der Verzehrungssteuer, einem Zuschlage zu derselben, oder einer andern Verbrauchsabgabe unterliegenden Gegenstände für dle Einfuhr der in einen als geschlossen erklärten Ort angegebenen, und der wirklich vorhandenen Menge (§. 278 des Strafges. über Gefälls-Übertr.) ist sich nach folgenden Bestimmungen (§§. 11«—16 dieser Vorschrift zu richten. 2) Regeln dieser Bestimmung. §. 11. 2) Wann jeder Unterschied in 20 *
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Volume 6
Title
Österreichische National-Enzyklopädie
Subtitle
Buchstabe W-Z
Volume
6
Authors
Franz Gräffer
Johann Czikann
Publisher
H. Strauß
Location
Wien
Date
1835
Language
German
License
PD
Size
13.3 x 22.0 cm
Pages
668
Keywords
Nachschlagewerk, Biografien
Categories
Lexika National-Enzyklopädie
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