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Übertretungen entbaltenen Anordnungen Anwendung auf die zur Aus-
fuhr aus den übrigen, im gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen
Landern nach Ungarn oder Siebenbürgen bestimmten Gegenstände,
deren Ausfuhr der Versender zu erweisen verpflichtet ist, und welche
von einem in jenen Landern bestehenden Amte an ein an der Zwischen-
zoll-Linie bestehendes Amt unter amtlichem Verschlüsse angewieft« wor-
den sind. (§.353,Z. 3 des Strafgesetzes über Gefälls-Übenr.) §. 9. 6.
Maßstab der Strafbestimmung. Die für den Verkehr über die Zwi-
schenzoll-Linie, welche Ungarn und Siebenbürgen von den übrigen im
gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Ländern scheidet, festgesetzten
Eingangs- und Ausfuhrgebühren sind der Strafbestimmung zum Grun-
de zu legen: 1) Bey dem Schleichhandel, der über die Zwischenzoll-
Linie vollbracht, oder versucht wird, dann bey Unrichtigkeiten in den
Waaren - Erklärungen , die für den Eingang oder die Ausfuhr über
die Zwischenzoll-Linie eingebracht werden, wenn die Gegenstände,
mit denen diese Übertretungen Statt finden, 2. in dem Eingänge aus
Ungarn oder Siebenbürgen Waaren ungarischen oder.siebenbür^ischen.
Ursprungs, oder d. in der Ausfuhr nach Ungarn oder Siebenbür-
gen aus den übrigen im Zollverbande begriffenen Ländern Erzeug-
nisse dieser Länder sind. 2) Bey der Unterlassung der Beweisführung
über die Stellung ungarischer oder siebenbürgischer Erzeugnisse, welche
aus Ungarn oder Siebenbürgen über die Zwischenzoll-Linie eingeführt,
und zum Behufe einer der im §. 7 der gegenwärtigen Vorschrift unter
1, 2 bezeichneten Bestimmungen angewiesen worden sind, wie auch bey
Unterschieden zwischen der Anweis-Bollere über solche angewiesene Ge-
genstande und derWaare selbst. (Strafges. über Gefalls-Übenr. §§. 354,
255, 356, 359, 360.) 3) Bey den nach den §§. 361 —364 des
Strafgesetzes über Gefälls-Übertretungen zu strafenden Übertretungen
der Gewerbetreibenden, welchen zum Behufe ihres Gewerbsbetriebes
der Bezug ungarischer oder siebenbürgischer Erzeugnisse frey von der
für den Verkehr über die Zwischenzoll- Linie festgesetzten Eingangs Zoll-
gebühr, oder gegen eine geringere als die allgemein für diesen Verkehr
bestimmte Eingangs-Zollgebühr bewilligt worden ist. 4) Bey der
Unterlassung der Ausweisung des Bezugs oder der Verzollung von
Waaren, deren ungarischer oder siebenbürgischer Ursprung erwiesen ist.
111. Bestimmung der in den Erklärungen straffrey bleibenden Mengen-
unterschiede. 1) Fclle dieser Bestimmung. §. 10. In Absicht auf den
nicht als eine der Strafe unterliegende Unrichtig keil zu betrachtenden
Unterschied zwischen der 2. in einer Waarenerklärung, oder b. in einem
Schiffs-Manifeste, oder c. in einer Anzeige über die für einen andern
Hafen bestimmten, oder diejenigen Waaren, deren Bestimmung dem
Führer des Fahrzeuges unbekannt ist, oder d. in einer Erklärung odcr
Ansage über die der Verzehrungssteuer, einem Zuschlage zu derselben,
oder einer andern Verbrauchsabgabe unterliegenden Gegenstände für
dle Einfuhr der in einen als geschlossen erklärten Ort angegebenen, und der
wirklich vorhandenen Menge (§. 278 des Strafges. über Gefälls-Übertr.) ist
sich nach folgenden Bestimmungen (§§. 11«—16 dieser Vorschrift zu richten.
2) Regeln dieser Bestimmung. §. 11. 2) Wann jeder Unterschied in
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Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie