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808 Z o l l w e s e n.
der Waarenmenge strafbar macht. Bey Gegenständen, welche 1. nach
der Zahl der vorgespannten Zugthiere/ oder der beladenen Lastthiere,
oder 2. nach der Stückzahl im unverpackten Zustande erklärt werden,
ist jeder Unterschied zwischen der angegebenen und der wirklich vorhande-
nen Menge als eine der Strafe unterliegende Unrichtigkeit in der An-
gabo der Menge zu betrachten. §. 12. d) Maßstab bey andern Ge-
genständen. Bey allen andern Gegenständen wird ohne Rücksicht auf
das Ausmaß der von denselben gebührenden Abgabe, und auf den Um--
«stand, ob dieselben zu den außer Handel gesetzten Waaren gehören oder
nicht, nur derjenige Unterschied als eine der Strafe unterliegende Un-
richtigkeit in der Angabe der Menge handelt, welcher 1) bey Erklä-
rungen aus Anlaß der Versendung oder Abtretung controllpfiichtiger
Waaren zum Behufe des Controllverfahrens zwey vom Hundert; 2) in
allen andern Fällen aber fünf vom Hundert der angegebenen Menge
ausmacht oder überschreitet, dieser Unterschied mag in einem Überschuhe
über die angegebene Menge, oder in einem Abgänge an derselben beste-
ben. §.13. c) Anwendung dieses Maßstabes. In den Fällen, in denen
die Menge für jeden Pack oder jedes Behältniß abgesondert angegeben
werden muß, ist auch der Unterschied für jeden Pack und jedes Behält-
niß getrennt, außer diesen Fallen aber für jede in dem Tariffe, nach
welchem die Erklärung oder Ansage eingerichtet tst, mit einem besonde-
ren Gebührensatze belegte, oder so weit es sich um Angaben eines
Schiffs - Manifests, oder einer im §. 10 unter c. bemerkten Anzeige
handelt, abgesondert aufgeführte Waarengattung vereint auszumitteln,
und in Anschlag zu bringen. Enthält ein Pack oder Behältniß zwey
oder mehrere Waarengattungen, so hat die Ausmittlung der Menge
auch für jede Waarengattung besonders zu geschehen, so weit es sich um
das rohe Gewicht des ganzes Packes oder Behältnisses handelt. §. 14.
6. Unterschiede in der Angabe der Päcke. Jeder Unterschied in der
Angabe der Zahl der Päcke und Behältnisse macht nach den §§. 293 —
296 des Strafgesetzes über Gefälls-Übertretungen strafbar. §. 15. e.
Unterschied im Schiffs-Manifest über die dem Ausrinnen unterworfenen
Waaren. Unterschiede zwischen der Angabe eines Schiffs - Manifests
über die Menge der dem Ausrinnen unterworfenen Waaren, und der
vorhandenen Menge der letztern sind nicht als Unrichtigkeiten in der An- ^ ^
gäbe der Menge, die einer Strafe unterliegen, zu betrachten, wenn ^
nicht die in dem §. 9 der Vorschrift über die Vollziehung der Zoll- und
Staats- Monopols - Ordnung festgesetzte Verbindlichkeit verletzt wurde.
§. 16. 5. Vorbehalt eines günstigeren Auemaßes. In so fern für be-
stimmte Waarengattungen ein günstigeres Ausmaß der straffrey bleiben-
den Unterschiede in der Angabe der Menge, als im §. 12 dieser Vor-
schrift festgesetzt ist, bewilligt wird, so hat darüber eine besondere Be-
kanntmachung zu erfolgen. IV. Ausgaben des Verfahrens. 1. Ge-
bühren der als Beystand zu den Verhandlungen beyzuziehenden Perso-
nen. §.„ 17. Jeder der zufolge des §. 657 des Strafgesetzes über Ge-
fälls - Übertretungen zu den Verhandlungen als Beystand beyzuzie-
henden Personen sind folgende Gebühren bewilligt: 1) In dem Sitze
einer politischen Landesstelle 1 Gulden, 2) in andern Städten 45
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie