Page - 346 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Volume 6
Image of the Page - 346 -
Text of the Page - 346 -
Ausländer an der Gränze :c.
stände des Gegenstandes der Erklärung angegeben wird. Nach der Ein-
bringung der Waarenerklärung untersucht das Zollamt, ob die erklär-
ten Gegenstände zu der Classe derjenigen gehören, zu deren Eingang
über die Zoll-Linie für die in der Erklärung angegebene Bestimmung
eine besondere Bewilligung vorhanden 'ist. Der letztern bedürfen die Ge-
genstände der Staats-Monopole, als: Kochsalz, Tabak, .Pulver und
Salniter oder Salpeter/ ferner die außer Handel gesetzten Waaren.
Unter diesen werden einige, in dem Zolltarifs besonders bezeichnete Ar-
tikel verstanden, welche nur zum Privat «Gebrauche,, nicht aber zum
Handel bestimmt sind. Befinden sich solche Waaren unter dem Gepäcke
der Reisenden in einer ihren Verhältnissen angemessenen Beschaffenhe.it
und Menge, so können solche an ein Hauptzollamt angewiesen werden.
Zur Durchfuhr von außer Handel gesetzten Waaren bedarf es keiner be-
sondern Bewilligung. Fremder Tabak, welchen Reisende zum eigenen
Gebrauche in einer, 5'Pfund Wiener
nicht,überschreitenden Menge mit sich führet':/ kann ohne vorläufige ho,
here Bewilligung dem zollämtlichen Verfahrew und der Gebührenent-
richtung unterzogen werden. Hierbey ist zu beachten, daß .die Gesetze
übn die Staars-Monopole sich auch auf die Zollausschlüsse erstrecken,
obgleich die letzteren in Bezug aüf die Zollvorschriften wie d.as Ausland
betrachtet werden. In diese Zollausschlüffe darf der fremde Tabak, wel-
chen Reifende in der eben angedeuteten Menge mit sich führen, aus dem
Auslande oder von der See nur an denjenigen Onen eingebracht werden,
in denen ein Zollamt, oder ein anderes, zur Vollziehung der vorge-
schriebenen Amtshandlung für Monopols- Gegenstände ermächtigtes Amt
aufceste-llt ist. Dieser Tabak ist von dem Verbothe des Transports über
die ausländische Grällze nach. Sonnenuntergang und vor Sonnenauf-
gang ausgenommen. Hierdurch sind jedoch Reisende von der Verbind-
lichkeit, dem Ansageposten und dem für die vorgeschriebene Amtshand-
lung bestellten Amte den Tabak gehörig anzusagen, und denselben dem
gesetzmäßigen Verfahren zu unterziehen, nicht entbunden. Auch können
Reisende zuv Ladung ihrer Neisegewehre ein Pfund Schießpulrer gegen
Entrichtung des Zolles einführen. Überhaupt haben die Begünstigungen,
welche den Reisenden wegen der Verzollung gewisser Artikel bey den
GränzämterN/ insbesondere aber den ausländischen Badegästen bisher
zugestanden waren, durch die Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung
keine Veränderung erlitten. Im weitern Verfolge des Zollverfahrens
werden die zu dem Zollamte gebrachten Gegenstände der zollämtlichen
Untersuchung (Beschau) unterzogen, welche zweyfacher Artist, und in
der äußern oder innern Untersuchung besteht. Die äußere Untersuchung
beschränkt sich auf die Abzählung der Waarenpäcke und Behältnisse,
oder der Stucke, auf die äußerliche Besichtigung der erstem rücksichtlich
ihrer Tauglichkeit zur Vornahme der vorgeschriebenen Amtshandlungen,
und zur Anlegung des ämtlichen Verschlusses, insofern dieselbe Statt
zu finden hat. Durch die innere zollämtliche Untersuchung wird die
Menge, Oattung und Beschaffenheit der dem Zollverfahren unterwor-^
fenen Gegenstände, und in dem Falle, wenn dieselben nach dem Werthe
zu verzollen sind, der letztere erhoben. Die Ausmittlung der Menge
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie