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stehenden Personen gereiht. Die G. ist uniformirt. Die Waffen beste«
hen bey den, einem Amte dauernd zur Dienstleistung zugewiesenen In-
dividuen, in einem Säbel. Andere Angestellte der G. vom Respicicnten
abwärts, werden mit einem Feuergewehre sammt Bayonnet betheilt,
das sie bey Streifungen, bey der Versehung stehender Wachen, oder bey
der Begleitung von Ärarialgut, oder in Strafverhandlung gezogener
Gegenstände (Contrebandwaaren) zu tragen haben.
Gefallsgerichte sind am 1. April 1836 mit Einführung des
Strafgesetzes über Gefallsübertretungen (s. Zollwesen im Haupt«
werk) in Wirksamkeit getreten. In jedem Bezirke einer zur Leitung der
Gefallsangelegenheiten bestellten Bezirksbehörde besteht ein zusammen-
gesetztes Bezirksgericht über Gefallsübertretungen (Gefalls-Bezirksge-
richt). Dasselbe hat, mit Ausschluß der Fälle, für die das Gesetz die
Strafverschärfung des Verlustes von Rechten und Befugnissen, der Er-
klärung der Unfähigkeit zur Erlangung ron Befugnissen, der Abschaf«
fung oder der Bekanntmachung des Nahmens anordnet oder gestattet/
zu entscheiden: l) Über die minderen Straffalligkeiten, über welche das
Straferkenntniß nicht der Bezirksbehörde zusteht; 2) über alle Übertre-
tungen, für welche das Gesetz die Strafe mit bestimmten Geldbeträgen
verhängt, so weit diese Übertretungen nicht unter den mmderen Straf-
fälligkeiten begriffen sind; 3) über die Übertretungen, auf welche das
Gesetz einfachen oder strengen Arrest als Strafe, unabhängig von den
Vermögensstrafen, oder als Strafverschärfung nicht mit einem höheren
Ausmaße als 3 Monathe verhängt; 4) über alle andern Übertretungen,
für welche die mit der gesetzlichen höchsten Strafausmaß nach dem ge-
sammten Gegenstande der Übertretungen, über die zugleich entschieden
wird, entfallende Strafe für keinen, wegen dieser Übertretungen in
Untersuchung gezogenen Schuldigen oder Theilnehmer l/0t)t) Gulden
überschreitet, wobey die auf 2 oder mehrere Schuldige oder Theilnehmer
entfallenden Strafen nicht zusammen zu rechnen sind. Den Vorsitz bey
den Gefälls - Bezirksgerichten hat der Vorsteher der leitenden Gefallene
Bezirksbehörde zu führen. — In dem Sitze jeder, die Gefällsange-
legenheiten leitenden Landesbehörde ist für den Umfang des, dieser Be-
börde zugewiesenen Gebiethes ein Obergericht (Gefälls-Obergericht) zur
Entscheidung I) aller, dem Erkenntnisse der Bezirksbehörden und Be-
zirksgerichte nicht zugewiesenen Straffalle, und 2) der im weitern Zuge
.'egen das Verfahren oder Erkenntniß der Bezirksgerichte an das Ober-
gericht gelangenden Verhandlungen bestellt. Das Präsidium des Gefälls-
Obergerichts ist mit jenem des Appellätionsgcrichts vereinigt. — Für
alle Lander, wo das Strafgesetz über Gefallsübertretungen in Wirk-
samkeit ist, bestehr ein oberstes Gericht für Gefallsübertretungen (ober-
stes Gefallsgericht) zur Entscheidung über die im weitern Zuge gegen die
Ents^eidungen des Obergerichts an dasselbe gelangenden Angelegenhei-
ten. Das Präsidium des obersten Gefalls.qerichts führt der k. k. oberste
Iustizpräsident. — Die Behörden und Amter, welchen das Gesetz die
Erhebungen und Untersuchungen wegen Gefallsübertretungen aufträgt,
dann die Bezirksgerichte sind verpflichtet, den sich auf das Verfahren bey
fallsübertretungen beziehenden Anordnungen des Gefälls-Obergerichts
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie